LSG Darmstadt verweist auf Einkommensersatzfunktion
Versicherte müssen auf Zusatzrenten von Pensionskassen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Solche Pensionskassenrenten haben eine Einkommensersatzfunktion und sind daher mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 3. Dezember 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 KR 482/17).
Geklagt hatte eine 67-jährige Frau aus Kassel, die seit 1995 als freie Mitarbeiterin für den Hessischen Rundfunk arbeitete. Die Rundfunkanstalt und die Klägerin zahlten jeweils vier Prozent der beitragspflichtigen Honorare in die Pensionskasse ein. So sollte die Frau im Rentenalter eine Zusatzrente beanspruchen können.
Doch als die 67-Jährige nun neben ihrer regulären Altersrente auch die Pensionskassenzahlungen erhält, verlangte ihre Krankenkasse auch für die Zusatzrente Versicherungsbeiträge.
Ohne Erfolg meinte die Klägerin, dass zwar bei Institutionen der betrieblichen Altersversorgung eine Beitragspflicht bestehe, nicht aber für Pensionskassen. Es habe zudem gar kein reguläres Arbeitsverhältnis zum Hessischen Rundfunk bestanden.
Das LSG bestätigte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 jedoch die Beitragspflicht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien die Altersbezüge, die im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehen. Hier habe die Zusatzrente der Pensionskasse eine Einkommensersatzfunktion, so dass diese mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar seien.
Keine Rolle für die Beitragspflicht spiele es, ob zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzuziehen.
fle/mwo
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