Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet im Gesetz (§ 22 Abs. 5 SGB II) seine klare Grenze, weshalb das Jobcenter den allgemeinen Wunsch nach Selbstentfaltung oder den bloßen Auszug aus dem elterlichen Haushalt ohne schwerwiegenden Grund bei unter 25-Jährigen regelmäßig nicht finanzieren muss.
Ein reiner Wunsch nach eigener Privatsphäre reicht laut den strengen gesetzlichen Vorgaben für die Kostenübernahme der Unterkunft vor dem 25. Lebensjahr nicht aus. So die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit in § 22 Abs. 5 SGB II.
Landessozialgericht verpflichtet das Jobcenter zur Zusicherung
SGB II: Durch die Aufnahme der Mutter in die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird deren Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung.
LSG Baden-Württemberg: Das Jobcenter ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem 23-jährigen Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung eine Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.
Denn es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund (§ 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II) vor.
Selbstentfaltung in der Wohnung als schwerwiegender Grund
Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der insoweit zum Tragen kommt, wenn grundrechtliche Erwägungen zur Geltung zu bringen sind. Vorliegend ist das Recht des Antragstellers auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.
Der Senat hält es für glaubhaft, dass er als 23-Jähriger in seiner allgemeinen Lebensführung durch das Zusammenwohnen mit der Mutter in nur einem Zimmer stark eingeschränkt ist. Für den Senat ist es nachvollziehbar, dass der 23-Jährige seine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und zu seiner Partnerin auch in seiner Wohnung bzw. in seinem eigenen Zimmer pflegen möchte.
Diese Privatsphäre könnte der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht mehr herstellen, obwohl er bereits seit 2013 in seiner eigenen Wohnung – außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft – gelebt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten geht der Senat in diesem Einzelfall davon aus, dass ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, der die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertigt.
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit dem im Ergebnis die Hauptsache – jedenfalls faktisch – vorweggenommen wird, nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt.
Vorinstanz korrigiert: Die Regelung erfasst nur Erstumzüge
Das Sozialgericht Freiburg (Az. S 18 AS 4373/16 ER) hat zu Unrecht einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung verneint.
Denn im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 die Wohnung seines Vaters verlassen und mit seinem Bruder zusammengezogen ist. Verlässt aber ein Elternteil die gemeinsame Wohnung, so unterfällt der Auszug eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nicht dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 SGB II.
Schließlich ergibt sich aus der Ratio des Gesetzes, dass von der Regelung nur Erstumzüge erfasst werden sollten und nicht – wie vorliegend – Folgeumzüge, wenn der Leistungsberechtigte bereits eine eigene Wohnung innehatte und nicht als Teil einer Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt war.
Vorliegend hatte der Antragsteller zusammen mit seinem älteren Bruder aber bereits im Jahr 2013 eigenen Wohnraum in E. und ab Januar 2015 in F. begründet. Dies ergibt sich u.a. aus den auch vom Antragsteller unterschriebenen Mietverträgen.
Seither war der Antragsteller auch allein (d.h. außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) leistungsberechtigt und bezog SGB II-Leistungen.
Einzug der Mutter macht die Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung
Aufnahme der Mutter bewirkt entgegen der Auffassung des Jobcenters (JC) keine wesentliche Änderung.
Durch die Aufnahme der Mutter im März 2015 in die Wohnung des Antragstellers und seines Bruders trat – im Hinblick auf § 22 Abs. 5 SGB II – keine wesentliche Änderung ein. Denn hierdurch wurde die Wohnung des Antragstellers nicht zur elterlichen Wohnung.
Dass der Gesetzgeber aber nur den Auszug aus der „elterlichen Wohnung“ temporär verhindern wollte, folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II (vgl. Nr. 1: „nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen“) sowie aus der Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung („§ 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“).
Anmerkung vom Verfasser
Bei Zuzug eines Elternteils, hier die Mutter, wird die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nicht zur elterlichen Wohnung.
Die Zusicherung des Jobcenters für einen Umzug nach § 22 Abs. 5 SGB II für unter 25-Jährige ist nur beim allerersten Auszug aus dem Elternhaus nötig.
Wenn ein Elternteil später in die bereits bestehende Wohnung des jungen Erwachsenen zieht, wird diese nicht wieder zu einer elterlichen Wohnung im Sinne des Gesetzes.
Hinweis für Bezieher von Neuem Grundsicherungsgeld ab dem 01.07.2026
Zusicherungspflicht des Jobcenters gilt bei unter 25-Jährigen nur bei Leistungsbezug.
Die strengen Vorschriften für den Umzug von Personen unter 25 Jahren (z.B. Erfordernis einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II) gelten nur für junge Menschen, die zum Zeitpunkt des Auszugs bereits Grundsicherungsgeld/SGB II beantragt haben oder beziehen.
Wer bis dato nicht im Grundsicherungsbezug stand (z.B. über das Kindergeld und den eigenen Lohn versorgt war) und auszieht, fällt nicht unter diese restriktive Regelung des Jobcenters.
Ein Leistungsanspruch kann nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II nur dann versagt werden, wenn das Jobcenter nachweisen kann, dass der junge Erwachsene ausschließlich in der Absicht ausgezogen ist, den Grundsicherungsanspruch herbeizuführen. Die Beweislast dafür liegt beim Jobcenter.
Das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II gilt nur für Leistungsbezieher nach dem SGB II, nicht aber für jeden unter 25-Jährigen.
Unter 25-jährige Personen unterfallen aber generell der Regelung des § 22 Abs. 5a Satz 4 SGB II (absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit durch einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt); die in dieser Vorschrift genannte „Absicht“ ist aber in Übereinstimmung mit dem üblichen Verständnis im Strafrecht als direkter Vorsatz zu verstehen und verlangt ein finales auf den Erfolg gerichtetes Handeln.
Rechtstipp
Bei einer durch den „Rauswurf“ des Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung dokumentierten ernstlichen Weigerung der Eltern zur materiellen oder immateriellen Unterstützung ihres Kindes ist von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 SGB II im Regelfall abzusehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 – L 25 AS 2137/16 B ER).
Diese Entscheidung gilt auch heute beim neuen Grundsicherungsgeld!
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2016 – L 1 AS 4236/16 ER-B
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2010 – L 5 AS 155/10 B ER (zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 2a SGB II)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 – L 25 AS 35/10 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 – L 25 AS 2137/16 B ER




