Trotz Beitragsschulden: Krankenkasse darf Leistungen nicht einfach einschränken

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Ein Rentner erhielt nach dem Tod seiner Ehefrau zunächst eine Witwerrente. Doch nach den ersten drei Monaten blieb von der Zahlung nichts mehr übrig. Der Grund war seine eigene Altersrente, die auf die Witwerrente angerechnet wurde.

Der Mann wehrte sich dagegen und zog schließlich vor das Bundessozialgericht. Doch seine Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23. September 2026, B 5 R 23/26 B).

Der Fall zeigt, dass eine bewilligte Witwerrente nicht immer zu einer dauerhaften Auszahlung führt. Nach dem Sterbevierteljahr wird das eigene Einkommen berücksichtigt. Ist die Altersrente hoch genug, kann die Witwerrente dadurch vollständig auf null Euro sinken.

Krankenkasse verwechselte Höhe und Dauer der Schulden

Der Betroffene war freiwillig gesetzlich versichert und zahlte nach Angaben der Kasse seine laufenden Beiträge, während ein älterer Rückstand bestehen blieb.

Die Fachabteilung hielt einen offenen Monatsbeitrag zuzüglich eines Cents für ausreichend, wenn dieser Rückstand zwei Monate andauerte.

Das Sozialgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz, das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Kasse zurück. Der Ruhensbescheid war nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig; eine endgültige Entscheidung traf das Gericht damit nicht.

Zwei Monatsbeiträge sind eine Betragsgrenze

Die gesetzliche Regelung knüpft zunächst an die Höhe der Beitragsschulden an. Für die Mahnung, auf die ein späteres Ruhen gestützt werden soll, muss ein Rückstand in Höhe von mindestens zwei monatlichen Beiträgen bestehen.

Es genügt deshalb nicht, dass ein kleinerer Rückstand über mehrere Monate stehen bleibt. Umgekehrt können sich hohe Schulden auch durch Teilzahlungen ansammeln.

Die Krankenkasse darf geringere Rückstände anmahnen und einfordern. Eine Zahlungsaufforderung ist aber noch keine Mahnung vor einer Leistungseinschränkung.

Warum später ein Monatsbeitrag plus ein Cent genügen kann

Nach einer ordnungsgemäßen Mahnung mit Hinweis auf die drohenden Folgen müssen Versicherte Gelegenheit erhalten, ihren Rückstand zu verringern. Erst zwei Wochen nach Zugang der Mahnung wird geprüft, ob noch mehr als ein monatlicher Beitragsanteil offen ist.

In diesem zweiten Schritt kann ein Monatsbeitrag zuzüglich eines Cents tatsächlich ausreichen. Ohne die vorausgehende Mahnung wegen mindestens zweier Monatsbeiträge lässt sich daraus jedoch keine Leistungseinschränkung ableiten.

Die Krankenkasse muss das Ruhen anschließend durch Bescheid feststellen; es tritt  drei Tage nach dessen Zugang ein. Auch eine ordnungsgemäße Belehrung gehört zum Verfahren, wie unser Beitrag über unzureichende Mahnungen und die Sperrung der Gesundheitskarte erläutert.

Prüfungsschritt Darauf kommt es an
Mahnung vor der Ruhensfeststellung Der Rückstand muss mindestens zwei monatliche Krankenversicherungsbeiträge erreichen; die Mahnung muss über die drohenden Folgen informieren.
Zwei Wochen nach Zugang der Mahnung Es muss weiterhin mehr als ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag offen sein; zwischenzeitliche Zahlungen sind zu berücksichtigen.
Beginn des Ruhens Erforderlich ist ein Ruhensbescheid; das Ruhen tritt drei Tage nach dessen Zugang ein.
Berechnung der Rückstände Pflegeversicherungsbeiträge zählen für diese Schwellen nicht als Krankenversicherungsbeiträge mit.

Pflegebeiträge dürfen die Schwelle nicht auffüllen

Krankenkassen ziehen häufig Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeinsam ein. Für die hier geprüfte Leistungseinschränkung dürfen diese Beträge jedoch nicht einfach zusammengerechnet werden.

Im entschiedenen Fall entfielen monatlich 205,85 Euro auf die Krankenversicherung und weitere 52,43 Euro auf die Pflegeversicherung. Die Schwelle von zwei Krankenversicherungsbeiträgen lag damit bei 411,70 Euro.

Verlangen Sie deshalb eine getrennte Aufstellung der Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge und Nebenforderungen. Auch Säumniszuschläge sind keine Krankenversicherungsbeiträge und dürfen fehlende Beitragsanteile nicht ersetzen.

Was die Krankenkasse auch bei wirksamem Ruhen bezahlen muss

Ein Ruhen des Leistungsanspruchs bedeutet keinen vollständigen Ausschluss von medizinischer Versorgung. Erforderliche Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben geschützt.

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Weitere Informationen bietet unser Beitrag dazu, welche Leistungen die Krankenkasse bei Beitragsschulden weiterhin übernimmt.

Die Mitgliedschaft besteht während des Ruhens fort. Weshalb die Kasse deshalb die Gesundheitskarte nicht einfach entziehen darf, erläutert unser Beitrag über den Anspruch auf eine Gesundheitskarte trotz Beitragsschulden.

Widerspruch allein stoppt den Bescheid nicht

Prüfen Sie bei einem Ruhensbescheid sowohl die Beträge als auch die zeitliche Reihenfolge von Mahnung, Zugang, Zahlungen und Bescheid. Fordern Sie einen nachvollziehbaren Kontoauszug an, aus dem die Zuordnung Ihrer Zahlungen hervorgeht.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Ein Widerspruch gegen den Ruhensbescheid setzt die Leistungseinschränkung jedoch nicht von selbst aus.

Sie können deshalb beim Sozialgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs anzuordnen. Legen Sie dafür den Ruhensbescheid, die vorausgehenden Mahnungen, Beitragsberechnungen und Zahlungsnachweise vor und erläutern Sie die konkreten Fehler.

Ein solcher Eilantrag ist bereits vor einer Klage möglich. Er richtet sich gegen die vorläufige Durchsetzung der Leistungseinschränkung und ersetzt nicht die gesonderte Prüfung, ob die Beitragsforderungen selbst richtig sind.

Ratenzahlung und Hilfebedürftigkeit können das Ruhen beenden

Auch bei berechtigten Rückständen gibt es Wege zurück zum regulären Leistungsumfang. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung stellt den Leistungsanspruch wieder her, solange die vereinbarten Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

Das Ruhen tritt außerdem nicht ein oder endet, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden. Informieren Sie die Krankenkasse über Ihre wirtschaftliche Lage und lassen Sie mögliche Ansprüche beim Jobcenter oder Sozialamt prüfen.

Die Beitragsschulden verschwinden dadurch nicht. Ebenso beendet eine bloße Verringerung auf einen Monatsbeitrag ein bereits rechtmäßig eingetretenes Ruhen nicht ohne Weiteres: Die niedrigere Schwelle betrifft die Prüfung vor der Ruhensfeststellung.

FAQ: Sechs Fragen zu Beitragsschulden und Leistungseinschränkungen

Reicht ein Monatsbeitrag plus ein Cent für das Ruhen?

Für die vorausgehende besondere Mahnung reicht dieser Betrag nicht, weil dafür mindestens zwei Monatsbeiträge offen sein müssen. Nach einer ordnungsgemäßen Mahnung kann derselbe Restbetrag zwei Wochen später hingegen die zweite Schwelle überschreiten.

Zählen Schulden bei der Pflegeversicherung mit?

Nein, für die hier beschriebenen Betragsgrenzen zählen die Krankenversicherungsbeiträge. Lassen Sie sich die gemeinsam eingezogenen Forderungen getrennt ausweisen.

Darf die Kasse kleinere Rückstände trotzdem einfordern?

Ja, auch kleinere Beitragsschulden bleiben grundsätzlich zahlbar und können angemahnt werden. Daraus folgt aber noch keine Berechtigung, die Krankenversicherungsleistungen ruhen zu lassen.

Bleiben Behandlungen trotz Ruhens möglich?

Ja, geschützt bleiben unter anderem erforderliche Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Auch bestimmte Früherkennungsuntersuchungen werden weiterhin übernommen.

Stoppt mein Widerspruch die Einschränkung?

Nein, der Widerspruch gegen einen Ruhensbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Diese können Sie im Eilverfahren beim Sozialgericht beantragen.

Hat das Gericht dem Versicherten die Schulden erlassen?

Nein, die Entscheidung betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Leistungseinschränkung. Sie ist kein Erlass der offenen Beitragsforderungen.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht: Pressemitteilung 07/2026 – Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte bei Zahlungsverzug.
Gesetze im Internet: § 16 KSVG – Beitragsrückstand, Mahnung und Ruhensfeststellung; § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG – Gerichtlicher Eilrechtsschutz.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 11. Mai 2026 – L 1 KR 175/26 B ER, Volltext bei nu:legal.