Das Sozialgericht München hat entschieden, dass das Merkzeichen H nicht allein deshalb entzogen werden darf, weil ein Betroffener volljährig wird. Vor einer Aberkennung muss die Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach den allgemeinen Maßstäben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze weiterhin vorliegen. (S 48 SB 1230/20)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall des Klägers
Der Kläger ist 1994 geboren und hat frühkindlichen Autismus mit deutlichen sozialen Beeinträchtigungen, zusätzlich eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine motorische Entwicklungsstörung. Bereits 2007 stellte die Behörde einen Grad der Behinderung von 80 fest und erkannte die Merkzeichen B, G und H an.
Der Kläger lebte ab 2010 in einem Kinder- und Jugendwohnheim und zog später in eine betreute Wohngruppe, außerdem erhält er seit 2017 Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 und steht unter umfassender rechtlicher Betreuung durch seine Eltern.
Warum die Behörde das Merkzeichen H gestrichen hat
Im Jahr 2020 bestätigte die Behörde zwar den GdB und ließ B und G bestehen, entzog aber das Merkzeichen H. Zur Begründung verwies sie darauf, dass Hilflosigkeit bei frühkindlichem Autismus nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werde.
Außerdem sei es möglich, dass sich Hilfebedarfe nicht nur durch gesundheitliche Besserung, sondern auch durch Reifung und erlernte Selbständigkeit so verändern, dass Hilflosigkeit entfalle.
Der Widerspruch des Klägers
Der Kläger hielt dagegen, dass er weiterhin einen zeitintensiven Hilfe- und Betreuungsbedarf bei vielen alltäglichen Verrichtungen habe und dass auch Bereitschaftszeiten von Hilfspersonen mitzuzählen seien.
Er verwies außerdem auf eine zusätzliche Intelligenzminderung mit einem IQ von 68 und deutlichen Verhaltensstörungen. Nach seiner Darstellung reichten die Strukturen der aktuellen Wohngruppe nicht aus, weshalb er sogar auf eine intensiver betreute Wohnform warte.
Was im Gerichtsverfahren zusätzlich aufgeklärt wurde
Das Gericht holte aktuelle Befundberichte und weitere medizinische Unterlagen ein und beauftragte eine Sachverständige. In ihrem Gutachten kam sie zu dem Ergebnis, dass sich die Hilflosigkeit nicht gebessert habe, sondern der Aufwand in einigen Bereichen sogar gestiegen sei.
Besonders im Bereich Körperhygiene sowie bei Anleitung in psychischer Erholung, geistiger Anregung und Kommunikation sei ein hoher, regelmäßig wiederkehrender Unterstützungsbedarf geblieben.
Die Rechtsgrundlage für eine Aberkennung
Das Gericht ordnete den Fall als Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ein, weil die ursprüngliche Anerkennung von H bereits 2007 erfolgt war. Eine Aberkennung ist nach § 48 Abs. 1 SGB X nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Selbst wenn Volljährigkeit eine Änderung sein könnte, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts keine automatische Streichung, sondern es bleibt eine echte Prüfung nötig, ob Hilflosigkeit nach den allgemeinen Kriterien weiterhin besteht.
Was „Hilflosigkeit“ beim Merkzeichen H bedeutet
Das Gericht knüpfte an § 33b Abs. 6 EStG an, der auch im Schwerbehindertenrecht für das Merkzeichen H maßgeblich ist. Hilflos ist, wer bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe braucht, und zwar auch dann, wenn die Hilfe als Überwachung, Anleitung oder ständige Bereitschaft erforderlich ist.
Zusätzlich betonen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, dass Hilflosigkeit auch bei psychischen oder geistigen Behinderungen vorliegen kann, wenn Betroffene Tätigkeiten ohne dauernde Anleitung und Kontrolle wegen Antriebsschwäche nicht durchführen würden.
Warum Autismus auch ohne körperliche Einschränkungen zu H führen kann
Die Behörde hatte argumentiert, der Kläger sei bei vielen Tätigkeiten weitgehend selbständig und brauche nur Aufforderung oder Anleitung, außerdem sei Pflegegrad 2 kein Beleg für Hilflosigkeit. Das Gericht stellte klar, dass Hilflosigkeit nicht zwingend an körperliche Defizite gekoppelt ist und dass ein tiefgreifender Autismus sehr wohl einen H-relevanten Hilfebedarf auslösen kann.
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Entscheidend seien hier die massiven Einschränkungen in sozialer Interaktion und Kommunikation, die starke Rigidität, die reduzierte Körperwahrnehmung, Probleme mit Impulskontrolle und vor allem fehlender Eigenantrieb.
Warum das Gericht die Aberkennung kassierte
Die Sachverständige beschrieb, dass sich die Passivität und die fehlende „Eigensteuerung“ mit dem Älterwerden verfestigt hätten und dadurch sogar mehr Anleitung nötig sei, statt weniger. Dazu kam, dass beim Kläger aufgrund der Kombination aus Autismus, Wahrnehmungsstörungen und zusätzlicher Intelligenzminderung kaum Lerneffekte eintreten und Alltagsroutinen ohne engmaschige Begleitung nicht zuverlässig erfolgen.
Das Gericht wertete den Hilfebedarf als anspruchsvoll, komplex und über den Tag verteilt, sodass trotz nicht sicher erreichter Durchschnittszeit von zwei Stunden täglich ein hoher „Kraft- und Wertaufwand“ entsteht, der für H ausreichen kann.
Welche Alltagshilfen konkret eine Rolle spielten
Besonders überzeugend fand das Gericht, dass die tatsächliche Hilfedokumentation der Einrichtung den Bedarf bestätigte. Dort war regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege und Zahnpflege, beim Kleidungswechsel, bei der Vorbereitung von Terminen und in Krisensituationen dokumentiert.
Außerdem wurden Hilfen zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie Unterstützung bei sozialen Kontakten und Freizeitgestaltung festgehalten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wird das Merkzeichen H automatisch mit 18 gestrichen?
Nein, genau das hat das SG München ausdrücklich verneint, denn Volljährigkeit ersetzt keine individuelle Prüfung.
Was muss die Behörde vor einer Aberkennung nachweisen?
Es muss eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X vorliegen, etwa weil die Voraussetzungen der Hilflosigkeit tatsächlich nicht mehr erfüllt sind.
Reicht Pflegegrad 2 für das Merkzeichen H?
Nicht automatisch, denn Pflegeversicherung und Schwerbehindertenrecht haben unterschiedliche Maßstäbe, aber Pflegegutachten und Einschränkungen können wichtige Hinweise liefern.
Kann Autismus ohne körperliche Einschränkungen zu H führen?
Ja, wenn die geistig-psychischen Einschränkungen dazu führen, dass Anleitung, Kontrolle, Überwachung oder ständige Hilfsbereitschaft für zentrale Alltagsbereiche erforderlich ist.
Warum hat der Kläger vor Gericht gewonnen?
Weil Gutachten und Dokumentation zeigten, dass sein Hilfebedarf im Alltag weiterhin erheblich ist und sich nicht so verbessert hat, dass H wegfallen dürfte.
Fazit
Das SG München stellt klar, dass Behörden das Merkzeichen H nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Volljährigkeit streichen dürfen. Entscheidend ist immer der konkrete Hilfebedarf nach den allgemeinen Kriterien, und der kann bei frühkindlichem Autismus auch im Erwachsenenalter fortbestehen.
Wer einen Entziehungsbescheid bekommt, sollte prüfen lassen, ob die Behörde wirklich eine wesentliche Änderung belegen kann oder nur schematisch argumentiert.




