Grundsicherung im Eigenheim: Jobcenter muss 3.000 Euro für Reparaturen zahlen

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verpflichtete ein Jobcenter im Eilverfahren, vorläufig 3.000 Euro für die Instandsetzung der Wasserversorgung und des Bades in einem selbst bewohnten Eigenheim zu zahlen. Die Entscheidung umfasste Wasserleitungen, Anschlüsse und Boiler sowie Toilette, Bade- und Duschwanne und Waschbecken.

Dass künftig möglicherweise weitere Reparaturkosten entstehen könnten, stand der Kostenübernahme nicht entgegen. Der Beschluss vom 26. Oktober 2019 betrifft Leistungen nach dem SGB II, damals Arbeitslosengeld II (Az. L 5 AS 365/19 B ER).

Anspruch auf Übernahme notwendiger Reparaturkosten

Nach der vom Gericht angewandten Fassung des § 22 Abs. 2 SGB II waren unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei geschütztem, selbst bewohntem Wohneigentum als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Voraussetzung war insbesondere, dass die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten einschließlich der Reparatur im laufenden und den folgenden elf Kalendermonaten insgesamt angemessen blieben.

Das LSG sah es aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller als glaubhaft gemacht an, dass sie das Haus tatsächlich dauerhaft bewohnten. Belastbare Hinweise auf eine andere Wohnung lagen nicht vor.

Die Zweifel des Jobcenters aufgrund unangekündigter Hausbesuche und des Zustands des Hauses überzeugten das Gericht nicht. Dass die Bewohner bei einem unangekündigten Besuch nicht anzutreffen waren oder um eine vorherige Terminvereinbarung baten, belegte keinen Leerstand.

Warum die Grundstücksgröße den Anspruch nicht ausschloss

Bei der Prüfung nach der damaligen Rechtslage verwies das Gericht auf die in der Rechtsprechung regelmäßig herangezogenen Grundstücksgrößen von bis zu 500 Quadratmetern im städtischen und bis zu 800 Quadratmetern im ländlichen Bereich. Entscheidend seien jedoch auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor Ort.

Die Grundstücksgröße von 3.790 Quadratmetern stand dem Schutz des Wohneigentums im konkreten Eilverfahren nicht entgegen. Die Antragsteller hatten hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Veräußerung einzelner Flurstücke oder anderer Grundstücksteile nicht möglich war.

Hinzu kam, dass das mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Jobcenter die bekannte Grundstücksgröße über mehr als zehn Jahre hinweg offenbar nicht zum Anlass genommen hatte, eine vollständige oder teilweise Verwertung zu verlangen.

Wasserversorgung und nutzbares Bad sind unabweisbar

Eine funktionierende Wasserversorgung einschließlich Warmwasser sowie eine nutzbare Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne gehören zu den notwendigen Voraussetzungen für die Wohnnutzung. Die Wiederherstellung dieser Einrichtungen war deshalb eine unabweisbare Instandsetzung.

Eine damit verbundene Wertsteigerung des Hauses schließt die Kostenübernahme nicht automatisch aus. Entscheidend ist das Ziel der Arbeiten: Sie müssen den bisherigen Zustand erhalten oder wiederherstellen und dürfen nicht darüber hinaus einen verbesserten Wohnstandard schaffen. Die Höhe der Kosten allein entscheidet über diese Abgrenzung nicht.

Allerdings erkannte das Gericht einen vorgesehenen Duschaufsatz aus Echtglas nicht als notwendige Reparatur an. Nach dessen Abzug vom bereinigten Kostenvoranschlag verblieben rund 3.000 Euro.

Wie das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten berechnete

Die Unterkunftskostenrichtlinie des Landkreises Stendal zog das Gericht für die Berechnung nicht heran. Sie war 2015 in Kraft getreten, beruhte auf Daten von 2014 und war nicht ausreichend aktualisiert worden.

Auch eine bloße gerichtliche Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindexes kam nach mehr als vier Jahren nicht in Betracht. Stattdessen legte das Gericht die damaligen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zugrunde.

Für den Zweipersonenhaushalt ergab sich daraus eine monatliche Unterkunftskostengrenze von 415,80 Euro oder 4.989,60 Euro für zwölf Monate. Dabei handelt es sich um die damaligen Berechnungswerte des konkreten Falls, nicht um eine heute allgemein geltende Grenze.

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Zum Vergleich zog das Gericht die Reparaturkosten und die übrigen berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten des Hauses heran. Heizkosten blieben bei diesem Vergleich außer Betracht.

Die anhand früherer Leistungen geschätzten jährlichen Unterkunftskosten lagen bei rund 764 Euro beziehungsweise – ohne das auffällig niedrige Jahr 2018 – bei rund 949 Euro.

Selbst mit dem höheren Schätzwert ergaben sich einschließlich der Reparatur nur rund 3.949 Euro und damit weniger als die damalige Jahresgrenze von 4.989,60 Euro. Deshalb waren die Reparaturkosten als Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen zu berücksichtigen.

Warum das Jobcenter im Eilverfahren zahlen musste

Ein Abwarten auf das Hauptsacheverfahren war den Antragstellern nicht zuzumuten. Die fehlende ausreichende Wasserversorgung und das nicht funktionsfähige Bad beeinträchtigten ihren Wohnalltag erheblich.

Der Antragsteller war gelernter Klempner und wollte die Arbeiten zur Kostensenkung selbst ausführen. Da er den Materialeinkauf nicht vorfinanzieren konnte, war eine Vorauszahlung des Jobcenters erforderlich.

Zur Absicherung dieser vorläufigen Zahlung durfte das Jobcenter eine dingliche Sicherheit in gleicher Höhe verlangen, etwa eine Grundschuld. Diese Möglichkeit beruhte auf der besonderen Ausgestaltung der gerichtlichen Eilentscheidung; sie machte den zugesprochenen Zuschuss nicht zu einem gewöhnlichen Instandhaltungsdarlehen.

Das Gericht sah darin keine unzumutbare Belastung, weil das Grundstück nach den Angaben der Antragsteller unbelastet war und für die anfallenden Gerichts- und Notargebühren die Gebührenbefreiung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X galt.

Die Antragsteller mussten die zweckentsprechende Verwendung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Geldes nachweisen. Soweit dieser Nachweis ausblieb, waren die Leistungen zu erstatten.

Weitere mögliche Reparaturen rechtfertigen keine pauschale Ablehnung

Für den Einwand des Jobcenters, das Haus sei wegen weiteren Sanierungsbedarfs ein „Fass ohne Boden“, fehlten nach Ansicht des Gerichts belastbare Anhaltspunkte. Es war nicht erkennbar, dass die vorgesehenen Arbeiten die ausreichende Bewohnbarkeit des Hauses nicht wiederherstellen könnten.

Die gesetzliche Begrenzung ergab sich bereits aus der Prüfung der insgesamt angemessenen Unterkunftskosten im laufenden und den folgenden elf Kalendermonaten. Damit sollten Leistungsberechtigte im Eigenheim gegenüber Mietern weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Für einen entsprechenden Antrag sollten Eigentümer die Schäden, die notwendigen Arbeiten und die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar dokumentieren. Ein auf die erforderliche Instandsetzung beschränkter Kostenvoranschlag hilft, notwendige Reparaturen von zusätzlichen Verbesserungen abzugrenzen.

Auch die Dringlichkeit sollte aus den Unterlagen hervorgehen: Welche Sanitäreinrichtungen sind ausgefallen, seit wann bestehen die Schäden und weshalb reicht eine provisorische Versorgung nicht aus? Schadensfotos und eine fachliche Einschätzung können diese Angaben unterstützen.

Hinweis zu jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung

In ähnlichen Fällen, wie etwa einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2026 (Az. B 4 AS 22/25 R), wurde zudem entschieden, dass Kosten, die die angemessene Grenze überschreiten, vom Träger grundsätzlich nur als Darlehen (und nicht zwingend als voller Zuschuss) gewährt werden können.

Weiterhin hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren entschieden, dass das Jobcenter bei einmaligen Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum (hier: eine Ölheizung) kein vorheriges Kostensenkungsverfahren durchführen muss, bevor es die Leistungen begrenzt.