Zahnersatz wird teurer: Diese Ausnahme schützt Rentnerin Helga

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Ab 2027 beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse mit einem geringeren Festzuschuss am Zahnersatz. Auch die Zuschüsse für ein lückenlos geführtes Bonusheft sinken. Menschen mit sehr niedrigem Einkommen erhalten die notwendige Regelversorgung weiterhin ohne eigenen Kostenanteil. Wer die Einkommensgrenze jedoch knapp überschreitet, kann trotz gleitender Härtefallregelung mehr zahlen müssen.

Das zeigt das Beispiel der Rentnerin Helga M. Die 74-Jährige lebt allein und erhält eine monatliche Bruttorente von 1.640 Euro. Ihre Unterkieferprothese sitzt nicht mehr richtig. Die Zahnärztin hält deshalb eine neue Prothese für notwendig.

Ob Helga einen Eigenanteil tragen muss, hängt nicht allein von ihrer Rente ab. Entscheidend sind auch die Kosten der Regelversorgung, ihr Bonusheft, die Härtefallgrenze des Behandlungsjahres und der Zeitpunkt der Bewilligung.

Ab 2027 sinkt der Festzuschuss um zehn Prozentpunkte

Zum 1. Januar 2027 sinkt der allgemeine Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen von 60 auf 50 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde. Die amtliche Veröffentlichung des Gesetzes bestätigt die neuen Werte.

Auch Versicherte mit Bonusheft erhalten weniger. Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorge zahlt die Krankenkasse ab 2027 noch 60 statt 70 Prozent. Nach zehn Jahren sinkt der Zuschuss von 75 auf 65 Prozent.

Zuschuss Bis 31. Dezember 2026 Ab 1. Januar 2027
Ohne Bonusheft 60 Prozent 50 Prozent
Fünf Jahre Vorsorge 70 Prozent 60 Prozent
Zehn Jahre Vorsorge 75 Prozent 65 Prozent
Voller Härtefall bis zu 100 Prozent weiterhin bis zu 100 Prozent

Der volle Härtefall bleibt geschützt

Versicherte mit sehr niedrigen Einnahmen können nach § 55 Absatz 2 SGB V einen erhöhten Zuschuss erhalten. Bei einer notwendigen Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse dann bis zu 100 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten.

Ab 2027 setzt sich dieser Betrag aus dem allgemeinen Zuschuss von 50 Prozent und einem zusätzlichen Betrag von bis zu 50 Prozent zusammen. Die Absenkung trifft den vollen Härtefall daher nicht. Wer eine höherwertige gleichartige oder andersartige Versorgung wählt, muss die Kosten oberhalb der Regelversorgung allerdings selbst bezahlen.

Für eine alleinstehende Person gilt 2026 eine Grenze von 1.582 Euro monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt steigt die Grenze auf 2.175,25 Euro. Für jeden weiteren Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu.

Die Beträge werden jährlich angepasst. Für eine Behandlung im Jahr 2027 muss deshalb die dann geltende Einkommensgrenze herangezogen werden. Bei der Prüfung berücksichtigt die Krankenkasse neben der Bruttorente auch weitere Einnahmen und gegebenenfalls die Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt.

Auch der Bezug bestimmter Sozialleistungen kann einen Härtefallanspruch begründen. Dazu gehören insbesondere Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hinweise dazu finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.

Knapp über der Grenze greift der gleitende Härtefall

Helgas Bruttorente von 1.640 Euro liegt 2026 um 58 Euro über der Grenze für Alleinstehende. Damit fällt sie nicht unter den vollen Härtefall. Sie kann aber einen zusätzlichen Zuschuss nach § 55 Absatz 3 SGB V beantragen.

Für die Berechnung zieht die Krankenkasse zunächst die Härtefallgrenze von den monatlichen Bruttoeinnahmen ab. Die Differenz wird verdreifacht und vom einfachen Festzuschuss abgezogen. Der verbleibende positive Betrag wird zusätzlich zum bereits zustehenden Festzuschuss gezahlt. Insgesamt übernimmt die Krankenkasse höchstens die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung.

Für ein vereinfachtes Beispiel setzen wir die Kosten und den zugrunde gelegten Betrag der Regelversorgung mit 1.200 Euro an. Helga hat ihre Vorsorge über mehr als zehn Jahre nachgewiesen und erhält deshalb 2026 zunächst einen Festzuschuss von 900 Euro.

Der einfache Festzuschuss beträgt 720 Euro. Davon werden 174 Euro abgezogen, also das Dreifache ihrer Einkommensüberschreitung von 58 Euro. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Zuschuss von 546 Euro.

Zusammen mit dem Bonuszuschuss wären das rechnerisch 1.446 Euro. Da die Erstattung auf die tatsächlichen 1.200 Euro der Regelversorgung begrenzt ist, müsste Helga in diesem Beispiel keinen Eigenanteil tragen.

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Auch 2027 kann das Bonusheft Helga vollständig schützen

Die Härtefallgrenze für 2027 steht bis jetzt nicht fest. Um ausschließlich die Wirkung der neuen Zuschusssätze zu zeigen, unterstellen wir deshalb weiterhin eine Überschreitung von 58 Euro.

Mit zehn Jahren Vorsorge erhält Helga ab 2027 zunächst 65 Prozent beziehungsweise 780 Euro. Der zusätzliche gleitende Zuschuss wird aus dem einfachen Festzuschuss von 600 Euro berechnet. Nach Abzug von 174 Euro verbleiben 426 Euro.

Zusammen ergeben sich 1.206 Euro. Wegen der Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten würde die Krankenkasse erneut 1.200 Euro übernehmen. Helga bliebe bei der reinen Regelversorgung damit auch 2027 ohne Eigenanteil.

Das Beispiel zeigt: Die Absenkung führt nicht bei jedem Menschen knapp oberhalb der Einkommensgrenze automatisch zu höheren Kosten. Ein langjährig geführtes Bonusheft kann den geringeren zusätzlichen Härtefallzuschuss ausgleichen.

Ohne Bonusheft kann 2027 ein Eigenanteil entstehen

Anders kann die Rechnung für Versicherte ohne Bonusheft aussehen. Angenommen, eine alleinlebende Rentnerin liegt 60 Euro über der für sie geltenden Härtefallgrenze. Die Regelversorgung wird erneut mit 1.200 Euro angesetzt.

Rechnung bei 60 Euro Einkommensüberschreitung Ohne Bonus Fünf Jahre Bonus Zehn Jahre Bonus
Regulärer Zuschuss ab 2027 600 Euro 720 Euro 780 Euro
Zusätzlicher gleitender Zuschuss 420 Euro 420 Euro 420 Euro
Gesamtleistung der Krankenkasse 1.020 Euro 1.140 Euro 1.200 Euro
Eigenanteil an der Regelversorgung 180 Euro 60 Euro 0 Euro

Wählt die Rentnerin ohne Bonus eine Ausführung für insgesamt 1.700 Euro, kommen zu den 180 Euro Eigenanteil weitere 500 Euro für Leistungen oberhalb der Regelversorgung hinzu. Ihr eigener Aufwand läge dann bei 680 Euro.

Der Zuschuss bezieht sich nicht auf jede Zahnarztrechnung

Ein Festzuschuss von 50 oder 65 Prozent bedeutet nicht, dass die Krankenkasse diesen Anteil von jeder Rechnung bezahlt. Der Zuschuss richtet sich nach dem zahnmedizinischen Befund und den dafür festgelegten Durchschnittsbeträgen der Regelversorgung.

Entscheidet sich eine versicherte Person für hochwertigere Materialien, zusätzliche Verblendungen oder eine andere Zahnersatzart, bleibt der Zuschuss an den Befund gebunden. Die Mehrkosten trägt sie selbst. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erklärt die verschiedenen Versorgungsformen.

Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz.

Eine Bewilligung im Jahr 2026 kann den höheren Zuschuss sichern

Das Gesetz enthält eine Übergangsregel. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten § 55 Absätze 1 und 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Eine rechtzeitige Bewilligung kann daher den höheren Zuschuss sichern, auch wenn die Versorgung erst 2027 abgeschlossen wird.

Allerdings ist ein genehmigter Heil- und Kostenplan regelmäßig nur sechs Monate gültig. Der Zahnersatz muss innerhalb dieser Frist eingegliedert werden. Verzögert sich die Behandlung, sollte die Zahnarztpraxis rechtzeitig eine Verlängerung bei der Krankenkasse beantragen.

Beim gleitenden Härtefall wird der endgültige zusätzliche Betrag grundsätzlich erst nach Vorlage der Rechnung berechnet. Betroffene sollten sich deshalb schriftlich bestätigen lassen, wie sich eine Bewilligung aus dem Jahr 2026 auf die spätere Abrechnung auswirkt.

So beantragen Rentner die Härtefallprüfung

Seit 2023 erstellt die Zahnarztpraxis den Heil- und Kostenplan elektronisch und übermittelt ihn nach Einwilligung der versicherten Person an die Krankenkasse. Die Praxis muss die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung getrennt angeben.

Die versicherte Person muss zusätzlich die Härtefallprüfung beantragen und die verlangten Einkommensnachweise einreichen. Bei Rentnerinnen und Rentnern gehören dazu insbesondere der aktuelle Rentenbescheid sowie Nachweise über weitere Einnahmen.

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene den Bescheid und die berücksichtigten Einnahmen prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.