Der Rundfunkbeitrag bleibt vorerst bei 18,36 Euro im Monat je Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juni 2026 zwar über die ausgebliebene Erhöhung verhandelt, bislang aber noch kein Urteil verkündet.
Eine sofortige Mehrbelastung folgt aus dem laufenden Verfahren deshalb nicht. Realistisch ist derzeit vor allem eine mögliche Anhebung um 28 Cent auf 18,64 Euro ab Januar 2027, doch auch dieser Betrag ist noch nicht verbindlich festgesetzt.
Warum der Rundfunkbeitrag in Karlsruhe verhandelt wird
Anlass des Streits ist eine Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF. Sie hatte im Februar 2024 vorgeschlagen, den monatlichen Beitrag zum 1. Januar 2025 von 18,36 Euro auf 18,94 Euro zu erhöhen.
Die Länder setzten diese Empfehlung nicht um. ARD und ZDF erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerden und berufen sich auf die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Das Verfahren wird unter den Aktenzeichen 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24 geführt. In der mündlichen Verhandlung zur „Rundfunkfinanzierung II“ prüfte der Erste Senat, welche Voraussetzungen die Länder erfüllen müssen, wenn sie von einer KEF-Empfehlung abweichen.
Die Höhe wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt
Zunächst melden die Rundfunkanstalten den Finanzbedarf an, den sie für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags veranschlagen. Anschließend prüft die unabhängige KEF die Angaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Am Ende empfiehlt die Kommission eine konkrete Beitragshöhe. Die Länder müssen diese Empfehlung durch eine staatsvertragliche Regelung umsetzen oder eine Abweichung gemeinsam und anhand überprüfbarer Gründe rechtfertigen.
Dieses Verfahren soll verhindern, dass die Politik über Geldentscheidungen Einfluss auf Programme und Berichterstattung nimmt. Kritik am Programm, Forderungen nach bestimmten Inhalten oder allgemeiner politischer Reformdruck reichen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um den geprüften Finanzbedarf zu übergehen.
Die Länder verweisen auf Rücklagen und Einsparmöglichkeiten
Die Länder halten die Finanzierung für 2025 und 2026 trotz der nicht umgesetzten Erhöhung für ausreichend. Sie verweisen auf vorhandene Eigenmittel, eine Sonderrücklage und zusätzliche Einnahmen, mit denen der festgestellte Bedarf zunächst gedeckt werden könne.
Hinzu kommen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von denen sich die Politik geringere Ausgaben verspricht. Aus Sicht der Länder wäre es den Beitragszahlern schwer zu vermitteln gewesen, den Beitrag zu erhöhen, obwohl Mittel vorhanden sind und neue Sparvorgaben vorbereitet wurden.
ARD und ZDF halten dem entgegen, dass die KEF Rücklagen, Einsparpotenziale und Wirtschaftlichkeit bereits prüft. Die Länder dürften dieses fachliche Verfahren nicht durch eine eigene Bedarfsrechnung ersetzen und müssten den Sendern eine verlässliche Finanzplanung ermöglichen.
Warum die ursprünglichen 18,94 Euro inzwischen überholt wirken
Während die Beschwerden in Karlsruhe anhängig waren, änderte sich die finanzielle Ausgangslage. Die KEF legte im Februar 2026 ihren 25. Bericht vor und empfiehlt nun eine deutlich geringere Anpassung.
Nach der neuen KEF-Empfehlung soll der Beitrag erst zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro steigen. Für 2025 und 2026 hält die Kommission den gegenwärtigen Betrag nun für ausreichend.
Als Gründe nennt die KEF vor allem mehr beitragspflichtige Wohnungen, höhere Finanzerträge infolge gestiegener Zinsen und ein gebremstes Ausgabeverhalten bei Investitionen. Die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe das Ergebnis dagegen bislang kaum beeinflusst, weil größere finanzielle Wirkungen erst in der nächsten Beitragsperiode ab 2029 erwartet werden.
So stark würden die unterschiedlichen Beträge Haushalte belasten
Die aktuell diskutierten Veränderungen fallen pro Wohnung verhältnismäßig klein aus. Über ein Jahr entstehen dennoch unterschiedliche Gesamtbeträge, wie die folgende Tabelle zeigt.
| Beitragssituation | Monatlich | Für drei Monate | Jährlich | Unterschied pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Derzeit geltender Beitrag | 18,36 Euro | 55,08 Euro | 220,32 Euro | – |
| Empfehlung aus dem Jahr 2024 | 18,94 Euro | 56,82 Euro | 227,28 Euro | 6,96 Euro mehr |
| Aktuelle Empfehlung ab 2027 | 18,64 Euro | 55,92 Euro | 223,68 Euro | 3,36 Euro mehr |
Die Werte in den beiden unteren Zeilen sind keine derzeit fälligen Beiträge. 18,94 Euro wurden nicht umgesetzt, während 18,64 Euro bislang lediglich die Empfehlung für die Jahre 2027 und 2028 sind.
Eine rückwirkende Nachforderung ist derzeit nicht zu erwarten
Für Haushalte ist besonders wichtig, ob die fehlenden 58 Cent seit Januar 2025 später nachgefordert werden könnten. Nach dem gegenwärtigen Stand spricht wenig dafür, weil die aktualisierte KEF-Berechnung für 2025 und 2026 keine Erhöhung mehr verlangt.
Der Beitragsservice kann den Betrag nicht allein wegen der anhängigen Beschwerden erhöhen. Er braucht dafür eine wirksame Festsetzung durch die Länder oder eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.
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Karlsruhe könnte wie im Jahr 2021 Übergangsregeln anordnen, falls das Gericht eine Verletzung der Rundfunkfreiheit feststellt und die Finanzierung anders nicht gesichert werden kann. Welche Rechtsfolge der Senat diesmal wählt, ist offen; eine rückwirkende Belastung mit 18,94 Euro erscheint wegen der neuen Bedarfsberechnung jedoch wenig wahrscheinlich.
Was das Urteil für den Beitrag ab 2027 bedeuten kann
Das Urteil wird voraussichtlich weniger über die alten 58 Cent als über die künftigen Grenzen politischer Entscheidungen bestimmen. Das Gericht muss klären, wie ausführlich und auf welcher Tatsachengrundlage die Länder eine Abweichung begründen müssen.
Gibt Karlsruhe den Sendern recht, könnte es die Länder zu einem verfassungsgemäßen Verfahren verpflichten und eine Frist setzen. Denkbar wäre auch eine vorläufige Regelung, wenn bis 2027 keine wirksame Festsetzung zustande kommt.
Weist das Gericht die Beschwerden zurück oder hält es den Streit wegen der neuen KEF-Berechnung teilweise für erledigt, steigt der Beitrag ebenfalls nicht automatisch. Die Länder müssten dann weiterhin entscheiden, ob und wie sie die Empfehlung von 18,64 Euro umsetzen.
Ein Termin für die Verkündung des Urteils ist noch nicht bekannt. Nach der ganztägigen Verhandlung wird mit einer Entscheidung innerhalb einiger Monate gerechnet, möglicherweise noch vor dem Jahresende 2026.
Die Verhandlung betrifft nicht die allgemeine Zulässigkeit des Beitrags
Das Verfahren entscheidet nicht darüber, ob der Rundfunkbeitrag insgesamt abgeschafft wird. Ebenso wenig prüft der Senat in diesen Beschwerden, ob einzelne Sendungen ausgewogen sind oder ob Zuschauer mit dem Programm zufrieden sind.
Verhandelt wird die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Handlungsspielraum der Länder gegenüber der KEF. Wer die Angebote nicht nutzt oder keinen Fernseher besitzt, kann daraus deshalb keinen Anspruch auf Abmeldung ableiten.
Welche legalen Möglichkeiten für Befreiung, Ermäßigung oder Abmeldung bestehen, erläutert der Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“. Die Zahlungspflicht läuft bis zu einer wirksamen Änderung unverändert weiter.
Für befreite Haushalte ändert eine Erhöhung zunächst nichts
Empfänger von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie bestimmter weiterer Sozialleistungen können sich auf Antrag vollständig befreien lassen. Eine Beitragserhöhung würde bei einer wirksamen Befreiung nicht zu einer höheren Zahlung führen.
Die Befreiung entsteht allerdings nicht allein durch den Leistungsbezug. Der Antrag muss beim Beitragsservice gestellt und mit einem geeigneten Nachweis belegt werden; unter bestimmten Bedingungen kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zahlen auf Antrag ein Drittel des vollen Beitrags. Derzeit sind das 6,12 Euro, weitere Einzelheiten stehen im Beitrag zum ermäßigten Rundfunkbeitrag bei Merkzeichen „RF“.
Wohngeld allein führt nicht automatisch zur Befreiung
Der alleinige Bezug von Wohngeld befreit nicht unmittelbar vom Rundfunkbeitrag. Ein Härtefall kann aber vorliegen, wenn eine existenzsichernde Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet.
Betroffene benötigen dafür regelmäßig den ablehnenden Bescheid oder eine behördliche Bescheinigung, aus der die geringe Überschreitung hervorgeht. Wie die Prüfung bei knappem Einkommen aussehen kann, zeigt der Ratgeber zur möglichen Befreiung für Wohngeldbezieher.
Was Haushalte jetzt tun sollten
Beitragspflichtige müssen wegen des Karlsruher Verfahrens keinen vorsorglichen Antrag stellen und auch keine zusätzlichen 28 oder 58 Cent überweisen. Solange keine neue Festsetzung gilt, sind weiterhin 18,36 Euro pro Monat und Wohnung zu zahlen.
Wer per Lastschrift zahlt, sollte keine eigenständige Änderung vornehmen. Wer Überweisungen selbst ausführt, sollte sich ausschließlich an den offiziell mitgeteilten Betrag und die im Beitragskonto hinterlegten Fälligkeiten halten.
Anders ist es bei einer möglichen Befreiung oder Ermäßigung. Hier lohnt sich eine sofortige Prüfung, weil solche Entlastungen einen Antrag und Nachweise voraussetzen und ein auslaufender Befreiungszeitraum nicht immer automatisch verlängert wird.
Ein Urteil mit Folgen über 2027 hinaus
Der Streit betrifft nur wenige Cent im Monat, entscheidet aber über das Verhältnis zwischen unabhängiger Bedarfsprüfung und politischer Verantwortung. Wenn die Länder ohne belastbare gemeinsame Begründung von der KEF-Empfehlung abweichen dürften, könnte die Finanzierung häufiger von politischen Mehrheiten und Wahlterminen abhängen.
Bestätigt das Gericht dagegen strenge Anforderungen, steigt der Druck auf die Länder, Empfehlungen rechtzeitig umzusetzen oder Abweichungen nachvollziehbar zu belegen. Für Haushalte bedeutet dies mehr Klarheit darüber, wann eine Anpassung tatsächlich kommen kann und wer über ihre Höhe entscheidet.




