Armin ist 69 Jahre alt und bezieht Grundsicherung im Alter. Seine private Pflegekasse “verweigert” seit Frühjahr 2026 die Bezahlung der Rechnungen seines anerkannten und vom Sozialamt ausgesuchten Pflegedienstes – einfach durch “nicht reagieren” und “nicht antworten”.
Seine Mahnungen und Drohungen mit Sozialgericht werden bisher einfach ignoriert. Und als Bezieher von “Grundsicherung im Alter” kann er die Kosten alleine nicht stemmen.
Wenn Schweigen die Versorgung gefährdet
So schildert Armin seine Situation: Die Pflege findet statt, Rechnungen bleiben offen, und derjenige mit dem geringsten finanziellen Spielraum gerät unter Druck.
Wer Grundsicherung bezieht, kann ausbleibende Versicherungsleistungen nicht monatelang aus eigener Tasche überbrücken.
Die Schilderung gibt Anlass, zwei Dinge gleichzeitig zu klären: Wie setzt Armin seinen Versicherungsanspruch durch, und wer sichert seine weitere Pflege?
Privat versichert: Der Weg zum Sozialgericht steht offen
Eine private Pflegepflichtversicherung ist rechtlich keine gesetzliche Pflegekasse, sondern ein Versicherungsunternehmen. Trotzdem gehören Streitigkeiten über ihre Pflegepflichtleistungen vor das Sozialgericht; bei einer reinen privaten Pflegezusatzversicherung gelten andere Zuständigkeitsregeln.
Das Unternehmen erlässt keine behördlichen Bescheide, deshalb müssen Versicherte vor einer Leistungsklage auch kein Widerspruchsverfahren durchlaufen.
Dass Privatversicherte direkt vor das Sozialgericht ziehen können, betrifft nicht nur Auseinandersetzungen über den Pflegegrad, sondern auch Streit um geschuldete Versicherungsleistungen.
Armin muss nicht auf eine förmliche Ablehnung warten
Armin sollte den Anspruch beziffern und erforderlichenfalls mit einer Leistungsklage verfolgen. Dafür braucht er die eingereichten Rechnungen, Leistungsnachweise, die Versicherungsunterlagen und möglichst Nachweise darüber, wann das Unternehmen seine Unterlagen erhalten hat.
Wann die private Versicherung zahlen muss
Nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz werden Geldleistungen fällig, sobald die notwendigen Prüfungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistung abgeschlossen sind.
Eine Versicherung erhält dadurch keinen Freibrief, eine vollständige Leistungsanforderung durch bloßes Liegenlassen auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.
Dauern die notwendigen Ermittlungen länger als einen Monat seit Anzeige des Versicherungsfalls, können Versicherungsnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Abschlag in Höhe des voraussichtlich mindestens geschuldeten Betrags verlangen.
Die Monatsfrist läuft nicht weiter, solange die Prüfung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht abgeschlossen werden kann.
Anerkannter Pflegedienst bedeutet nicht unbegrenzte Erstattung
Dass das Sozialamt den Pflegedienst ausgesucht hat, ersetzt weder die Prüfung des Versicherungsumfangs noch eine konkrete Kostenübernahme. Entscheidend ist, welche Leistungen Armin erhält, welche davon seine Pflegepflichtversicherung abdeckt und ob Höchstbeträge oder bereits ausgeschöpfte Budgets die Erstattung begrenzen.
Pflegevertrag, Kostenvoranschlag und tatsächliche Abrechnung müssen deshalb zusammenpassen; wie Sie Rechnungen eines Pflegedienstes prüfen, ist auch bei einem Streit mit der Versicherung wichtig.
Geht es bei einzelnen Positionen um ärztlich verordnete Behandlungspflege, muss zudem geklärt werden, ob dafür die Krankenversicherung statt der Pflegeversicherung zuständig ist.
Das Sozialamt muss von der Finanzierungslücke erfahren
Grundsicherung im Alter deckt den Lebensunterhalt, ersetzt aber keine gesonderte Entscheidung über notwendige Pflegekosten. Zusätzlich kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen, wenn der Pflegebedarf und die finanziellen Voraussetzungen vorliegen.
Armin sollte dem Amt die offenen Rechnungen, die ausbleibenden Versicherungszahlungen und die angekündigte anwaltliche Einschaltung nachweisbar mitteilen.
Für den Leistungsbeginn ist nach § 18 SGB XII die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den anspruchsbegründenden Umständen wichtig; der bisherige Kontakt wegen der Grundsicherung belegt nicht zwingend auch die Kenntnis dieser konkreten Notlage.
Ein Anspruch auf dem Papier bezahlt keinen Pflegeeinsatz
Die Sozialhilfe ist nachrangig, doch eine tatsächlich nicht verfügbare Versicherungsleistung beseitigt nicht die bestehende Versorgungslücke. Das Sozialamt muss daher prüfen, ob es bei der Hilfe zur Pflege die Kosten zunächst übernimmt und einen Anspruch gegen den privaten Versicherer nach § 93 SGB XII auf sich überleitet.
Davon zu unterscheiden sind Pflegekosten, die dauerhaft oberhalb der Versicherungsleistungen liegen: Auch hier kann ein Zuschuss des Sozialamts für die ungedeckte Differenz infrage kommen.
Bei drohendem Pflegeausfall kommt Eilrechtsschutz infrage
Droht die notwendige Versorgung abzubrechen, kann Armin beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG beantragen.
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Dafür muss er sowohl den wahrscheinlichen Leistungsanspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft machen; ein solcher Antrag ist bereits vor einer Klage möglich.
Hilfreich wären eine schriftliche Ankündigung des Pflegedienstes, Angaben zu unverzichtbaren Pflegeeinsätzen sowie Nachweise, dass Armin weder Geld noch eine andere Versorgung zur Überbrückung hat.
Alte Schulden allein begründen noch keinen Eilfall, wohl aber können ihre konkreten Folgen die aktuelle Versorgung gefährden.
Versicherung und Sozialamt: unterschiedliche Ansprüche
Ein Eilantrag muss sich gegen den richtigen Beteiligten richten: Gegen die private Pflegepflichtversicherung geht es um vertraglich geschuldete Leistungen, gegen das Sozialamt um einen Anspruch auf Sozialhilfe.
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt davon ab, wer welche Leistungen schuldet und wodurch die Versorgungslücke entsteht.
Wie Hilfe zur Pflege neben anderen Leistungen eine Finanzierungslücke schließen kann, sollte das Amt anhand seines tatsächlichen Bedarfs prüfen.
Beschwerden können helfen – ersetzen aber keine schnelle Zahlung
Bei Streit mit einer privaten Pflegeversicherung kommt eine kostenfreie Schlichtung durch den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung infrage. Eine Beschwerde bei der BaFin kann ebenfalls sinnvoll sein, verschafft Armin aber keinen vollstreckbaren Zahlungstitel.
Droht kurzfristig der Verlust notwendiger Pflege, sollte er deshalb nicht erst den Ausgang einer Beschwerde abwarten. Ein Ombudsmannverfahren steht zudem regelmäßig nicht mehr offen, wenn derselbe Streit bereits vor Gericht verhandelt wird.
Auch mit Grundsicherung ist anwaltliche Hilfe erreichbar
Für eine außergerichtliche Prüfung kann Armin Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die anwaltliche Eigenbeteiligung beträgt höchstens 15 Euro; in Hamburg und Bremen bestehen stattdessen öffentliche Beratungsangebote.
Für ein Gerichtsverfahren kommt Prozesskostenhilfe infrage, wenn Armin die Kosten nicht tragen kann und seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Dabei sollten Antrag und finanzielle Nachweise vollständig sein, denn auch Mängel beim Antrag auf Prozesskostenhilfe können die Finanzierung der anwaltlichen Vertretung gefährden.
Was Armin jetzt schriftlich verlangen sollte
An die Versicherung gehört eine konkrete Zahlungsaufforderung mit Rechnungsnummern, Zeiträumen, Beträgen und einer angesichts der Dringlichkeit kurzen Frist, etwa sieben Kalendertagen.
Zugleich sollte Armin verlangen, dass das Unternehmen fehlende Unterlagen genau benennt und einen möglichen Abschlag nach § 14 VVG prüft; die selbst gesetzte Frist ersetzt allerdings nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit.
Vom Sozialamt sollte er eine kurzfristige Entscheidung über die Sicherung seiner notwendigen Pflege verlangen und vorhandene Kostenübernahmebescheide prüfen lassen.
Für die Frage, wann das Sozialamt Pflegekosten übernimmt, zählt die konkrete ungedeckte Bedarfslage – Armin sollte sie mit Rechnungen, Schriftwechsel und der Erklärung des Pflegedienstes belegen.
Häufige Fragen zur ausbleibenden Zahlung der Pflegeversicherung
Muss Armin vor einer Klage Widerspruch einlegen?
Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung ist kein förmliches Widerspruchsverfahren vorgeschrieben. Einen fälligen Leistungsanspruch kann er mit einer Leistungsklage vor dem Sozialgericht verfolgen.
Übernimmt die private Pflegepflichtversicherung jede Pflegedienstrechnung?
Nein, die Erstattung richtet sich nach den versicherten Leistungen, den geltenden Bedingungen und Leistungsgrenzen. Die Auswahl des Dienstes durch das Sozialamt begründet keine unbegrenzte Zahlungspflicht der Versicherung.
Kann der Pflegedienst trotz ausbleibender Erstattung Geld von Armin verlangen?
Das hängt vom Pflegevertrag und den Abrechnungs- oder Kostenübernahmevereinbarungen ab. Ist Armin selbst zur Zahlung verpflichtet, entfällt diese Verpflichtung nicht allein deshalb, weil seine Versicherung nicht zahlt.
Muss das Sozialamt bei Grundsicherung sämtliche Pflegekosten bezahlen?
Nein, Hilfe zur Pflege ist ein gesonderter Anspruch, dessen Voraussetzungen und Umfang das Amt prüfen muss. Notwendige ungedeckte Pflegekosten können darunterfallen, wenn Armin sie nicht selbst tragen kann.
Wann ist ein Eilantrag sinnvoll?
Wenn ohne eine vorläufige gerichtliche Regelung erhebliche Nachteile drohen, etwa der Ausfall unverzichtbarer Pflege. Armin muss den Anspruch und die konkrete Gefahr belegen; offene Rechnungen allein genügen dafür nicht immer.
Kann Armin ohne eigenen Anwalt zum Sozialgericht gehen?
Ja, vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang, und als Versicherter ist er im üblichen Leistungsstreit von Gerichtskosten befreit. Wegen der verschiedenen Vertrags- und Sozialhilfeansprüche kann eine eigene anwaltliche Vertretung dennoch sinnvoll sein.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Versicherungsvertragsgesetz, § 14; Sozialgerichtsgesetz, §§ 51, 54, 73, 86b und 183; Sozialgesetzbuch XII, §§ 18, 61 ff. und 93.
Bundesministerium für Gesundheit: Beschwerden über die Kranken- oder Pflegeversicherung; gesund.bund.de, „Hilfe zur Pflege“.
Bundessozialgericht: Urteil vom 30. August 2023, B 3 P 4/22 R, zur Leistungsklage in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Justiz-Services: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung: Häufige Fragen zum Schlichtungsverfahren.
Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes.




