Pflegegeld reicht nicht: Wie Hilfe zur Pflege die Lücke schließt

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Seit Januar 2025 zahlt die Pflegekasse keinen Cent mehr dazu, die Leistungen sind bis mindestens 2028 eingefroren. Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Pflegemindestlöhne, die Eigenanteile wachsen mit. Wer die Lücke zwischen Pflegekasse und tatsächlichen Kosten nicht mehr aus Rente und Erspartem schließen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Die meisten stellen ihn nicht, weil sie eine falsche Vorstellung davon haben, was dabei angerechnet wird.

Warum die Pflegelücke wächst und wann Hilfe zur Pflege greift

Die Pflegeversicherung war nie als Vollkasko gedacht. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, beim Pflegegeld zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Weil diese Sätze eingefroren sind, die Pflegemindestlöhne ab Juli 2026 aber steigen, wächst die Differenz zwischen Kasse und Rechnung. Sie trägt zunächst die pflegebedürftige Person, und genau dafür existiert Hilfe zur Pflege als Auffangnetz.

Drei Dinge, die unter „Anrechnung” ständig verwechselt werden

Wer fragt „Wird das angerechnet?”, stellt die falsche Frage. Hinter dem Wort verbergen sich drei verschiedene Vorgänge mit gegensätzlichen Folgen. Wer sie auseinanderhält, sieht schnell, dass der eigene Anspruch größer ist als befürchtet.

Erstens: Was den Bedarf senkt. Die Leistungen der Pflegekasse gehen den Sozialamtsleistungen vor. Sie werden nicht vom Antragsteller „angerechnet”, sondern senken den Betrag, den das Sozialamt überhaupt noch tragen muss. Das Pflegegeld der Pflegekasse zählt dabei ausdrücklich nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro läuft eigenständig weiter und bleibt außen vor.

Zweitens: Was als Eigenanteil zählt. Nur das eigene Einkommen und Vermögen oberhalb gesetzlicher Schongrenzen wird herangezogen. Hier entscheidet sich, ob jemand etwas selbst beisteuern muss, und wenn ja, wie viel.

Drittens: Worauf das Sozialamt zurückgreifen kann. Das Amt prüft, ob in den Jahren vor der Bedürftigkeit Vermögen verschenkt wurde und ob Kinder mit hohem Einkommen herangezogen werden können. Das ist kein laufender Abzug, sondern ein Rückgriff auf die Vergangenheit und auf Dritte.

Die Einkommensgrenze bei Hilfe zur Pflege ist höher als gedacht

Der häufigste Irrtum lautet: „Meine Rente ist zu hoch, ich bekomme nichts.” Bei Hilfe zur Pflege stimmt das in den meisten Fällen nicht. Anders als bei der Grundsicherung im Alter, wo jeder Euro über dem Bedarf zählt, schützt § 85 SGB XII einen erheblichen Teil des Einkommens. Maßgeblich ist eine Einkommensgrenze, und nur was darüber liegt, kann überhaupt verlangt werden.

Diese Grenze setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizung und einem Zuschlag für jede unterhaltene Person.

Der Grundbetrag liegt 2026 bei 1.126 Euro, der Zuschlag bei rund 394 Euro je Angehörigen. Wer allein lebt und 480 Euro Miete zahlt, kommt damit auf eine Grenze von 1.606 Euro. Erst Einkommen darüber wird betrachtet, und selbst dann nur in angemessenem Umfang, denn je schwerer die Pflegebedürftigkeit, desto mehr Zurückhaltung verlangt das Gesetz.

Helga R., 74, aus Hannover hat Pflegegrad 3 und eine Rente von 1.480 Euro. Ihre Tochter und der Pflegedienst reichen nicht mehr, monatlich bleiben mehrere Hundert Euro ungedeckt. Helga glaubt, ihre Rente liege über jeder Sozialhilfegrenze. Tatsächlich liegt sie mit 1.480 Euro unter ihrer Einkommensgrenze von 1.606 Euro. Sie muss aus ihrem Einkommen nichts beisteuern, das Sozialamt trägt die ungedeckten Pflegekosten vollständig.

Was beim Vermögen zählt und wo die Zehn-Jahres-Falle lauert

Auch das Vermögen wird nicht restlos aufgebraucht. Geschützt bleiben 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare. Eine selbst bewohnte, angemessene Eigentumswohnung oder ein Eigenheim gehören ebenfalls zum Schonvermögen. Nur Vermögen oberhalb dieser Grenzen muss eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Hier liegt der zweite große Irrtum: „Ich habe das Haus rechtzeitig den Kindern überschrieben, da kommt niemand mehr ran.” Das gilt erst nach zehn Jahren. Verarmt jemand, weil Pflegekosten sein Vermögen übersteigen, kann eine Schenkung nach § 528 BGB zurückgefordert werden.

Diesen Anspruch leitet das Sozialamt auf sich über und wendet sich direkt an die Beschenkten. Erst wenn seit der Übertragung zehn volle Jahre vergangen sind, ist der Zugriff ausgeschlossen. Eine Übertragung kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen also gerade nicht.

Wann das Sozialamt an die Kinder herantritt

Der dritte Irrtum betrifft die Angst vieler Eltern, ihre Kinder müssten für die Pflege aufkommen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine klare Schutzgrenze. Das Sozialamt darf auf den Unterhalt von Kindern erst zurückgreifen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

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Diese Grenze gilt je Kind. Wer darunter liegt, wird für die Hilfe zur Pflege seiner Eltern nicht herangezogen, und das Sozialamt darf in diesen Fällen auch keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Schenkungsrückforderung. Die 100.000-Euro-Grenze schützt nur das laufende Einkommen der Kinder. Der Rückgriff auf eine Schenkung der letzten zehn Jahre läuft davon unabhängig. Ein Kind mit kleinem Gehalt zahlt keinen Unterhalt, kann aber zur Herausgabe eines geschenkten Hauses oder seines Wertes verpflichtet sein.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim Sozialamt des Wohnorts gestellt und kostet nichts. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Amt zahlt erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Wer monatelang die Differenz selbst trägt, bekommt dieses Geld nicht zurück. Schon ein formloser Antrag wahrt das Datum, die Unterlagen lassen sich nachreichen.

Für die Prüfung gehören der Bescheid der Pflegekasse, die Rechnungen des Pflegedienstes oder Heims sowie Nachweise zu Einkommen und Vermögen dazu. Lehnt das Amt ab oder setzt es einen zu hohen Eigenanteil fest, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids. Bei akuter Versorgungslücke kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.

Nach einer Untersuchung des Paritätischen Gesamtverbands erhalten rund vier von fünf Anspruchsberechtigten, die zu Hause gepflegt werden, die Leistung nicht, oft weil sie ihren Anspruch falsch einschätzen.

Wer vor dem Antrag zurückschreckt, weil er pauschal „Anrechnung” fürchtet, sollte zuerst klären, welcher der drei Vorgänge in seinem Fall überhaupt greift. Oft ist es weit weniger, als die Angst vermuten lässt.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Kann ich Hilfe zur Pflege bekommen, obwohl ich schon Grundsicherung erhalte?

Ja. Hilfe zur Pflege ist ein eigener Anspruch mit eigener, höherer Einkommensgrenze und steht neben der Grundsicherung. Beide werden getrennt geprüft, weil sie unterschiedliche Bedarfe decken.

Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn ich ins Heim ziehe?

Im Heim entfällt das Pflegegeld, stattdessen rechnet die Pflegekasse mit dem Heim ab. Übersteigt der Eigenanteil das geschützte Einkommen, kann Hilfe zur Pflege die Differenz übernehmen. Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung bleibt erhalten.

Muss ich mein Auto verkaufen, bevor das Sozialamt zahlt?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug zählt zum geschützten Vermögen und muss nicht vor der Bewilligung verwertet werden. Maßgeblich ist der Einzelfall, nicht eine pauschale Pflicht zum Verkauf.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): §§ 61 ff., 85, 90, 93, 94 Abs. 1a

Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI): §§ 13, 36, 37, 45b

Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 528, 529

Deutscher Bundestag: Drucksache 20/6275 zum Schonvermögen in der Sozialhilfe