Alle jetzt beschlossenen SGB II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026

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Der Bundestag hat am 05.03.2026 nach nur einstündiger Beratung das 13. SGB II Änderungsgesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen. Nun muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren, was angesichts der dortigen 2/3 Mehrheit von CDU/CSU und SPD als sicher bezeichnet werden kann.

Damit treten (mit einer Ausnahme) am 01.07.2026 umfangreiche Änderungen in der Grundsicherung für Erwerbsfähige im SGB II in Kraft, besser bekannt unter den Bezeichnungen „Hartz IV“ und „Bürgergeld“.

Nachfolgend eine übersichtliche Auflistung der Änderungen und wo diese im 13. SGB II Änderungsgesetz zu finden sind.

§ 2 Grundsatz des Forderns

Erwerbsfähige sollen vorrangig eine Vollzeittätigkeit aufnehmen.

§ 3 Leistungsgrundsätze

Jobcenter sollen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nun sofort ab Antragstellung erbringen.

§ 3a Vorrang der Vermittlung

Hier wird neu geregelt, dass die (sofortige) Vermittlung in Ausbildung und Arbeit absoluten Vorrang hat.

§ 7b Erreichbarkeit

Wer drei Mal nacheinander Meldeaufforderungen nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar mit der Folge des vollständigen Leistungsentzuges.
Der Leistungsentzug gilt bis zur Nachholung der persönlichen Meldung beim Jobcenter.

Im ersten Monat der Nichterreichbarkeit werden einmalig Unterkunftskosten gezahlt sowie ein Euro Grundsicherungsgeld, um den Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Wird in diesem Monat die persönliche Meldung nachgeholt, gilt die betroffene Person wieder als durchgehend erreichbar und ein Leistungsentzug findet nicht statt.

Bei Bedarfsgemeinschaften wird für die Dauer der Nichterreichbarkeit der Unterkunftskostenanteil auf die restlichen Personen verteilt (siehe § 22).

§ 10 Zumutbarkeit

1. Eltern können sich nur noch bis zum 14. Lebensmonat ihres Kindes auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme wegen Betreuung des Kindes berufen. Bislang galt hier eine Frist von drei Jahren. Der Gesetzgeber nimmt dabei die bekannte Gefahr irreversibler Bindungstraumata bei Kleinkindern billigend in Kauf.

2. Selbständig Erwerbstätige sollen nach spätestens einem Jahr zur Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn damit die Hilfebedürftigkeit besser verringert oder beendet werden kann.

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

1. Die bisherige Karenzzeit und der dabei geltende höhere Vermögensfreibetrag entfallen.

2. Für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung die unangemessen sind, gilt ein Verwertungsverbot für die Dauer der in § 22 SGB II für die Unterkunftskosten geregelt 12monatigen Karenzzeit.

3. Der Vermögensfreibetrag wird wie folgt altersabhängig gestaffelt:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro,
  • ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
  • ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro,
  • ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.

§ 14 Grundsatz des Förderns

Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten. Das passiert dann im Kooperationsplan oder mit Verwaltungsakt.

§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan

1. Die Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Bestandteil des Kooperationsplanes werden.
2. Die Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans muss im persönlichen Gespräch im Jobcenter stattfinden.

§ 15a Verpflichtung

1. Das Schlichtungsverfahren wurde ersatzlos gestrichen.
2. Die bisher in § 15 enthaltenen Regelungen dazu, wie bei Verstößen gegen den Kooperationsplan zu verfahren ist, oder wenn dieser nicht zustande kommt, wurden in § 15a überführt.

3. Das Jobcenter darf nun bereits bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht die im Kooperationsplan stehenden Pflichten mit Verwaltungsakt einfordern.

§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden

Die Regelungen gelten nunmehr nicht mehr in Abhängigkeit der Dauer der Arbeitslosigkeit, sondern des Leistungsbezuges. Damit können alle Leistungsbezieher durch Lohnzuschüsse gefördert werden, nicht nur solche, die zuvor arbeitslos waren.

§ 16f Freie Förderung

Gefördert werden können nun auch gesundheitsfördernde Maßnahmen und Rehabilitationsbedarfe (siehe § 14).

Diese Regelung sichert die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen ab, zu denen Leistungsbezieher nun verpflichtet werden können.

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

1. In der Karenzzeit werden tatsächliche Aufwendungen nicht mehr als Bedarf anerkannt, wenn diese mehr als 50% über der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen.

2. Tatsächliche Aufwendungen gelten als unangemessen und die Karenzzeitregelungen gelten dann nicht, wenn eine Obergrenze für die Quadratmeterhöchstmiete bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen, oder die Miete gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verstößt.

3. In Ausnahmefällen können in der Karenzzeit höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, insbesondere in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Diese Regelung ist jedoch so weit gefasst, dass sie in der Praxis kaum Anwendung finden wird.

4. Zur Bestimmung der Angemessenheit bei einem Umzug wird nunmehr auf das Vergleichsgebiet verwiesen, nicht mehr auf den Zuständigkeitsbereich. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts dazu umgesetzt.

5. Wenn Nicht-Erreichbare Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von einem Leistungsentzug betroffen sind, ist deren Anteil an den Unterkunftskosten auf die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen und an den Vermieter zu zahlen (siehe dazu auch § 7b). Damit wird das Entstehen von Mietschulden verhindert.

Bei Bedarfsgemeinschaften wird es hier zu ersthaften Problemen kommen, wenn das Jobcenter plötzlich einen Teil der Miete direkt zahlt und der Vermieter die gesamte Miete abbucht, oder diese per Dauerauftrag gezahlt wird.

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§ 31 Pflichtverletzungen

In Absatz 1 wird nun der konkrete Sanktionstatbestand “die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen” geregelt.
Damit kann bereits der Nichtnachweis der im Kooperationsplan festgelegten Eigenbemühungen direkt zu einer Sanktion führen, wenn im Kooperationsplan auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

1. Die Sanktionshöhe bei Pflichtverletzung beträgt generell 30%, die bisherige Staffelung entfällt.

2. Sanktionen sind zum Ende des Monats aufzuheben, in welchem der Leistungsberechtigte die Pflicht erfüllt, oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, dies künftig zu tun, wobei eine Sanktion mindestens einen Monat andauern muss.

3. Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt, oder vermutet es diese, soll die Anhörung vor einer Sanktion persönlich erfolgen.

4. Wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird, soll eine persönliche Anhörung angeboten werden.

5. Wenn sich bei einer Sanktion wegen der Höhe der Minderung rechnerisch kein Leistungsanspruch ergibt, oder der Leistungsanspruch entfällt, weil eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wurde, wird trotzdem 1 Euro Grundsicherungsgeld gezahlt, um den Krankenversicherungsanspruch aufrecht zu erhalten.

6. Die bisherige Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes bei vorsätzlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Arbeit entfällt, wonach innerhalb des letzten Jahres eine Sanktion wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt sein musste.

Diese Änderung tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft, nicht erst am 01.07.2026.

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung

Der Minderungszeitraum beträgt wieder generell drei Monate, die bisherige Staffelung entfällt.

§ 32 Meldeversäumnisse

1. Die Höhe der Sanktion bei Meldeversäumnissen beträgt nun ebenfalls 30%.

2. Das erste Meldeversäumnis seit Beginn des Leistungsbezuges wird nicht sanktioniert.

3. Bei eingetretener Nichterreichbarkeit (siehe § 7b) erfolgt keine Sanktion.

4. Vermutet das Jobcenter als Grund für eine Nichtmeldung eine psychische Erkrankung, kann es den Leistungsberechtigten zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. Entgegen der Aussage in der Gesetzesbegründung besteht jedoch keine Rechtsgrundlage, Leistungsberechtigte durch eine andere als die in § 44a SGB II genannte Stelle begutachten zu lassen. Geschweige denn dafür, dass eine Integrationsfachkraft des Jobcenters diese nach eigenem Ermessen aussuchen kann, denn eine solche Ermessenregelung kennt das SGB II nicht.

§ 41a Vorläufige Entscheidung

Hier wird neu geregelt, dass Nachweise und Auskünfte zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugehen, nicht mehr berücksichtigt werden.

Damit wird das bisher zulässige (siehe B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022) Nachschieben solcher fehlenden Nachweise im gerichtlichen Verfahren unzulässig.

§ 43 Aufrechnung

Rückforderungen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat werden künftig ohne Anhörung aufgerechnet.

§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Jobcenter sollen Krankenkassen zur Prüfung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auffordern, wenn Leistungsbezieher diese wiederholt zur Entschuldigung von Meldeterminen oder Vorstellungsgesprächen vorlegen.

§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter

1. Vermieter trifft nun eine eigenständige Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht hinsichtlich aller leistungsrelevanten Daten von Mietern, die Leistungen des SGB II beziehen (siehe auch § 63).

Dies gilt unabhängig von der Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers. Hiermit wird der Sozialdatenschutz gegenüber Vermietern aufgehoben, denn bislang galt, dass Leistungsbezieher gegenüber Vermietern ihren Leistungsbezug nicht offenlegen müssen.

2. Wer Auskünfte erteilt, muss nun auch Beweise dazu (mit)liefern, wenn das Jobcenter diese fordert.

§ 62a Haftung des Arbeitgebers

Hier wird erstmals die Haftung von Arbeitgebern für Fälle von illegaler Beschäftigung geregelt. In Fällen von Schwarzarbeit kann das Jobcenter den Ersatz der deshalb zu Unrecht gezahlten Leistung nun auch vom Arbeitgeber fordern.

§ 63 Bußgeldvorschriften

Vermieter, die vom Jobcenter geforderte Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, riskieren eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

Die Bundesagentur für Arbeit erhält umfassende Rechte zum Datenaustausch mit Jobcentern zur Vorbeugung und Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch.

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

1. Die Änderungen in § 12 sind erst mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes anzuwenden.

2. Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 01.07.2026 stattfanden, ist die vorherige Rechtslage anzuwenden.

3. Bis zum 31.12.2026 dürfen Jobcenter weiterhin den Begriff Bürgergeld verwenden.