Zwei Beschäftigte arbeiten bis 67, verdienen gleich viel und sammeln dieselben Rentenpunkte – trotzdem hat einer bis dahin rund 75.124 Euro mehr Bruttorente erhalten.
Möglich ist das, wenn er seine Altersrente bereits mit 63 beantragt und zusätzlich zum Gehalt bezieht. Der andere wartet bis 67 und bekommt die ausgelassenen Rentenzahlungen nicht nachträglich ausgezahlt.
Die Rechnung zeigt, wie teuer ein ungeprüfter Aufschub sein kann. Sie beweist aber nicht, dass der frühe Rentenbeginn immer gewinnt: Lebenslange Abschläge, Steuern und insbesondere eine mögliche abschlagsfreie Rente mit 65 können das Ergebnis erheblich verändern.
Rente beantragen heißt nicht, den Arbeitsplatz aufzugeben
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Beschäftigte dürfen deshalb grundsätzlich ihre Altersrente beziehen und daneben weiter in Vollzeit arbeiten, ohne dass der Arbeitslohn die Altersrente kürzt. Die Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart müssen allerdings erfüllt sein.
Für den Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren bereits mit 63 beginnen, dann aber mit 14,4 Prozent Abschlag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen.
So entstehen die 75.124 Euro
Die Modellrechnung betrachtet einen 1964 geborenen Arbeitnehmer mit 43 Entgeltpunkten bei Rentenbeginn mit 63. In den folgenden vier Jahren arbeitet er weiter und erwirbt jährlich einen zusätzlichen Entgeltpunkt; verglichen wird mit einem Beschäftigten mit identischem Verlauf, der seine Rente erst mit 67 beantragt. Gerechnet wird durchgehend mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ab Juli 2026, ohne spätere Rentenerhöhungen, Steuern und Sozialabgaben.
Aus 43 Entgeltpunkten ergeben sich zunächst 1.828,36 Euro monatliche Bruttorente. Nach dem Abschlag von 14,4 Prozent bleiben rund 1.565,08 Euro. Über 48 Monate sind das rund 75.124 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn.
Das ist eine Modellrechnung auf Basis des aktuellen Rentenwerts, keine Vorhersage der tatsächlichen Zahlungen zwischen 2027 und 2031. Den verwendeten Wert dokumentiert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Rentenanpassung 2026.
Auch der frühe Rentenbezieher sammelt weitere Rentenpunkte
Wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und versicherungspflichtig weiterarbeitet, zahlt grundsätzlich weiter Rentenbeiträge. Die daraus entstehenden zusätzlichen Ansprüche werden beim Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Der frühere Abschlag von 14,4 Prozent wird im beschriebenen Fall nicht auf diese erst danach erworbenen Punkte übertragen.
Die vier zusätzlichen Entgeltpunkte bringen bei unverändertem Rentenwert zusammen 170,08 Euro Monatsrente. Damit steigt die Rente des frühen Antragstellers mit 67 auf rund 1.735,16 Euro. Der Beschäftigte mit Rentenbeginn ab 67 erhält für insgesamt 47 ungekürzte Entgeltpunkte 1.998,44 Euro.
| Vergleich bei gleicher Weiterarbeit bis 67 | Rentenbeginn mit 63 | Rentenbeginn mit 67 |
|---|---|---|
| Monatliche Bruttorente zwischen 63 und 67 | 1.565,08 Euro | 0 Euro |
| Bruttorente aus diesen 48 Monaten insgesamt | Rund 75.124 Euro | 0 Euro |
| Zusätzliche Entgeltpunkte durch Weiterarbeit | 4 | 4 |
| Monatliche Bruttorente ab 67 | 1.735,16 Euro | 1.998,44 Euro |
| Monatlicher Unterschied ab 67 | 263,28 Euro weniger | 263,28 Euro mehr |
Eigene Berechnung mit 43 Entgeltpunkten bei 63, vier weiteren Entgeltpunkten bis 67 und konstant 42,52 Euro Rentenwert; Beträge gerundet.
Der rechnerische Gleichstand liegt erst kurz vor 91
Ab 67 holt der spätere Rentenbezieher mit rund 263 Euro mehr im Monat auf. Um den anfänglichen Vorsprung von rund 75.124 Euro auszugleichen, benötigt er in dieser Rechnung etwa 285 Monate. Der Gleichstand der bis dahin gezahlten Bruttorenten liegt damit bei ungefähr 90 Jahren und neun Monaten.
Die Aussage, der andere bekomme dieses Geld „nie“, braucht deshalb eine Einschränkung. Die Renten für die Jahre zwischen 63 und 67 werden ihm bei einem gewählten Beginn mit 67 zwar nicht nachgezahlt; durch die höhere spätere Monatsrente kann er insgesamt dennoch aufholen. Künftige Rentenanpassungen, die persönliche Steuerlast und mögliche Erträge aus zurückgelegten Zahlungen sind in diesem Vergleich nicht enthalten.
Die entscheidende Alternative: Mit 65 abschlagsfrei beginnen
Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als Angehöriger des Jahrgangs 1964 nach geltendem Recht mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Auch diese Rente lässt sich mit weiterer Beschäftigung kombinieren. Für diese Menschen ist ein Vergleich ausschließlich zwischen 63 und 67 unvollständig.
Gerade das häufig verwendete Beispiel eines durchgehend seit dem 20. Lebensjahr versicherungspflichtig Beschäftigten führt rechnerisch zu 45 Versicherungsjahren mit 65. Bei jährlich einem Entgeltpunkt stehen dann 45 Punkte und damit 1.913,40 Euro Bruttorente zur Verfügung. Wer diese Rente ab 65 bezieht und bis 67 weiterarbeitet, erhält in diesen zwei Jahren bereits 45.921,60 Euro Bruttorente neben dem Gehalt.
Der Vorsprung des Rentenbeginns mit 63 beträgt mit 67 dann nur noch rund 29.202 Euro. Ab 67 stehen erneut 1.735,16 Euro beim frühen Beginn und 1.998,44 Euro beim abschlagsfreien Beginn gegenüber. Unter denselben vereinfachten Annahmen ist der Vorsprung schon im Alter von ungefähr 76 Jahren und drei Monaten aufgebraucht.
Die 45 Versicherungsjahre verändern den Vergleich somit erheblich, ohne dass dafür jemand früher mit der Arbeit aufhören müsste. Entgeltpunkte und Versicherungsjahre dürfen dabei nicht verwechselt werden: 43 Punkte allein sagen noch nicht, ob die Wartezeit für diese Rentenart erfüllt wird. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über Rentenbezug und Weiterarbeit nach 45 Versicherungsjahren.
Der spätere Wechsel in die günstigere Rentenart ist ausgeschlossen
Erst mit 63 eine gekürzte Altersrente beziehen und mit 65 auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren umsteigen: Dieser Plan funktioniert grundsätzlich nicht. § 34 Absatz 2 SGB VI schließt nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente aus. Auch später erreichte Versicherungsjahre beseitigen den bereits festgesetzten Abschlag nicht.
Darum gehört die Prüfung der 45 Jahre vor den Rentenantrag. Wer sie übersieht, kann sich für Jahrzehnte auf eine niedrigere Monatsrente festlegen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag zur Entscheidung zwischen Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67, der auch die Folgen eines tatsächlichen Berufsausstiegs betrachtet.
75.124 Euro brutto sind kein entsprechender Nettogewinn
Wer gleichzeitig Gehalt und Rente erhält, muss die steuerpflichtigen Teile beider Einkünfte gemeinsam betrachten. Gerade während der Beschäftigung kann die zusätzliche Rente einer erheblichen Einkommensteuerbelastung unterliegen. Das gleiche Bruttogehalt auf beiden Seiten macht eine persönliche Nettoberechnung deshalb nicht überflüssig.
Hinzu kommen je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein pauschaler Abzug für alle Beschäftigten wäre ungenau, weil unter anderem Krankenkasse, Pflegebeitrag und Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Wie viel von den zusätzlichen Rentenzahlungen verfügbar bleibt, lässt sich aus der Bruttotabelle nicht ablesen.
Auch die Aktivrente schafft mit 63 keinen besonderen Freibetrag von monatlich 2.000 Euro auf den Arbeitslohn. Die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG greift unter weiteren Voraussetzungen erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bedeutet also nicht, dass der zusätzliche Verdienst steuerfrei wäre.
Der niedrigere Besteuerungsanteil wird häufig falsch verstanden
Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 beträgt der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG 84,5 Prozent, bei einem Beginn 2031 sind es 86,5 Prozent. Diese Werte bezeichnen den zunächst steuerlich zu erfassenden Rentenanteil, nicht den persönlichen Steuersatz. Daraus folgt auch kein pauschaler Steuervorteil in Höhe von zwei Prozent der Rente.
Festgelegt wird grundsätzlich ein steuerfreier Eurobetrag; regelmäßige Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Die Behauptung, dauerhaft blieben einfach 15,5 Prozent jeder späteren Rentenzahlung steuerfrei, wäre daher falsch. Ein früherer Rentenbeginn allein garantiert auch keinen höheren Freibetrag in Euro, weil die zugrunde liegende Rente niedriger ausfallen kann.
Weiterarbeiten setzt auch eine Absicherung bei Krankheit voraus
Die Rechnung unterstellt vier weitere Beschäftigungsjahre mit entsprechendem Verdienst. Bei längerer Erkrankung kann der Bezug einer Altersvollrente jedoch den gesetzlichen Krankengeldanspruch ausschließen. Deshalb muss vor dem Antrag geklärt werden, welche Absicherung nach Ende der Entgeltfortzahlung verbleibt.
Für den Jahrgang 1964 ist zusätzlich eine Änderung ab 2027 relevant: Nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2026 entfällt der Krankengeldanspruch künftig auch bei einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bietet diesen Schutz dann nicht mehr. Wer deswegen eine kleinere Teilrente wählt, muss auch den angenommenen Rentenvorsprung neu berechnen.
Vor dem Antrag müssen die eigenen Zahlen auf den Tisch
Eine ausführliche Rentenauskunft sollte zeigen, welche Rentenarten zu welchen Terminen tatsächlich möglich sind. Dazu gehören ein geklärter Versicherungsverlauf und eine Gegenüberstellung der verfügbaren Einkommen während der Beschäftigung und danach. Auch arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen zum Rentenbezug und zur Weiterbeschäftigung sind zu prüfen.
Die 75.124 Euro sind ein guter Anlass, den Rentenbeginn nicht ungeprüft aufzuschieben. Eine verlässliche Entscheidung entsteht aber erst, wenn der mögliche Beginn mit 65, die dauerhafte Rentenhöhe und die tatsächlichen Abzüge mitgerechnet werden. Eine zusätzliche Zahlung heute und eine höhere Absicherung im hohen Alter erfüllen unterschiedliche Bedürfnisse.
Beispiel aus der Praxis: Warum Thomas eine dritte Variante rechnen lässt
Thomas, Jahrgang 1964, plant in diesem fiktiven Beispiel, bis 67 weiterzuarbeiten, und erwartet mit 63 insgesamt 43 Entgeltpunkte. Die Aussicht auf rund 75.124 Euro zusätzliche Bruttorente überzeugt ihn zunächst vom sofortigen Rentenantrag. Bei der Prüfung seines Versicherungsverlaufs stellt sich jedoch heraus, dass er mit 65 auch die 45 Versicherungsjahre erfüllen würde.
Thomas lässt deshalb den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 bei gleicher Weiterarbeit bis 67 berechnen. In der dargestellten Modellrechnung schrumpft der Vorsprung des Beginns mit 63 auf rund 29.202 Euro, während später monatlich rund 263 Euro fehlen. Bevor er entscheidet, lässt er zusätzlich die Steuerbelastung und den Krankengeldschutz prüfen.
Drei Fragen und Antworten zur Rente mit 63 und Weiterarbeit
Darf ich mit 63 Altersrente beziehen und unverändert weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente erfüllt sind und die Beschäftigung fortgesetzt werden kann. Arbeitslohn kürzt die gesetzliche Altersrente seit 2023 nicht mehr wegen einer Hinzuverdienstgrenze. Steuern, Sozialabgaben und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen bleiben dennoch zu beachten.
Verschwindet der Abschlag, wenn ich bis 67 weiterarbeite?
Nein, die Kürzung der bereits mit 63 in Anspruch genommenen Rentenansprüche bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Zusätzliche Beiträge aus der Weiterarbeit erhöhen beim Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente. Sie machen den ursprünglichen Abschlag aber nicht rückgängig.
Sind die 75.124 Euro ein sicherer finanzieller Vorteil?
Die Summe bezeichnet zusätzliche Bruttozahlungen bis 67 unter festgelegten Modellannahmen. Ob daraus insgesamt ein Vorteil entsteht, hängt insbesondere von alternativen Rentenansprüchen, Abzügen, Rentenanpassungen und der Bezugsdauer ab. Wer mit 65 abschlagsfrei beginnen könnte, sollte diese Variante unbedingt mitvergleichen.




