Wer unter 25 Jahre alt ist und Leistungen vom Jobcenter bezieht, bekommt eine eigene Wohnung nicht schon deshalb bezahlt, weil es zu Hause häufig Streit gibt. Übliche familiäre Spannungen reichen dafür grundsätzlich nicht aus. Schwerwiegende Konflikte, Gewalt oder eine unzumutbare Wohnsituation können dagegen einen Anspruch auf die notwendige Zusicherung begründen.
Wie genau Gerichte die geschilderten Umstände prüfen, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2023. Ein junger Antragsteller konnte im Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft machen, dass ihm ein weiteres Zusammenleben mit seiner Mutter unzumutbar war. Seine Beschwerde blieb deshalb erfolglos.
Was das Landessozialgericht entschieden hat
Das Sozialgericht Berlin hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits abgelehnt. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 1 AS 888/23 B ER. Die Vorinstanz wurde unter dem Aktenzeichen S 204 AS 4514/23 ER geführt.
Nach Auffassung der Gerichte fehlte es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung schwerwiegender sozialer Gründe für den Auszug. Auch die geschilderten Verhältnisse in der zuvor bewohnten Vierzimmerwohnung überzeugten das Gericht nicht davon, dass ein weiteres Zusammenleben unzumutbar war.
Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Sie besagt deshalb, dass der Antragsteller mit seinem damaligen Vorbringen keinen vorläufigen Rechtsschutz erreichte. Ein allgemeiner Ausschluss von Leistungen bei familiären Konflikten lässt sich daraus nicht ableiten.
Warum unter 25 besondere Regeln für den Auszug gelten
Für junge Leistungsberechtigte, die aus dem Elternhaushalt ausziehen möchten, enthält § 22 Absatz 5 SGB II besondere Voraussetzungen. Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn das Jobcenter die Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat. Betroffene sollten deshalb vor der Vertragsunterzeichnung die schriftliche Zusicherung einholen.
Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen, eine eigene Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund besteht. Auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert diese Voraussetzungen und empfiehlt, die Gründe vor dem Auszug nachzuweisen.
Die Vorschrift verbietet volljährigen Menschen keinen Umzug. Sie regelt, unter welchen Bedingungen das Jobcenter die damit verbundenen Wohnkosten übernimmt. Wer eine Wohnung ohne die erforderliche Zusicherung anmietet, kann deshalb auf den Kosten sitzen bleiben.
Wann Streit über normale familiäre Spannungen hinausgeht
Auseinandersetzungen über Ordnung, Besuch, Haushaltsaufgaben oder unterschiedliche Vorstellungen vom Alltag gehören in vielen Familien zum Zusammenleben. Auch der verständliche Wunsch nach mehr Selbstständigkeit begründet für sich genommen keinen Anspruch auf eine vom Jobcenter finanzierte Wohnung. Beengte Wohnverhältnisse müssen ebenfalls nach ihren tatsächlichen Auswirkungen beurteilt werden.
Im Berliner Verfahren verlangten die Gerichte gravierende Umstände, die das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kind zerstört haben. Zugleich betonten sie, dass die Anforderungen nicht überzogen werden dürfen. Entscheidend ist, ob das weitere Zusammenleben unter den konkreten Umständen noch zumutbar ist.
Dabei kann auch die Situation der Eltern und weiterer Haushaltsmitglieder für die Beurteilung erheblich sein. Ein schwerer Konflikt kann von unterschiedlichen Personen ausgehen und muss in seinem gesamten Verlauf betrachtet werden.
Warum die Erklärung der Mutter nicht ausreichte
Die Mutter hatte in einer Erklärung vom 15. September 2023 häufige Streitigkeiten bestätigt. Sie gab außerdem an, ihren Sohn wiederholt aus der Wohnung gewiesen zu haben und ihn nicht wieder aufnehmen zu wollen. Ein weiteres Zusammenleben könne sie sich nicht vorstellen.
Das Landessozialgericht hielt diese Angaben im konkreten Verfahren dennoch nicht für ausreichend, um eine schwerwiegende Zerrüttung oder eine ernsthafte Verweigerung weiterer finanzieller oder sonstiger Unterstützung glaubhaft zu machen. Die vorgetragenen Spannungen blieben aus seiner Sicht zu unspezifisch. Außerdem wies es darauf hin, dass die Erklärung der Mutter keine eidesstattliche Versicherung war.
Eine eidesstattliche Versicherung ist allerdings nicht zwingend erforderlich und ersetzt keine überzeugende Schilderung der Vorfälle. Entscheidend bleiben nachvollziehbare Angaben und die tatsächlichen Folgen für das Zusammenleben.
Gewalt und schwere psychische Belastungen können einen Auszug rechtfertigen
Körperliche Übergriffe, sexuelle Gewalt, erhebliche Drohungen oder fortgesetzte Demütigungen können das weitere Wohnen im Elternhaushalt unzumutbar machen. Auch eine dauerhaft schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung kann einen schwerwiegenden sozialen Grund darstellen. Entsprechende Fallgruppen finden sich beispielsweise in den Verfahrenshinweisen des Jobcenters Warendorf, die als örtliche Verwaltungshinweise keine bundesweit verbindliche Rechtsgrundlage sind.
Eine Erkrankung in der Familie rechtfertigt für sich genommen noch keinen Auszug auf Kosten des Jobcenters. Beschrieben werden müssen vielmehr die konkreten Belastungen und Gefährdungen, die daraus entstehen. Das gilt auch bei Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen innerhalb des Haushalts.
Betroffene müssen nicht erst eine schwere gesundheitliche Schädigung abwarten, bevor sie Unterstützung suchen. Bei akuter Gefahr hat der persönliche Schutz Vorrang. Die Klärung der Unterkunftskosten sollte anschließend so schnell wie möglich mit fachlicher Unterstützung erfolgen.
Welche Angaben und Nachweise den Antrag unterstützen
Ein Antrag wird nachvollziehbarer, wenn er konkrete Vorfälle mit Datum oder zumindest einem eingrenzbaren Zeitraum beschreibt. Hilfreich ist außerdem die Erklärung, wie häufig sich die Ereignisse wiederholen und welche Folgen sie für Sicherheit, Gesundheit oder Alltag haben. Pauschale Aussagen wie „Wir streiten ständig“ lassen diese Fragen offen.
Vorhandene Nachrichten, ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte oder Stellungnahmen von Beratungsstellen können die Schilderung ergänzen. Dritte sollten möglichst kenntlich machen, welche Ereignisse sie selbst beobachtet haben und welche Angaben ihnen berichtet wurden.
| Angabe oder Nachweis | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Eigene Schilderung | Konkrete Vorfälle, Häufigkeit und Folgen beschreiben, statt nur allgemein Streit zu behaupten. |
| Erklärung der Eltern | Die tatsächliche Haltung zum weiteren Zusammenleben und die Gründe dafür nachvollziehbar darstellen. |
| Bericht einer Beratungsstelle | Beobachtungen, bisherige Hilfen und die Einschätzung zur Zumutbarkeit des Zusammenlebens erläutern. |
| Ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme | Gesundheitliche Auswirkungen und den Zusammenhang mit der Wohnsituation fachlich erklären. |
| Nachrichten oder Einsatzberichte | Vorhandene Belege für Drohungen, Übergriffe oder einen tatsächlichen Ausschluss aus der Wohnung ergänzen. |
Auch Volljährige können beim Jugendamt Hilfe erhalten
Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterstützung durch die Jugendhilfe nicht automatisch. Nach § 41 SGB VIII kommen Hilfen für junge Volljährige in Betracht, wenn ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung noch nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt und kann in begründeten Einzelfällen darüber hinaus fortgesetzt werden.
Das Jugendamt, eine Jugendberatungsstelle oder eine andere geeignete Fachstelle kann helfen, die Situation einzuordnen und Unterstützung zu organisieren. Eine fachliche Stellungnahme kann außerdem den Antrag beim Jobcenter unterstützen. Einen allgemeinen Anspruch jedes unter 25-Jährigen auf eine vom Jugendamt finanzierte Wohnung gibt es jedoch nicht.
Andere Auszugsgründe müssen eigenständig geprüft werden
Familiäre Konflikte sind nicht der einzige mögliche Grund für eine Zusicherung. Auch eine notwendige Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort kann eine eigene Unterkunft rechtfertigen. Dafür muss der Wohnungswechsel tatsächlich zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.
Der sonstige, ähnlich schwerwiegende Grund nach § 22 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 SGB II ist dagegen keine Ausweichmöglichkeit für unzureichend belegte Familienprobleme. Er verlangt ebenfalls Umstände von vergleichbarem Gewicht. Gewalt und eine schwere familiäre Zerrüttung sind regelmäßig bereits bei den schwerwiegenden sozialen Gründen zu prüfen.
Wann eine vorherige Zusicherung ausnahmsweise entbehrlich ist
Das Gesetz berücksichtigt Situationen, in denen Betroffene die Zusicherung nicht rechtzeitig einholen können. Liegt ein anerkannter Auszugsgrund vor und war es aus wichtigem Grund unzumutbar, vorher die Entscheidung des Jobcenters einzuholen, kann vom Zusicherungserfordernis abgesehen werden. Das kann etwa bei einem notwendigen kurzfristigen Verlassen der Wohnung wegen akuter Gewalt zu prüfen sein.
Betroffene sollten dann sowohl den Auszugsgrund als auch die besondere Eilbedürftigkeit nachvollziehbar darlegen. Ein tatsächlicher, dauerhafter Rauswurf muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Der Berliner Beschluss erlaubt es dem Jobcenter nicht, jeden solchen Fall als gewöhnlichen Familienstreit abzutun.
Dass die U25-Regelung zudem nicht jede Wohnkonstellation gleichermaßen erfasst, erläutert unser Beitrag dazu, wann das Jobcenter einen Umzug unter 25 nicht blockieren darf.
Welche finanziellen Folgen ein Auszug ohne erforderliche Zusicherung haben kann
Greift die U25-Regelung und liegt keine anerkannte Ausnahme vor, droht bei einem Auszug ohne erforderliche Zusicherung die Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten. Zusätzlich kann der niedrigere Regelbedarf nach § 20 Absatz 3 SGB II anzusetzen sein. Der Umzug kann deshalb eine erhebliche Finanzierungslücke verursachen.
Auch Mietkaution und Umzugskosten sind gesondert zu klären. Eine Zusicherung zu den laufenden Wohnkosten bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche weiteren Ausgaben übernommen werden. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrags sollten deshalb das konkrete Mietangebot und die zusätzlich benötigten Leistungen vorgelegt werden.
Wie Betroffene gegen eine Ablehnung vorgehen können
Lehnt das Jobcenter die beantragte Zusicherung ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen. Gegen den Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG.
Im Widerspruch sollte konkret erläutert werden, welche Umstände das Jobcenter nicht oder falsch berücksichtigt hat. Fehlende Nachweise können ergänzt werden. Hinweise zum Verfahren enthält unser Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Ist die Situation so dringend, dass das Widerspruchsverfahren nicht abgewartet werden kann, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Nach § 86b Absatz 2 SGG kann das Gericht eine vorläufige Regelung treffen. Dafür müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Häufige Fragen zum Auszug unter 25
Reicht es, wenn meine Eltern und ich uns häufig streiten?
Gewöhnliche Auseinandersetzungen reichen grundsätzlich nicht aus. Es muss nachvollziehbar werden, warum das weitere Zusammenleben wegen der Schwere und der Auswirkungen der Konflikte unzumutbar ist.
Muss ich körperliche Gewalt nachweisen?
Nein. Auch erhebliche psychische Gewalt, schwere Drohungen oder andere gravierende soziale Umstände können einen Auszug rechtfertigen. Die Belastung muss jedoch konkret beschrieben und möglichst durch vorhandene Unterlagen oder fachliche Stellungnahmen gestützt werden.
Ist eine Erklärung meiner Mutter oder meines Vaters ausreichend?
Das hängt vom Inhalt und den übrigen Umständen ab. Eine pauschale Erklärung, man wolle nicht mehr zusammenleben, muss das Jobcenter oder das Gericht nicht überzeugen. Eine detaillierte Schilderung kann dagegen zur Aufklärung beitragen.
Darf ich bei akuter Gefahr vor der Entscheidung des Jobcenters gehen?
Bei akuter Gefahr steht der Schutz der betroffenen Person an erster Stelle. Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der vorherigen Zusicherung. Warum das Abwarten unzumutbar war, sollte möglichst zeitnah dokumentiert werden.
Was gilt, wenn ich bereits 25 Jahre alt bin?
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt die besondere U25-Beschränkung. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohnkosten und die Regeln zu einem Wohnungswechsel gelten weiterhin.




