EM-Rente abgelehnt: Mann findet keinen Anwalt – Frist versäumt

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Ein Mann kämpft um seine Erwerbsminderungsrente und findet nach eigenen Angaben trotz rund 14 Anfragen keinen Rechtsanwalt, der ihn vor dem Bundessozialgericht vertritt. Er beantragt deshalb einen Notanwalt. Doch dafür ist es bereits zu spät.

Das Bundessozialgericht lehnte seinen Antrag mit Beschluss vom 16. September 2026 ab. Entscheidend waren eine versäumte Frist und die rechtlichen Pflichten seines bisherigen Rentenberaters (Az. B 5 R 42/26 BH).

14 Anwälte sollen die Vertretung abgelehnt haben

Der Kläger hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinten seinen Anspruch.

Das Urteil des Landessozialgerichts vom 21. Mai 2026 wurde seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 23. Mai zugestellt. Damit begann die einmonatige Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Der Mann erklärte später, sein Rentenberater sei seit Monaten trotz zahlreicher Kontaktversuche nicht erreichbar gewesen. Vom Urteil habe er selbst erst am 26. Juni erfahren.

Seine Rechtsschutzversicherung habe bereits eine Deckungszusage erteilt. Trotzdem hätten ungefähr 14 im Sozialrecht tätige Rechtsanwälte die Übernahme seines Mandats abgelehnt.

Notanwalt wurde einen Monat zu spät beantragt

Am 22. Juli 2026 verfasste der Kläger seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Beim Bundessozialgericht ging das Schreiben am 24. Juli ein.

Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 23. Juni 2026 abgelaufen. Damit kam der Antrag mehr als einen Monat zu spät.

Nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 202 SGG kann das Gericht einen Notanwalt beiordnen, wenn ein Beteiligter keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet und das beabsichtigte Verfahren nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Dafür müssen der Antrag und die erforderlichen Angaben zur erfolglosen Anwaltssuche rechtzeitig vorliegen.

Das BSG ließ ausdrücklich offen, ob die behaupteten 14 Kontakte ausreichend belegt waren. Es wies aber darauf hin, dass der Kläger eine mögliche Vertretung durch den VdK Baden-Württemberg nicht erkennbar ausgeschöpft hatte.

Warum der Rentenberater eine entscheidende Rolle spielte

Besonders wichtig war die bisherige Vertretung des Klägers. Vor dem Landessozialgericht hatte ihn ein Rentenberater vertreten.

Der Mann argumentierte, er habe die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Vertreter nicht mehr erreichbar gewesen sei.

Das BSG verwies dagegen auf die Pflichten eines Prozessbevollmächtigten. Dazu gehört insbesondere, gerichtliche Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, Rechtsmittelfristen zu kontrollieren und den Mandanten rechtzeitig zu informieren.

Versäumt ein Bevollmächtigter diese Pflichten schuldhaft, muss sich der vertretene Beteiligte das Verschulden nach § 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Rentenberater im Berufungsverfahren wiederholt tätig geworden war. Ein für das Landessozialgericht erkennbarer vollständiger Ausfall ließ sich aus den Akten nicht ableiten.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 67 SGG kam deshalb nicht in Betracht.

Vor dem Bundessozialgericht gilt Vertretungszwang

Anders als vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht können Versicherte ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht nicht ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten führen.

§ 73 Absatz 4 SGG schreibt eine entsprechende Vertretung vor. Neben Rechtsanwälten kommen unter gesetzlichen Voraussetzungen auch bestimmte Verbände und Organisationen infrage.

Eine selbst verfasste Nichtzulassungsbeschwerde genügt deshalb nicht. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils wirksam eingelegt werden.

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Für die Begründung gilt nach § 160a SGG eine Frist von zwei Monaten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese verlängert werden.

Hinzu kommt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde keine vollständige erneute Prüfung der Erwerbsminderung eröffnet. Es müssen gesetzlich vorgesehene Gründe für die Zulassung einer Revision vorliegen.

So können Betroffene eine Fristversäumnis vermeiden

Wer nach einem Urteil des Landessozialgerichts keinen Anwalt findet, sollte frühzeitig beim Bundessozialgericht einen Notanwalt beantragen.

Die Rechtsprechung verlangt für ein solches Rechtsmittelverfahren, dass erfolglose Anfragen bei mindestens fünf geeigneten Prozessbevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt werden.

Betroffene sollten deshalb Namen, Kontaktdaten, Zeitpunkte ihrer Anfragen und erhaltene Absagen dokumentieren. Auch eine mögliche Vertretung durch einen zuständigen Sozialverband sollte geprüft werden.

Ein Notanwaltsantrag ersetzt weder den rechtzeitigen Beginn der Anwaltssuche noch die Prüfung der gesetzlichen Fristen.

Wer noch am Anfang seines Rentenverfahrens steht, findet weitere Hinweise in unserem Beitrag Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Was Sie jetzt tun sollten.

Der aktuelle Beschluss zeigt, dass selbst zahlreiche Anwaltsanfragen einen verspäteten Antrag nicht ausgleichen. Entscheidend ist, rechtzeitig zu handeln und sämtliche Bemühungen nachweisen zu können.

Häufige Fragen zum Notanwalt bei der EM-Rente

Kann ich vor dem Bundessozialgericht selbst Beschwerde einlegen?

Nein. Für eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde ist ein nach § 73 Absatz 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter erforderlich.

Reichen fünf abgelehnte Anwaltsanfragen aus?

Sie können eine wichtige Voraussetzung erfüllen. Die Bemühungen müssen jedoch rechtzeitig und nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

Kann eine versäumte Frist nachträglich verlängert werden?

Eine Wiedereinsetzung ist nach § 67 SGG möglich, wenn die Frist ohne zurechenbares Verschulden versäumt wurde. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. September 2026, B 5 R 42/26 BH, vollständiger Entscheidungstext

Bundessozialgericht, Entscheidung B 5 R 42/26 BH bei dejure

§ 73 SGG, Prozessvertretung und Vertretungszwang

§ 160a SGG, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsmittelfristen

§ 78b ZPO, Beiordnung eines Notanwalts

§ 67 SGG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 85 ZPO, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Februar 2026, B 3 P 2/26 BH, Anforderungen an erfolglose Anwaltsanfragen