Arbeitslosengeld: Eine Woche Sperrzeit für diesen verpassten Termin geplant

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Wer einen formellen Meldetermin der Arbeitsagentur per Video ohne wichtigen Grund versäumt, soll künftig eine Woche lang kein Arbeitslosengeld I erhalten. bundestag.de Das sieht der Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung vor.

Die Vorschrift ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Stand vom 10. Oktober 2026 läuft das parlamentarische Verfahren; vorgesehen ist ein Beginn am 1. April 2027. dserver.bundestag.de Der Deutsche Gewerkschaftsbund verlangt ausdrücklich Schutz vor Sperrzeiten bei technischen Ausfällen, die Betroffene nicht zu verantworten haben.

Was sich bei Meldeterminen ändern soll

Nach dem geltenden § 309 SGB III müssen Arbeitslose einer Aufforderung zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit folgen. Solche Termine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung des Leistungsanspruchs dienen. Wer ohne wichtigen Grund fernbleibt, riskiert bereits heute eine einwöchige Sperrzeit, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet bereits freiwillige Videoberatung an. Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7870, soll künftig auch formelle Meldetermine per Video ermöglichen. bundestag.de Für diese Termine würden die bestehenden Regeln zum Meldeversäumnis gelten.

Eine Woche Sperrzeit kann mehrere Hundert Euro kosten

Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.500 Euro beträgt der tägliche Leistungssatz 50 Euro. Eine einwöchige Sperrzeit bedeutet dann 350 Euro weniger. www.gesetze-im-internet.de Grundlage ist § 339 SGB III: Für die Leistungsberechnung zählt ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen, einschließlich des Wochenendes.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für sieben Tage. Nach § 148 Absatz 1 Nummer 3 SGB III verkürzt sich zugleich die Anspruchsdauer um diese sieben Tage. www.gesetze-im-internet.de Die ausgefallenen Leistungstage werden bei einer rechtmäßigen Sperrzeit nicht am Ende des Bezugs zusätzlich bezahlt.

Weitere Hinweise enthält unser Beitrag über Sperrzeiten und die Überbrückung der Zahlungslücke, der die finanziellen Folgen und mögliche nächste Schritte erläutert.

Video nur mit Zustimmung beider Seiten

Ein Videomeldetermin wäre nur vorgesehen, wenn ein persönliches Gespräch vor Ort nicht erforderlich ist und beide Seiten vorher zustimmen. dserver.bundestag.de Ein danach ordnungsgemäß angesetzter Meldetermin wäre verbindlich.

Wer kein geeignetes Gerät oder keine zuverlässige Internetverbindung hat, sollte dies vor der Vereinbarung mitteilen und eine persönliche Vorsprache vereinbaren. In einer Einladung zur Videomeldung müsste die Agentur den Zeitpunkt und die erforderlichen Schritte zur Teilnahme nennen. Ein Anspruch darauf, einen Termin per Video statt vor Ort wahrzunehmen, soll dagegen nicht entstehen.

Wann eine einwöchige Sperrzeit drohen würde

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Meldeversäumnisses setzt eine Meldeaufforderung und eine Belehrung über die Rechtsfolgen voraus. Nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 SGB III darf außerdem kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegen. www.gesetze-im-internet.de Die einwöchige Dauer ist bereits in Absatz 6 geregelt.

Warum der DGB Schutz bei technischen Ausfällen verlangt

Der DGB begrüßt Videotermine grundsätzlich, sofern persönliche Gespräche weiterhin angeboten werden. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2026 zum Referentenentwurf fordert er jedoch ausdrücklichen Schutz vor Sperrzeiten bei technischen Ausfällen, die Betroffene nicht zu verantworten haben. www.bundestag.de Das Dokument wurde für die Bundestagsanhörung erneut veröffentlicht.

Der Gewerkschaftsbund verweist auf lückenhafte technische Voraussetzungen und die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Der Entwurf enthält keine besondere Ausnahme für technische Störungen. Auch ohne eine solche Ergänzung dürfte eine Sperrzeit jedoch nicht eintreten, wenn ein wichtiger Grund besteht. Ob eine konkrete Störung diese Voraussetzung erfüllt, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Die Agentur muss nach § 20 SGB X den Sachverhalt ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die zugunsten der betroffenen Person sprechen. www.gesetze-im-internet.de Betroffene müssen die Umstände erklären und nachweisen, soweit sie in ihrem persönlichen Bereich oder ihrer Verantwortung liegen. Deshalb sollten sie technische Hindernisse möglichst genau dokumentieren.

Die Unterschiede im Überblick

Situation Rechtsfolge oder geplante Regel
Persönlicher Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt Schon heute eine Woche Sperrzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Formeller Videomeldetermin nach vorheriger Zustimmung versäumt Künftig dieselbe Sperrzeit möglich, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Freiwilliges Videoangebot ohne formelle Meldeaufforderung Das Fernbleiben allein führt noch nicht zu einer Sperrzeit wegen eines versäumten Meldetermins.
Teilnahme scheitert an einer technischen Störung Ursache und Umstände prüfen; keine Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund besteht.

Störungen sofort melden und Nachweise sichern

Für ihre derzeitige Videoberatung empfiehlt die Bundesagentur auf ihrer Informationsseite zur Videoberatung, Gerät und Browser vorab zu testen. Spätestens fünf Minuten vor dem Termin soll der Zugangslink geöffnet und der Zugriff auf Kamera und Mikrofon erlaubt werden. Bei technischen Problemen ist der gebührenfreie Support unter 0800 4 555501 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar. www.arbeitsagentur.de Für künftige formelle Videomeldetermine wären die Teilnahmehinweise in der jeweiligen Einladung zu beachten.

Scheitert die Teilnahme, sollte die Arbeitsagentur möglichst sofort informiert werden. Ein Bildschirmfoto der Fehlermeldung und Notizen zu Uhrzeit und Einwahlversuchen helfen, den Ablauf zu belegen. Auch eine Störungsbestätigung des Internetanbieters kann nützlich sein. Ein Anruf oder eine Nachricht ersetzt den formellen Meldetermin allerdings nicht ohne Weiteres.

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Nach § 309 Absatz 3 SGB III kann die Meldepflicht auch zu einer anderen Uhrzeit am selben Tag erfüllt werden, wenn der Zweck der Meldung erreicht wird. Die Entwurfsbegründung sieht diese Möglichkeit auch bei einer versäumten Videomeldung vor, typischerweise durch persönliche Vorsprache. dserver.bundestag.de Betroffene sollten deshalb sofort nachfragen, ob und wie eine Meldung noch am selben Tag möglich ist.

Sperrzeitbescheid prüfen und fristgerecht widersprechen

Vor einer belastenden Entscheidung muss die Arbeitsagentur Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das ergibt sich aus § 24 SGB X zur Anhörung Beteiligter. Dabei sollten Betroffene die Störung erklären und vorhandene Nachweise einreichen.

Kommt dennoch ein Sperrzeitbescheid, sollten die Meldeaufforderung, die Rechtsfolgenbelehrung und die Begründung geprüft werden. Bei einem künftigen Videomeldetermin wäre zusätzlich zu klären, ob vorher Einvernehmen über das Videoformat bestand. Hat die Agentur Belege für die Störung übergangen, sollte dies im Widerspruch angesprochen werden.

Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. www.arbeitsagentur.de Nach § 84 SGG ist dafür eine gesetzlich zugelassene Form erforderlich, etwa schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei der Behörde. Die Bundesagentur erläutert die Widerspruchsmöglichkeiten und weist darauf hin, dass ein klärendes Gespräch den Widerspruch nicht ersetzt.

Anhörung im Bundestag am 12. Oktober

Der Bundestag hat den Entwurf am 25. September 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt. www.bundestag.de Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch möglich.

Praxisbeispiel: Der Internetanschluss fällt kurz vor dem Termin aus

Ein fiktiver Fall nach einem möglichen Inkrafttreten: Eine Arbeitslose stimmt einem Videomeldetermin zu und erhält eine formelle Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung. Kurz vor dem Gespräch fällt ihr Internetanschluss aus. Sie informiert die Arbeitsagentur telefonisch und reicht später die Störungsbestätigung ihres Anbieters ein.

Die Agentur müsste den belegten Ausfall bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Lässt sich damit ein wichtiger Grund für das Versäumnis belegen, dürfte keine Sperrzeit eintreten. Ergeht dennoch ein Sperrzeitbescheid, könnte die Frau ihren Widerspruch mit der Störungsbestätigung begründen.

Fragen und Antworten zu Videomeldeterminen

Gilt die neue Regel bereits?

Nein. Am 10. Oktober 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die Änderung soll am 1. April 2027 beginnen, muss aber noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Muss ich einem Videomeldetermin zustimmen?

Nach dem Entwurf setzt das Videoformat vorheriges Einvernehmen voraus. Wer nicht zustimmt, muss weiterhin einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur persönlichen Meldung folgen.

Kann jedes verpasste Videogespräch eine Sperrzeit auslösen?

Nein. Die beschriebene Sperrzeit setzt eine formelle Meldeaufforderung, eine Belehrung über die Rechtsfolgen und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus. Ein beliebiges freiwilliges Beratungsgespräch genügt dafür nicht.

Führt ein Internetausfall automatisch zu einer Sperrzeit?

Nein. Es wäre zu prüfen, ob die Störung einen wichtigen Grund für das Versäumnis darstellt. Betroffene sollten den Ausfall sofort melden und möglichst belegen.

Werden die sieben Tage später nachgezahlt?

Bei einer rechtmäßigen Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses verkürzt sich die Anspruchsdauer um sieben Tage; sie werden nicht später angehängt. Wird die Sperrzeit aufgehoben, können die nicht gezahlten Leistungen nachgezahlt werden.

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

Grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Entscheidend sind der rechtzeitige Eingang und die vorgeschriebene Form. Ein klärendes Telefonat wahrt die Widerspruchsfrist nicht.

Quellen

Der Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung und die für die Anhörung veröffentlichte DGB-Stellungnahme belegen die geplante Änderung und die Kritik an möglichen Technikfolgen. Ergänzend wurden die im Text verlinkten gesetzlichen Vorschriften und Informationen der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Stand: 10. Oktober 2026.