Eine junge Frau hat Pflegegrad 3 und benötigt im Alltag viel Unterstützung. Trotzdem wurde ihr das Merkzeichen H für Hilflosigkeit entzogen. Sie wehrte sich dagegen vor Gericht, konnte sich aber auch beim Bundessozialgericht nicht durchsetzen.
Das Bundessozialgericht lehnte ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine geplante Nichtzulassungsbeschwerde ab. Die Richter sahen keine ausreichenden Erfolgsaussichten für das Verfahren. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Angaben zum zeitlichen Pflegebedarf möglicherweise falsch verstanden worden waren (Beschluss vom 31. Juli 2026, B 9 SB 4/26 BH).
Die Entscheidung zeigt, dass Pflegegrad 3 allein nicht ausreicht, um das Merkzeichen H zu erhalten. Für beide gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. Entscheidend ist beim Merkzeichen H, welche Hilfe ein Mensch bei grundlegenden alltäglichen Verrichtungen dauerhaft benötigt.
Merkzeichen H im 22. Lebensjahr entzogen
Die Klägerin wehrte sich gegen die Entziehung des Merkzeichens H in ihrem 22. Lebensjahr. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielten die Behördenentscheidung für rechtmäßig.
Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nach den für Erwachsene geltenden Anforderungen nicht mehr hilflos sei. Es berücksichtigte dabei ein Sachverständigengutachten mit Stellungnahmen und ein Pflegegutachten, das Pflegegrad 3 auswies.
Für Betroffene steht viel auf dem Spiel, denn an das Merkzeichen H knüpfen verschiedene Nachteilsausgleiche an. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird jedoch gesondert von der Pflegebedürftigkeit geprüft.
Zehn Stunden täglich standen so nicht im Gutachten
Die Klägerin machte geltend, das Pflegegutachten habe einen täglichen Hilfebedarf von zehn Stunden festgestellt. Das BSG verwies dagegen auf die dortige Aussage, der Pflegeaufwand liege bei wenigstens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche.
Das Gericht sprach deshalb von einer möglichen Fehlinterpretation durch die Klägerin.
Pflegegrad 3 und Hilflosigkeit sind verschiedene Prüfungen
Das BSG betonte, dass die Hilflosigkeit im Schwerbehinderten- und Steuerrecht unabhängig von der Pflegebedürftigkeit im Pflege- und Sozialhilferecht zu beurteilen ist.
Pflegegrad 3 ersetzt daher nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens H erfüllt sind.
Umgekehrt gilt ebenfalls: Ein hoher GdB und anerkannte Merkzeichen begründen für sich genommen noch keinen Pflegegeldanspruch. Die Verfahren betreffen unterschiedliche Ansprüche und verlangen jeweils passende Nachweise.
Ein Pflegegutachten kann dennoch ein Beweismittel für das Merkzeichen H sein, wenn es den erforderlichen Hilfebedarf nachvollziehbar beschreibt. Das zeigt ein anderer Fall, in dem eine Frau die Merkzeichen H und B durchsetzte.
Auch Anleitung und Überwachung zählen
Für das Merkzeichen H kommt es darauf an, ob ein Mensch dauerhaft bei zahlreichen häufig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötigt.
Dazu zählen Körperpflege, Nahrungsaufnahme und das An- und Auskleiden; auch notwendige Anleitung, Überwachung und die Bereitschaft zur Hilfe können berücksichtigt werden.
Gerade bei psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen darf die Prüfung nicht auf körperliche Unterstützung verengt werden.
Volljährigkeit verlangt eine Prüfung des Einzelfalls
Bei Kindern und Jugendlichen gelten Besonderheiten für die Beurteilung der Hilflosigkeit. Das Landessozialgericht sah diese bei der Klägerin nicht mehr als erfüllt an.
Der Geburtstag allein ersetzt aber keine Prüfung des tatsächlichen Hilfebedarfs, wie der Beitrag zur Entziehung des Merkzeichens H nach Eintritt der Volljährigkeit erläutert.
Auch eine bereits erfolgte Anerkennung darf die Behörde nicht ohne ausreichende Nachweise für die Entziehung beseitigen.
Das BSG entschied über Prozesskostenhilfe
Das Bundessozialgericht prüfte, ob die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinreichende Erfolgsaussichten hatte, um dafür Prozesskostenhilfe und einen beigeordneten Anwalt zu bewilligen. Der Senat verneinte dies nach Durchsicht der Akten.
Eine andere Bewertung des Gutachtens genügt nicht für den Zugang zur Revision. Diese Grenze zeigt auch der Fall, in dem ein Gericht einer günstigen GdB-Empfehlung nicht folgte und die Beschwerde beim BSG scheiterte.
Warum die Kritik an der Gutachterin nicht genügte
Die Klägerin beanstandete die Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs und die fachliche Eignung einer Autismus-Begutachtung. Das BSG sah aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landessozialgericht weitere Beweise hätte erheben müssen.
Hinzu kam ein verfahrensrechtliches Hindernis: Aus den Akten ergab sich kein ordnungsgemäßer Beweisantrag, den die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt und dem das Landessozialgericht ohne ausreichende Begründung nicht entsprochen hätte.
Ohne einen solchen Antrag konnte sie die behauptete Verletzung der gerichtlichen Ermittlungspflicht nicht erfolgreich als Zulassungsgrund geltend machen.
Ein Anspruch auf weitere Begutachtung entsteht nicht, weil Betroffene mit dem Ergebnis unzufrieden sind; erforderlich sind konkrete Gründe wie erhebliche Mängel oder unauflösbare Widersprüche.
Dass Gerichte auch günstige fachliche Einschätzungen prüfen und anders bewerten dürfen, erläutert der Beitrag zum Merkzeichen B trotz positiven Gutachtens.
Was Betroffene aus dem Verfahren mitnehmen können
Wenn Ihr Merkzeichen H entzogen werden soll, sollten Sie das vollständige Pflegegutachten und die medizinischen Unterlagen mit der Begründung der Behörde vergleichen.
Halten Sie konkret fest, bei welchen täglichen Verrichtungen Sie Hilfe benötigen, wie häufig diese anfällt und ob Anleitung oder Überwachung übergangen wurden.
Akteneinsicht kann zeigen, welche Befunde vorlagen und wie die Behörde diese bewertet hat; Hinweise dazu enthält unser Beitrag zur Entscheidung über eine Schwerbehinderung nach Aktenlage.
Gegen einen Entziehungsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.
Für die Begründung hilft es, die Voraussetzungen des jeweiligen Merkzeichens gezielt mit den eigenen Einschränkungen zu verbinden. Wer im Gerichtsverfahren ein zusätzliches Gutachten nach § 109 SGG erwägt, sollte außerdem vorab die Kosten eines solchen Gutachtens klären.
FAQ: Pflegegrad 3 und Merkzeichen H
Reicht Pflegegrad 3 für das Merkzeichen H?
Pflegegrad 3 allein genügt nicht als Nachweis. Entscheidend ist, ob der tatsächliche Hilfebedarf die besonderen Voraussetzungen des Merkzeichens H erfüllt.
Hat das BSG der Frau das Merkzeichen H entzogen?
Nein, die Entziehung war bereits durch die Behörde erfolgt und von den Vorinstanzen bestätigt worden. Das BSG lehnte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ab.
War ein Hilfebedarf von zehn Stunden täglich nachgewiesen?
Die im Beschluss wiedergegebene Passage des Pflegegutachtens belegte das nicht. Sie beschrieb einen Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche.
Zählt beim Merkzeichen H auch Hilfe ohne körperliches Anpacken?
Ja, auch notwendige Anleitung und Überwachung können berücksichtigt werden. Entscheidend sind die betroffenen täglichen Verrichtungen sowie Umfang und Dauer des Hilfebedarfs.
Muss ein Gericht bei Kritik ein neues Gutachten einholen?
Bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht dafür nicht. Konkrete Mängel, unauflösbare Widersprüche oder begründete Zweifel an der Sachkunde können dagegen weitere Ermittlungen erforderlich machen.
Quellen
Bundessozialgericht: Beschluss vom 31. Juli 2026 – B 9 SB 4/26 BH, Volltext bei nu:legal.
Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist.
Gesetze im Internet: Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A Nummern 4 und 5 – Hilflosigkeit.




