45 Versicherungsjahre, eine geplante Rente mit 65 und plötzlich dauerhaft weniger Rente: So könnte sich eine Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte auswirken.
Bei einer beispielhaften Bruttorente von 1.870,88 Euro summiert sich ein Abschlag von 7,2 Prozent über 20 Jahre auf rund 32.328 Euro.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren gilt weiterhin
Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Wer ab 1964 geboren wurde und die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann sie nach geltendem Recht mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen Rentenzugang abzuschaffen; nach Darstellung der Bundesregierung zu den Reformempfehlungen hat sich der Koalitionsausschuss für deren Umsetzung ausgesprochen.
Für Jahrgang 1964 geht es um die Rente mit 65
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ verdeckt inzwischen, worüber eigentlich gestritten wird. Für ab 1964 Geborene steht bei dieser Rentenart ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren zur Debatte, während ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt.
Auch 45 erfüllte Versicherungsjahre allein erlauben keinen beliebig frühen Rentenbeginn. Warum Versicherungszeit und Lebensalter zusammenpassen müssen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren für jüngere Jahrgänge.
Achims Beispiel: 44 Rentenpunkte ergeben 1.870,88 Euro
Achim ist ein Industriemechaniker des Jahrgangs 1964, der zum geplanten Rentenbeginn mit 65 mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt. Für diesen Zeitpunkt werden 44 Entgeltpunkte unterstellt.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das monatlich 1.870,88 Euro brutto. Sämtliche folgenden Beträge werden mit diesem Wert berechnet und sind keine Vorhersage für Achims tatsächlichen Rentenbeginn im Jahr 2029.
Bleibt der Rentenbeginn bei 65, könnten 7,2 Prozent fehlen
Entfiele Achims abschlagsfreier Zugang und blieben die übrigen Regeln unverändert, käme für ihn ein Beginn mit 65 über die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren infrage. Gegenüber der Altersgrenze von 67 Jahren läge dieser Beginn 24 Monate früher.
Nach der heutigen Regelung zum Zugangsfaktor beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat, hier also 7,2 Prozent. Aus 1.870,88 Euro würden rund 1.736,18 Euro brutto, monatlich etwa 134,70 Euro weniger.
Dieser Abschlag verschwindet bei einem durchgehenden Rentenbezug nicht mit dem 67. Geburtstag. Die vorzeitig beanspruchten Rentenansprüche bleiben dauerhaft gemindert.
| Rentenbeginn und Annahme | Entgeltpunkte | Abschlag | Monatliche Bruttorente |
|---|---|---|---|
| Mit 65 nach heutigem Recht und erfüllten 45 Versicherungsjahren | 44,00 | 0 Prozent | 1.870,88 Euro |
| Mit 65 im angenommenen Reformfall über die Rente nach 35 Jahren | 44,00 | 7,2 Prozent | 1.736,18 Euro |
| Mit 67 nach zwei zusätzlichen Arbeitsjahren und angenommenen 1,96 weiteren Punkten | 45,96 | 0 Prozent | 1.954,22 Euro |
Wie aus 134,70 Euro mehr als 32.000 Euro werden
Bei unverändertem Rentenwert ergeben gerundet 134,70 Euro monatliche Differenz über 240 Monate rund 32.328 Euro weniger Bruttorente. Die angenommene Bezugsdauer von 20 Jahren ist dabei eine frei gewählte Rechengröße.
Steigt der Rentenwert, wächst grundsätzlich auch der Eurobetrag des Abschlags. Bei einer rein angenommenen jährlichen Steigerung von 2,5 Prozent nach jeweils zwölf Monaten läge die nominale Differenz über 20 Jahre bei rund 41.300 Euro.
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Zwei Jahre länger arbeiten erhöhen die spätere Rente
Arbeitet Achim bis 67 weiter, entstünde bei unveränderten Altersgrenzen kein Abschlag wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns. Unterstellt man für diese beiden Jahre zusammen 1,96 zusätzliche Entgeltpunkte, stiege seine Bruttorente beim verwendeten Rentenwert auf 1.954,22 Euro.
Gegenüber der gekürzten Rente ab 65 wären das monatlich 218,04 Euro mehr. Die zusätzlichen Punkte sind allerdings eine Modellannahme: Wie viele Achim tatsächlich erwerben würde, hinge von seinem beitragspflichtigen Verdienst im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt ab.
Der rechnerische Ausgleich liegt bei etwa 83 Jahren
Wer die aufsummierten Rentenzahlungen beider Wege vergleichen will, muss zunächst die tatsächlich entgangenen Zahlungen bestimmen. Im angenommenen Reformfall hätte Achim zwischen 65 und 67 jeweils 1.736,18 Euro erhalten, zusammen 41.668,32 Euro.
Es wäre falsch, dafür bereits die erst ab 67 erreichbare höhere Monatsrente anzusetzen. Damit würde der Verzicht auf den früheren Rentenbezug zu hoch bewertet.
Teilt man 41.668,32 Euro durch den späteren monatlichen Mehrbetrag von 218,04 Euro, ergibt sich ein Ausgleich nach rund 191 Monaten ab 67. Das sind knapp 16 Jahre: Der rechnerische Gleichstand wäre kurz vor Achims 83. Geburtstag erreicht.
Verglichen werden hier die gekürzte Rente ab 65 und die höhere Rente ab 67, jeweils bei gleichbleibendem Rentenwert. Lohn, Steuern, Sozialabgaben, Zinsen und unterschiedliche Rentenanpassungen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung außen vor.
Ohne den zusätzlichen Lohn ist die Bilanz unvollständig
Achim bekäme während der beiden zusätzlichen Arbeitsjahre weiterhin Gehalt. Wer daraus eine Entscheidung über das verfügbare Einkommen ableiten möchte, muss deshalb auch diesen Verdienst und die dazugehörigen Abgaben berücksichtigen.
Außerdem schließen sich Altersrente und Erwerbsarbeit nach geltendem Recht nicht aus: Seit 2023 bestehen bei gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Einzelheiten erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Arbeiten neben der eigenen Rente.
Was Versicherte jetzt sinnvoll prüfen können
Für die eigene Planung ist der Versicherungsverlauf aussagekräftiger als eine pauschale Verlustzahl. Versicherte sollten klären lassen, welche Zeiten für die 45 Jahre zählen und wie hoch ihre Rente zu den infrage kommenden Terminen ausfallen würde.
Ein vorsorglich besonders früh gestellter Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht automatisch. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zu den Reformempfehlungen ausdrücklich aufmerksam.
Sonderzahlungen können Abschläge ausgleichen, kosten aber eigenes Geld
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rentenabschläge durch zusätzliche Beiträge nach § 187a SGB VI ganz oder teilweise ausgleichen. Dafür ist zunächst eine besondere Rentenauskunft erforderlich, die mit dem Formular V0210 beantragt werden kann.
Die Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für Sonderzahlungen; Gegen-Hartz beschreibt, warum die vorherige Auskunft und die Zahlungsbedingungen beachtet werden müssen. Eine solche Zahlung gleicht Abschläge aus, ersetzt aber keine fehlenden Versicherungsjahre.
Auch ein bereits laufender vorzeitiger Altersrentenbezug schließt Beitragszahlungen nicht grundsätzlich aus, wie die rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherung zu § 187a zeigen. Ob eine Zahlung noch zulässig ist, hängt insbesondere von der erforderlichen Auskunft und den gesetzlichen zeitlichen Grenzen ab.




