Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte sollen künftig auch für Forschung und andere gesetzlich festgelegte Zwecke genutzt werden. Dafür müssen gesetzlich Versicherte nicht jedes einzelne Forschungsprojekt freigeben. Wer die Übermittlung nicht möchte, muss ihr widersprechen.
Die eigene Patientenakte muss deshalb aber nicht gelöscht werden. Versicherte können die ePA weiterhin für ihre Behandlung nutzen und gleichzeitig die Weitergabe an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit ablehnen. Wichtig ist, den Widerspruch gegen die Forschungsnutzung von anderen Entscheidungen über die Akte zu unterscheiden.
Der 30. Oktober ist keine letzte Widerspruchsfrist
Der häufig genannte 30. Oktober 2026 steht tatsächlich im Gesetz. Nach § 342 SGB V soll die elektronische Patientenakte spätestens bis zu diesem Zeitpunkt technisch ermöglichen, Daten für Forschungszwecke bereitzustellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass an diesem Tag sämtliche Akteninhalte unmittelbar an Forschende weitergegeben werden.
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Ablauf differenzierter. Im Oktober beginnt das Verfahren, nach einer sechswöchigen Widerspruchsfrist soll die technische Übermittlung stufenweise ab Mitte Dezember starten. Nach der Qualitätsprüfung sollen die Daten 2027 für zulässige Vorhaben zur Verfügung stehen.
Die Techniker Krankenkasse nennt für ihre Versicherten eine voraussichtliche Übertragung ab Januar 2027. Die Informationen der eigenen Kasse sollten deshalb zusätzlich geprüft werden. Das gesetzliche Widerspruchsrecht bleibt unabhängig davon jederzeit bestehen.
Zunächst geht es um die Medikationsliste
Nach den Angaben des Forschungsdatenzentrums zur Übermittlung von ePA-Daten beginnt die Übertragung mit der elektronischen Medikationsliste. Weitere Inhalte sollen erst folgen, wenn ihre sichere Pseudonymisierung gewährleistet ist. Gerade bei Arztbriefen oder frei formulierten Befunden ist das technisch anspruchsvoller als bei strukturierten Datenfeldern.
Die Ankündigung bedeutet deshalb nicht, dass sofort alle Arztberichte, Laborwerte und sonstigen Dokumente einer Person für Forschungsprojekte bereitstehen. Welche Informationen tatsächlich übertragen werden können, hängt von der jeweiligen Ausbaustufe und den vorgesehenen Schutzverfahren ab. Die ePA und der beim Forschungsdatenzentrum nutzbare Datenbestand sind nicht einfach identisch.
Pharmaunternehmen erhalten keinen freien Zugang zur Patientenakte
Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit gehört zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dort sollen Daten unter kontrollierten Bedingungen ausgewertet werden können, etwa um Therapien zu untersuchen oder Versorgungslücken zu erkennen. Es handelt sich nicht um ein öffentlich zugängliches Verzeichnis persönlicher Krankenakten.
Auch Unternehmen können eine Nutzung beantragen. § 303e SGB V erlaubt unter anderem Forschung sowie die Entwicklung und Sicherheitsprüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und bestimmten KI-Anwendungen im Gesundheitswesen. Antragstellende müssen darlegen, weshalb sie die beantragten Daten für einen zulässigen Zweck benötigen.
Pseudonymisierte Einzeldaten dürfen dabei nicht einfach heruntergeladen und beliebig weiterverarbeitet werden. Das Forschungsdatenzentrum beschreibt geschützte Analyseräume und eine Kontrolle der Ergebnisse, bevor diese die Umgebung verlassen. Forschende sollen nur den für ihr Vorhaben erforderlichen Datenumfang erhalten.
Arbeitgeber dürfen die Forschungsdaten nicht für Personalentscheidungen nutzen
Die Forschungsfreigabe schafft kein Recht für Arbeitgeber, die Gesundheitsgeschichte einzelner Beschäftigter abzufragen. § 303e SGB V verbietet insbesondere Entscheidungen zum Nachteil einzelner Personen auf Grundlage dieser Daten. Ebenfalls untersagt sind bestimmte versicherungsvertragliche Entscheidungen sowie Marktforschung, Werbung und Vertriebstätigkeiten.
Ein Unternehmen darf einen zulässigen Forschungsantrag deshalb nicht als Vorwand nutzen, um Bewerber oder Beschäftigte gesundheitlich zu überprüfen. Ebenso wenig darf eine Versicherung die Daten für eine persönliche Risikobewertung im Rahmen eines Vertragsabschlusses verwenden. Forschungszugang und individuelle Vertrags- oder Personalentscheidung sind rechtlich getrennt.
Pseudonymisiert bedeutet nicht vollständig anonym
Bei der Pseudonymisierung werden unmittelbar identifizierende Angaben durch Kennzeichen ersetzt oder entfernt. Forschende sollen dadurch nicht erfahren, zu welcher namentlich bekannten Person ein Datensatz gehört. Gleichzeitig bleiben Zusammenhänge zwischen Behandlungen und Krankheitsverläufen für wissenschaftliche Auswertungen erhalten.
Das ist etwas anderes als eine vollständige Anonymisierung und bedeutet nicht automatisch, dass jedes Risiko einer Wiedererkennung ausgeschlossen ist. Das Forschungsdatenzentrum setzt deshalb zusätzlich auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Dazu gehören kontrollierte Zugänge, eine Beschränkung auf erforderliche Daten und die Prüfung von Auswertungsergebnissen.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert insbesondere die zentrale Sammlung umfangreicher Gesundheitsinformationen. Sie berichtete im Februar 2026 über die Fortsetzung ihrer Verfahren gegen die Speicherung von Abrechnungsdaten und beanstandete fehlende Widerspruchsmöglichkeiten sowie Sicherheitsrisiken. Das ist die Position der klagenden Organisation, keine gerichtliche Feststellung, dass jede Forschungsnutzung rechtswidrig wäre.
Der Widerspruch ist auch ohne Smartphone möglich
Wer die Forschungsübermittlung ablehnen möchte, kann dies über die ePA-Anwendung seiner Krankenkasse tun. Je nach Anbieter wird der Bereich etwa als Forschungsdatenspende oder Sekundärnutzung bezeichnet. Gemeint ist die Verwendung außerhalb der unmittelbaren Behandlung, nicht die Löschung der gesamten Patientenakte.
Ohne App können Versicherte die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse ansprechen. Jede gesetzliche Krankenkasse muss nach § 342a SGB V eine solche Stelle bereitstellen. Sie muss den Widerspruch gegen die Forschungsnutzung entgegennehmen und technisch dafür sorgen, dass er in der ePA umgesetzt wird.
Die Bezeichnung „Ombudsstelle“ sollte deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie eine konkrete Aufgabe hat. Sie ist nicht nur eine allgemeine Beschwerdeadresse, sondern ein gesetzlich vorgesehener Zugang zur Ausübung der ePA-Rechte. Versicherte können sich dort auch zu den verfügbaren Möglichkeiten beraten lassen.
Gerade für Menschen ohne geeignetes Smartphone oder mit Schwierigkeiten bei der Anmeldung ist dieser Weg wichtig. Welche Hürden bereits vor der eigentlichen Nutzung entstehen können, erläutert unser Beitrag über digitale Zugangshürden bei Patientenakte und Rentenübersicht. Fehlender App-Zugang sollte nicht dazu führen, dass eine gewünschte Entscheidung über die eigenen Daten unterbleibt.
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Eine eindeutige Formulierung verhindert Missverständnisse
Wer ausschließlich die Forschungsübermittlung ablehnen möchte, sollte das ausdrücklich sagen. Eine pauschale Bitte, „der Patientenakte zu widersprechen“, kann etwas anderes bedeuten, nämlich die vollständige Löschung der Akte. Die gematik führt beide Widerspruchsmöglichkeiten getrennt auf.
Für die Ombudsstelle kann beispielsweise die folgende Formulierung verwendet werden. Sie richtet sich gegen die Übermittlung für sämtliche vorgesehenen Zwecke, nicht gegen die weitere Nutzung der Patientenakte für die Behandlung.
Hiermit widerspreche ich gemäß § 363 Absatz 5 SGB V der Übermittlung von Daten meiner elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit für sämtliche dort vorgesehenen Zwecke. Meine elektronische Patientenakte möchte ich weiterhin nutzen. Bitte bestätigen Sie mir die Erfassung und Umsetzung dieses Widerspruchs.
Name und Versichertennummer sollten so ergänzt werden, wie es die Krankenkasse für eine sichere Zuordnung verlangt. Der Text ist ein Formulierungsvorschlag, kein vorgeschriebenes Formular. Die Bestätigung sollte aufbewahrt werden; der Widerspruch wird nach dem Gesetz mit Datum und Uhrzeit in der ePA dokumentiert.
Die Behandlung über die ePA kann weiterlaufen
Ein Widerspruch gegen die Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum sperrt nicht automatisch den Zugriff der behandelnden Praxis. Die Akte kann weiterhin für die medizinische Versorgung verwendet werden, soweit die jeweiligen Zugriffsberechtigungen bestehen. Forschungsnutzung, Zugriff einer bestimmten Einrichtung und Speicherung einzelner Informationen sind unterschiedliche Fragen.
Diese Trennung ist gerade bei längeren Krankheitsverläufen wichtig. Wer Befunde für seine Behandlung verfügbar halten möchte, muss deshalb nicht zugleich die zusätzliche Datennutzung zulassen. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag zu den Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Forschungsnutzung sensibler Gesundheitsdaten.
Ein späterer Widerspruch holt nicht jede Nutzung zurück
Nach § 363 Absatz 6 SGB V werden bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelte ePA-Daten bei einem entsprechenden Widerspruch grundsätzlich gelöscht. Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch Daten, die vor dem Widerspruch bereits für konkrete Forschungsvorhaben verwendet wurden. Für diese Vorhaben dürfen sie weiterverarbeitet werden.
Wer die Forschungsübermittlung grundsätzlich ablehnt, sollte seine Entscheidung deshalb möglichst vor ihrem Beginn erklären. Das bedeutet nicht, dass ein späterer Widerspruch wirkungslos wäre. Er kann aber nicht sämtliche bereits begonnenen Nutzungen rückwirkend beenden.
Abrechnungsdaten werden unabhängig von der ePA verarbeitet
Neben den geplanten ePA-Übermittlungen gibt es bereits einen anderen Datenweg. Die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln aufgrund eigener Vorschriften Abrechnungsinformationen, darunter Angaben über abgerechnete Behandlungen und Leistungen. Diese Übermittlung nach § 303b SGB V hängt nicht davon ab, ob eine elektronische Patientenakte besteht.
Das Forschungsdatenzentrum verfügt bereits über entsprechende Datenbestände ab dem Berichtsjahr 2009. Das bedeutet nicht, dass dort seit 2009 sämtliche Arztbriefe oder jeder gemessene Laborwert vorliegen. Abrechnungsdaten dokumentieren vor allem die abgerechnete Versorgung, während ePA-Inhalte zusätzliche medizinische Einzelheiten enthalten können.
Für diesen gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsdatenweg besteht kein vergleichbares allgemeines Widerspruchsrecht wie bei der ePA-Forschungsübermittlung. Ein Widerspruch gegen die Patientenakte oder ihre Forschungsnutzung beseitigt diese Datensammlung deshalb nicht. Gerade dieser Unterschied gehört zu den Kritikpunkten der Gesellschaft für Freiheitsrechte.
Ab 2029 werden nicht sämtliche Akten öffentlich einsehbar
Auch beim Europäischen Gesundheitsdatenraum ist eine genauere Einordnung nötig. Die Europäische Kommission nennt März 2029 als Beginn wichtiger Regeln zum grenzüberschreitenden Austausch bestimmter Gesundheitsdaten und zur weiteren Datennutzung. Weitere Kategorien, darunter medizinische Bilder und Laborergebnisse für die Behandlung, folgen nach dem vorgesehenen Zeitplan 2031.
Daraus entsteht kein frei zugängliches europäisches Register persönlicher Patientenakten. Für die Forschungsnutzung sind Genehmigungen, bestimmte Zwecke und sichere Verarbeitungsumgebungen vorgesehen. Die Nutzung für die Behandlung und die weitere Nutzung für Forschung müssen auch auf europäischer Ebene auseinandergehalten werden.
Für Privatversicherte gelten andere Voraussetzungen
Die hier beschriebene Forschungsübermittlung lässt sich nicht pauschal auf private Krankenversicherungen übertragen. Nach Angaben des PKV-Verbandes fehlt derzeit die gesetzliche Grundlage, Daten aus den ePA privat Versicherter für diese Forschungszwecke bereitzustellen. Auch die Abrechnungsdatensammlung der gesetzlichen Kassen erfasst nicht einfach die privaten Versicherungsverträge.
Unzutreffend wäre aber die Behauptung, Privatversicherte könnten nur nach einem ausdrücklichen Antrag eine ePA erhalten. Bietet ihr Versicherer eine Akte an, darf er sie nach vorheriger Information und eingeräumter Widerspruchsmöglichkeit anlegen. Auch hier sollten Versicherte deshalb die Mitteilungen ihres eigenen Unternehmens prüfen.
Entscheidend ist eine bewusste Entscheidung
Die Forschungsnutzung kann helfen, Behandlungen zu verbessern und bislang schwer erkennbare Zusammenhänge zu untersuchen. Zugleich besteht ein berechtigtes Interesse daran, die Verwendung sensibler Gesundheitsinformationen selbst steuern zu können. Die Datenschutzaufsicht des Bundes fordert deshalb verständlichere Informationen und praktisch nutzbare Wahlmöglichkeiten.
Für Versicherte kommt es nun darauf an, die eigene Entscheidung eindeutig umzusetzen. Wer widerspricht, sollte die Forschungsübermittlung ausdrücklich benennen und die Erfassung prüfen lassen. Wer die Datennutzung zulassen möchte, sollte ebenfalls wissen, welche Informationen erfasst werden und welche Grenzen für deren Verwendung gelten.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium, Fragen und Antworten zum Forschungsdatenzentrum Gesundheit; Forschungsdatenzentrum Gesundheit, Informationen zu Daten aus der elektronischen Patientenakte; §§ 303b, 303e, 342, 342a und 363 SGB V; gematik, Übersicht der ePA-Widerspruchsmöglichkeiten; Techniker Krankenkasse, Forschungsdatenspende in der elektronischen Patientenakte; BfDI, Empfehlungen zu Information und Wahlmöglichkeiten bei der ePA; Gesellschaft für Freiheitsrechte, Mitteilung vom 25. Februar 2026 zur Fortsetzung der Verfahren gegen die zentrale Gesundheitsdatensammlung; Europäische Kommission, Zeitplan und Regeln des Europäischen Gesundheitsdatenraums; PKV-Verband, Informationen zur elektronischen Patientenakte für Privatversicherte.




