Mehrbedarf mit Merkzeichen G zählt ab Feststellung – nicht erst mit Schwerbehindertenausweis

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer voll erwerbsgemindert ist, Bürgergeld beziehungsweise Sozialgeld in einer Bedarfsgemeinschaft erhält und das Merkzeichen G anerkannt bekommt, kann Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs haben.

Das Hessische Landessozialgericht entschied: Der Anspruch beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderung und das Merkzeichen G feststellt – nicht erst ab dem Tag, an dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt oder ausgehändigt wird. (L 1 AS 15/10)

Jobcenter zahlte Mehrbedarf erst ab Ausstellungsdatum

Der Kläger bezog mit seiner Familie Leistungen nach dem SGB II. Er war voll erwerbsgemindert und erhielt als nichterwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.

Das Versorgungsamt stellte bei ihm einen Grad der Behinderung von 60 fest und erkannte zugleich die Voraussetzungen für das Merkzeichen G an. Diese Feststellung galt ab dem 4. Dezember 2006, der Schwerbehindertenausweis wurde jedoch erst am 12. Juni 2007 ausgestellt.

Streit um mehrere Monate Mehrbedarf

Das Jobcenter zahlte den Mehrbedarf wegen Behinderung nur ab dem 12. Juni 2007. Es stellte darauf ab, dass der Kläger erst ab diesem Tag den Schwerbehindertenausweis tatsächlich in Händen gehabt habe.

Der Kläger verlangte den Mehrbedarf dagegen rückwirkend ab dem 4. Dezember 2006. Denn ab diesem Datum hatte das Versorgungsamt die Schwerbehinderung und das Merkzeichen G anerkannt.

Gericht: Das Jobcenter musste früher zahlen

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht, und das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Mehrbedarf musste bereits ab dem Gültigkeitsdatum der Feststellung berücksichtigt werden.

Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist nicht die rein formale Ausstellung des Ausweisdokuments. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem die zuständige Versorgungsbehörde die Schwerbehinderung und das Merkzeichen G festgestellt hat.

Was ist der Mehrbedarf bei Merkzeichen G?

Der Mehrbedarf soll zusätzliche Belastungen ausgleichen, die mit einer erheblichen Gehbehinderung verbunden sind. Bei voll erwerbsgeminderten nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II beträgt er 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Heute findet sich diese Regelung im Bürgergeldsystem bei den Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt ebenfalls, dass voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres einen Mehrbedarf von 17 Prozent erhalten können, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G vorliegt.

Wer kann diesen Mehrbedarf erhalten?

Der Mehrbedarf betrifft nicht jeden Menschen mit Schwerbehinderung. Er setzt voraus, dass die Person nicht erwerbsfähig und voll erwerbsgemindert ist, aber im SGB-II-System Leistungen erhält, weil sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Zusätzlich muss das Merkzeichen G anerkannt sein.

Warum das Ausstellungsdatum nicht entscheidend ist

Das Gericht betonte, dass Leistungsberechtigte keinen Einfluss darauf haben, wie schnell das Versorgungsamt den Ausweis ausstellt. Würde der Anspruch erst mit dem Ausweis beginnen, hinge der Mehrbedarf von der Geschwindigkeit der Verwaltung ab.

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf aber entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behinderung und das Merkzeichen G festgestellt sind.

Feststellungsbescheid ist mehr als ein Stück Papier

Der Schwerbehindertenausweis soll dem Jobcenter die Prüfung erleichtern und Doppelbegutachtungen vermeiden.

Der materielle Anspruch auf Mehrbedarf knüpft aber an die festgestellte gesundheitliche Situation an. Wenn das Versorgungsamt ausdrücklich festlegt, dass die Voraussetzungen ab einem früheren Datum vorliegen, muss das Jobcenter dieses Datum berücksichtigen.

Rückwirkende Zahlung ist möglich

Das Gericht verwarf auch den Einwand, Sozialleistungen würden grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt. Im Bürgergeld- und Sozialhilferecht geht es zwar um aktuelle Bedarfe.

Wenn der Anspruch aber rechtzeitig geltend gemacht wurde und die Voraussetzungen später rückwirkend festgestellt werden, kann eine Nachzahlung geboten sein. Andernfalls würde der Betroffene die Verzögerung im Schwerbehindertenverfahren tragen.

Warum die Entscheidung für Betroffene wichtig ist

Viele Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung dauern Monate. Noch länger kann es dauern, bis der Ausweis ausgestellt und zugeschickt wird.

Wer in dieser Zeit bereits gesundheitlich die Voraussetzungen erfüllt, darf den Mehrbedarf nicht allein wegen behördlicher Verzögerung verlieren. Genau diesen Schutz stärkt das Urteil.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Betroffene sollten das Gültigkeitsdatum prüfen

Entscheidend ist das Datum im Bescheid des Versorgungsamtes oder im Schwerbehindertenausweis. Dort steht häufig, ab wann die Feststellung gilt.

Dieses Datum kann vor dem Ausstellungsdatum liegen. Wenn das Jobcenter nur ab Ausstellung zahlt, sollten Betroffene prüfen, ob ihnen für die zurückliegenden Monate eine Nachzahlung zusteht.

Antrag und Mitteilung an das Jobcenter sichern

Wer das Merkzeichen G beantragt, sollte das Jobcenter früh informieren. Spätestens nach Zugang des Bescheides des Versorgungsamtes sollte eine Kopie an das Jobcenter geschickt und der Mehrbedarf ausdrücklich beantragt werden.

Wichtig ist, den Zugang nachweisen zu können. Geeignet sind persönliche Abgabe gegen Stempel, Fax mit Sendebericht oder ein anderer sicher dokumentierter Übermittlungsweg.

Widerspruch gegen falschen Beginn einlegen

Wenn das Jobcenter den Mehrbedarf erst ab Ausstellungsdatum oder Vorlage des Ausweises anerkennt, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen einen falschen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Im Widerspruch sollte ausdrücklich auf das Gültigkeitsdatum der Schwerbehindertenfeststellung verwiesen werden. Entscheidend ist, ab wann das Versorgungsamt das Merkzeichen G festgestellt hat.

Auch alte Bescheide können überprüft werden

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann unter Umständen ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Damit kann geprüft werden, ob frühere Bescheide rechtswidrig zu niedrige Leistungen bewilligt haben.

Betroffene sollten dabei die zeitlichen Grenzen für Nachzahlungen beachten. Je länger die falsche Bewilligung zurückliegt, desto wichtiger ist fachkundige Beratung.

Was gilt heute beim Bürgergeld?

Auch nach der Bürgergeld-Reform bleibt der Gedanke des Urteils wichtig. Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G soll behinderungsbedingte Zusatzkosten ausgleichen und darf nicht vom Zufall der Ausweisproduktion abhängen.

Die heutige Norm verweist auf den Schwerbehindertenausweis nach dem SGB IX. Aus dem Urteil folgt für vergleichbare Fälle: Maßgeblich ist nicht nur, wann das Dokument gedruckt wurde, sondern ab wann das Merkzeichen G von der zuständigen Stelle anerkannt ist.

FAQ zum Mehrbedarf bei Merkzeichen G

Wer bekommt den Mehrbedarf bei Merkzeichen G?

Den Mehrbedarf können voll erwerbsgeminderte, nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB-II-System erhalten, wenn sie das Merkzeichen G haben und kein anderer vorrangiger Behinderungsmehrbedarf greift.

Wie hoch ist der Mehrbedarf?

Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Die konkrete Summe hängt deshalb von der jeweiligen Regelbedarfsstufe ab.

Zählt das Datum der Ausweis-Ausstellung?

Nach diesem Urteil nicht. Entscheidend ist das Datum, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderung und das Merkzeichen G festgestellt hat.

Was tun, wenn das Jobcenter zu spät zahlt?

Betroffene sollten Widerspruch einlegen und das Gültigkeitsdatum des Feststellungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises vorlegen. Bei abgelaufener Widerspruchsfrist kann ein Überprüfungsantrag geprüft werden.

Gilt das auch bei Merkzeichen aG?

Das Urteil betrifft ausdrücklich das Merkzeichen G und den damaligen SGB-II-Mehrbedarf. Bei anderen Merkzeichen oder anderen Leistungssystemen muss die jeweilige Anspruchsgrundlage gesondert geprüft werden.

Fazit: Jobcenter dürfen den Mehrbedarf nicht durch Verwaltungsdauer verkürzen

Das Hessische Landessozialgericht stärkt voll erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G im Leistungsbezug. Der Mehrbedarf von 17 Prozent beginnt nicht erst, wenn der Ausweis gedruckt oder ausgehändigt wird.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Voraussetzungen festgestellt hat. Jobcenter dürfen Betroffene nicht dadurch benachteiligen, dass zwischen Anerkennung und Ausweis-Ausstellung Monate vergehen.

Für Betroffene heißt das: Gültigkeitsdatum prüfen, Mehrbedarf schriftlich beantragen und Bescheide kontrollieren. Wer zu spät bewilligt wurde, sollte Widerspruch oder Überprüfungsantrag prüfen.