Wer einen Menschen mit Behinderung ins Krankenhaus begleitet, muss dafür nicht selbst krankgeschrieben sein. Ist die Unterstützung medizinisch notwendig und fällt deshalb Verdienst aus, kann die eigene Krankenkasse Krankengeld zahlen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für enge Bezugspersonen, die mit dem Patienten nicht verwandt sind.
Entscheidend sind allerdings die richtigen Nachweise. Ein Schwerbehindertenausweis, ein Pflegegrad oder der verständliche Wunsch, im Krankenhaus nicht allein zu sein, begründen für sich genommen noch keinen Anspruch.
Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen.
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht
Die Grundlage ist § 44b SGB V. Die Vorschrift betrifft Menschen mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX, die bei einer stationären Krankenhausbehandlung medizinisch notwendige Unterstützung benötigen. Ein festgestellter GdB von mindestens 50 ist dafür keine eigenständige Voraussetzung.
Zusätzlich muss die behandelte Person bestimmte Leistungen beziehen. Dazu gehören insbesondere Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII oder die im Gesetz genannten Teilhabeleistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Pflegegeld allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Sowohl die Begleitperson als auch der behandelte Mensch müssen gesetzlich krankenversichert sein. Außerdem muss durch die notwendige Begleitung tatsächlich Verdienst ausfallen. Ein bloßer Besuch nach Feierabend reicht deshalb nicht.
Dass ein Ausweis nicht automatisch sämtliche Leistungen eröffnet, erläutert auch unser Beitrag zu den Vergünstigungen, die es beim Schwerbehindertenausweis nicht automatisch gibt.
Auch eine enge Freundin oder ein enger Freund kann begleiten
Der Anspruch ist nicht auf Ehepartner oder Eltern beschränkt. Zu den nahen Angehörigen zählen nach der gesetzlichen Verweisung unter anderem auch Geschwister, Großeltern, Kinder sowie bestimmte weitere Familienangehörige. Die Aufzählung steht in § 7 Pflegezeitgesetz.
Daneben kommen Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld infrage. Nach der Erläuterung des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dabei eine ähnlich enge persönliche Bindung bestehen wie zu einem nahen Angehörigen. Eine langjährig vertraute Freundin kann diese Voraussetzung erfüllen; eine gelegentliche Bekanntschaft genügt nicht automatisch.
Nicht die Verwandtschaft allein entscheidet also über die geeignete Begleitung. Wichtig ist, dass eine vertraute Person die konkret benötigte Unterstützung leisten kann.
Wann die Begleitung medizinisch notwendig ist
Der Gemeinsame Bundesausschuss unterscheidet in seiner Krankenhausbegleitungs-Richtlinie drei Fallgruppen. Die Begleitung kann zunächst notwendig sein, um die Verständigung mit dem Behandlungsteam zu ermöglichen. Das betrifft beispielsweise Menschen, die Schmerzen oder Bedürfnisse behinderungsbedingt nicht ausreichend mitteilen oder ärztliche Anweisungen nicht ohne Unterstützung verstehen können.
Eine zweite Gruppe betrifft erhebliche Belastungen durch die Krankenhausbehandlung. Eine vertraute Person kann erforderlich sein, damit notwendige Untersuchungen und Behandlungen überhaupt durchgeführt werden können. Drittens kann ihre Einbeziehung in die Therapie oder ihre Anleitung für Maßnahmen nach der Entlassung medizinisch notwendig sein.
Diese Voraussetzungen erläutert der Gemeinsame Bundesausschuss zum Krankengeldanspruch für Begleitpersonen. Dabei soll die Begleitperson nicht fehlendes Krankenhauspersonal ersetzen. Die Klinik bleibt für die erforderliche pflegerische Versorgung verantwortlich.
Eine Übernachtung ist nicht immer erforderlich
Die Begleitperson muss nicht zwingend im Krankenhaus schlafen. Einer stationären Mitaufnahme ist eine ganztägige Begleitung gleichgestellt. Dafür müssen die notwendige Anwesenheit im Krankenhaus und die An- und Abreise zusammen mindestens acht Stunden umfassen.
Ein eigenes vereinfachtes Beispiel: Eine Schwester unterstützt ihren Bruder sieben Stunden im Krankenhaus. Hin- und Rückfahrt dauern zusammen eine Stunde. Damit wäre die zeitliche Voraussetzung erfüllt.
Ob Krankengeld gezahlt wird, hängt zusätzlich von den übrigen Bedingungen und dem nachgewiesenen Verdienstausfall ab. Die Acht-Stunden-Regel bedeutet nicht, dass jeder entsprechend lange Krankenhausbesuch bezahlt wird. Die Begleitung muss medizinisch erforderlich sein und als solche bescheinigt werden.
Den Unterstützungsbedarf möglichst vor der Aufnahme bescheinigen lassen
Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt sollte die medizinische Notwendigkeit bereits bei der Einweisung angesprochen werden. Ärzte und Psychotherapeuten können den Bedarf auf der Krankenhauseinweisung bescheinigen und das maßgebliche medizinische Kriterium angeben.
Alternativ ist eine gesonderte Bescheinigung möglich, die unabhängig von einer konkreten Einweisung für bis zu zwei Jahre ausgestellt wird. Sie kann beispielsweise bei wiederkehrenden Krankenhausaufenthalten hilfreich sein. Die Einzelheiten beschreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Krankenhausbegleitung.
Eine solche Vorabbescheinigung ersetzt aber nicht die abschließende Entscheidung des Krankenhauses über die notwendige Begleitung. Fehlt bei einer ungeplanten Aufnahme ein entsprechender Nachweis, ist der Anspruch deshalb nicht automatisch ausgeschlossen. Das Krankenhaus kann die medizinische Notwendigkeit bei der Aufnahme feststellen.
Für Krankenkasse und Arbeitgeber gibt es unterschiedliche Bescheinigungen
Für den Krankengeldantrag stellt das Krankenhaus am Entlasstag eine Bescheinigung aus. Darin werden die medizinische Notwendigkeit und die maßgeblichen Anwesenheitstage dokumentiert. Bei Bedarf kann schon zu Beginn oder während des Aufenthalts eine vorläufige Bescheinigung erteilt werden.
Die Unterlagen erfüllen unterschiedliche Aufgaben:
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Einweisung oder gesonderte Vorabbescheinigung | Belegt gegenüber dem Krankenhaus den medizinischen Unterstützungsbedarf. |
| Krankenhausbescheinigung für die Krankenkasse | Dokumentiert die notwendige Begleitung und die maßgeblichen Anwesenheitstage. |
| Aufenthaltsbescheinigung für den Arbeitgeber | Dient als Nachweis der Abwesenheit wegen der Krankenhausbegleitung. |
Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht diese unterschiedlichen Nachweise ausdrücklich vor. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die gesunde Begleitperson ist nicht das vorgesehene Dokument.
Der Arbeitgeber benötigt nicht die medizinischen Einzelheiten
Die Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält die Anwesenheitstage. Anders als die Bescheinigung für die Krankenkasse darf sie weder die entsprechenden Patientendaten noch die medizinische Fallgruppe nennen. Die Begleitperson sollte deshalb die dafür vorgesehene Arbeitgeberbescheinigung verlangen, statt den vollständigen medizinischen Nachweis weiterzureichen.
Der Antrag geht an die eigene Krankenkasse
Das Krankengeld wird von der Krankenkasse der Begleitperson gezahlt, nicht von der Kasse des Patienten. Viele Krankenkassen stellen dafür eigene Formulare bereit und ermöglichen die Einreichung per Post, persönlich oder digital. Einen Überblick bietet das Bundesportal zum Krankengeld für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung.
Benötigt werden insbesondere die Krankenhausbescheinigung und die Angaben zum Verdienstausfall. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten regelmäßig an die Krankenkasse. Je nach Fall können weitere Nachweise nötig sein, beispielsweise zum Bezug von Eingliederungshilfe oder zur persönlichen Beziehung.
Eine Besonderheit ist wichtig: Die Begleitperson muss nicht zusätzlich einen Anspruch auf gewöhnliches Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit haben. Die Techniker weist ausdrücklich darauf hin, dass der entsprechende Ausschluss bestimmter Versichertengruppen nach § 44 Absatz 2 SGB V hier nicht angewendet wird. Gesetzliche Versicherung und tatsächlicher Verdienstausfall bleiben aber erforderlich.
Beschäftigte müssen dafür grundsätzlich keinen Urlaub nehmen
Mit dem Anspruch auf Krankengeld ist grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung verbunden. Die gesetzliche Regelung verweist auf § 45 Absatz 3 SGB V. Sie greift, soweit nicht bereits aus demselben Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber frühzeitig über die notwendige Begleitung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Bei einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt sollte dies erfolgen, sobald es möglich ist. Die erforderlichen Bescheinigungen können anschließend beziehungsweise zunächst vorläufig vorgelegt werden.
Unbezahlte Freistellung und Krankengeld sind dabei getrennte Fragen. Nach § 44b Absatz 4 SGB V kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch auch Arbeitnehmern zustehen, die selbst keinen Anspruch auf diese Krankengeldleistung haben. Daraus entsteht jedoch keine automatische Zahlung der gesetzlichen Krankenkasse.
Wie viel Krankengeld die Begleitperson erhält
Für Beschäftigte wird die Leistung grundsätzlich wie gewöhnliches Krankengeld berechnet: 70 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts. Für 2026 liegt der gesetzliche Höchstbetrag bei 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus § 47 SGB V.
Ein eigenes vereinfachtes Beispiel: Bei einem maßgeblichen Monatsverdienst von 3.000 Euro brutto und 2.100 Euro netto entsprechen 70 Prozent des Bruttobetrags 2.100 Euro. Die Grenze von 90 Prozent des Nettobetrags liegt aber bei 1.890 Euro. Ohne weitere Besonderheiten ergibt sich daraus ein kalendertägliches Bruttokrankengeld von 63 Euro.
Das ist noch nicht zwingend der Überweisungsbetrag. Bei Beschäftigten werden grundsätzlich weiterhin Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Für Selbstständige gelten Besonderheiten; maßgeblich ist ihr Arbeitseinkommen und nicht einfach der Umsatz.
Bei einem längeren Einkommensrückgang kann zusätzlich eine Prüfung der persönlichen Zuzahlungsgrenze sinnvoll sein. Den Zusammenhang erläutert unser Beitrag dazu, wann weniger Einkommen beim Krankengeld die gesetzlichen Zuzahlungen senken kann.
Krankengeld und Kosten der Unterbringung nicht verwechseln
Das Krankengeld ersetzt entgangenen Verdienst. Die Kosten für eine medizinisch notwendige Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson sind eine andere Leistung. Dafür ist grundsätzlich die Krankenkasse des behandelten Menschen zuständig; häufig wird unmittelbar mit dem Krankenhaus abgerechnet.
Auch eine Begleitung durch bezahlte Assistenzkräfte folgt einem anderen Finanzierungsweg. § 113 Absatz 6 SGB IX sieht unter seinen Voraussetzungen Unterstützung während einer stationären Behandlung durch vertraute Mitarbeitende eines Eingliederungshilfeanbieters vor. Diese Leistung darf nicht mit dem Krankengeld für private Begleitpersonen gleichgesetzt werden.
Für Eltern kann Kinderkrankengeld die passende Leistung sein
Begleitet ein Elternteil sein Kind, sollte zusätzlich der Anspruch auf Kinderkrankengeld geprüft werden. § 45 Absatz 1a SGB V enthält eine eigene Regelung für die medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung. Sie kann bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern auch jenseits des zwölften Geburtstags greifen.
Sind die Voraussetzungen beider Leistungen erfüllt, kommt eine Wahl zwischen den Ansprüchen infrage. Eine doppelte Zahlung gibt es nicht. Die Krankenkasse sollte deshalb prüfen, welcher Anspruch vorliegt und welche Leistung günstiger ist.
Die Abgrenzung erläutert die Techniker Krankenkasse zum Krankengeld für Begleitpersonen.
Bei einer Ablehnung den konkreten Grund prüfen
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene klären, welche Voraussetzung aus ihrer Sicht fehlt. Geht es um die medizinische Notwendigkeit, den Leistungsbezug des Patienten, den Verdienstausfall oder lediglich um eine fehlende Bescheinigung? Davon hängt ab, welche Unterlagen oder Erläuterungen weiterhelfen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz. Wer noch auf Unterlagen des Krankenhauses wartet, sollte darüber nicht die Frist verstreichen lassen.
Unterstützung bieten unter anderem der Sozialdienst des Krankenhauses, die Unabhängige Patientenberatung und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Gerade bei der Aufteilung zwischen Krankenkasse und Eingliederungshilfe kann eine frühzeitige Klärung helfen. Weitere Informationen enthält das Bundesgesundheitsportal zur Begleitung im Krankenhaus.
Für Familien und andere enge Bezugspersonen ist deshalb nicht die eigene Gesundheit das Hindernis. Entscheidend ist, dass die Begleitung notwendig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die richtigen Stellen die erforderlichen Nachweise erhalten.
Quellen
Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankenhausbegleitungs-Richtlinie und Informationen zum Krankengeldanspruch für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung. Die Regelung besteht seit dem 1. November 2022; der Beitrag berichtet nicht über eine neue Gesetzesänderung.
Rechtsgrundlagen: §§ 44b, 45 und 47 SGB V; § 7 Pflegezeitgesetz; § 113 Absatz 6 SGB IX sowie § 84 Sozialgerichtsgesetz.




