Für gesetzlich Krankenversicherte wird 2027 in mehreren Punkten teurer. Ab Januar steigen zahlreiche Zuzahlungen, beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss und auch bei den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen bleibt die Entwicklung unsicher.
Ein Teil der Änderungen ist bereits beschlossen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet; zahlreiche Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Für Versicherte lohnt es sich deshalb, noch vor dem Jahreswechsel einige Punkte zu überprüfen.
1. Den Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse selbst kontrollieren
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
Für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent festgelegt. Tatsächlich verlangten die Kassen Anfang 2026 im Durchschnitt bereits 3,13 Prozent.
Wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 ausfällt, ist am 14. Oktober 2026 noch nicht endgültig festgestellt. Der Schätzerkreis bewertet Mitte Oktober Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung; auf dieser Grundlage legt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das folgende Jahr fest.
Für Versicherte ist aber ohnehin der Beitrag ihrer eigenen Krankenkasse entscheidend.
Krankenkassen müssen eine Erhöhung nicht mehr persönlich ankündigen
Bis zum Sommer mussten Krankenkassen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gesondert informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Diese Informationspflicht ist seit dem 30. Juli 2026 entfallen. Das Sonderkündigungsrecht selbst besteht weiter.
Wer wissen möchte, ob seine Krankenkasse zum 1. Januar 2027 teurer wird, sollte deshalb im Dezember selbst nachsehen. Möglich ist das beispielsweise auf der Internetseite der eigenen Krankenkasse oder in der Übersicht des GKV-Spitzenverbandes.
Damit wird der Jahreswechsel erstmals besonders wichtig: Eine Beitragserhöhung kann stattfinden, ohne dass zuvor zwingend ein persönlicher Brief im Briefkasten liegt.
Bei Beitragserhöhung ist ein Wechsel weiterhin möglich
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027, bleibt das besondere Wechselrecht bestehen.
Der Wechsel muss grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats erklärt beziehungsweise durch die Wahl einer neuen Krankenkasse angestoßen werden, für den die Erhöhung gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar ist damit insbesondere der Januar 2027 entscheidend.
Die übliche Bindungsfrist steht einem Wechsel aufgrund einer Beitragserhöhung nicht entgegen.
In der Regel müssen Versicherte ihre alte Krankenkasse außerdem nicht selbst kündigen. Sie wählen eine neue Krankenkasse; diese übernimmt die weitere Meldung.
Wer seine Ausgaben 2027 im Blick behalten möchte, sollte deshalb spätestens Ende Dezember den tatsächlichen Zusatzbeitrag der eigenen und anderer zugänglicher Krankenkassen vergleichen.
2. Zuzahlungen steigen ab Januar deutlich
Die zweite Änderung betrifft praktisch jeden gesetzlich Versicherten, der Medikamente, Hilfsmittel oder andere zuzahlungspflichtige Leistungen benötigt.
Zum 1. Januar 2027 werden die gesetzlichen Zuzahlungen um 50 Prozent erhöht.
| Leistung | 2026 | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Arzneimittel | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
| Krankenhaus | 10 Euro pro Tag | 15 Euro pro Tag |
| Stationäre Reha | 10 Euro pro Tag | 15 Euro pro Tag |
| Heilmittel | 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung | 10 Prozent plus 15 Euro |
| Hilfsmittel | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
| Fahrkosten | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
Die Erhöhung steht im bereits verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und ist damit keine bloße politische Ankündigung mehr.
Gerade Menschen mit regelmäßigem Medikamentenbedarf können dadurch ihre Belastungsgrenze schneller erreichen.
Belastungsgrenze bleibt trotz höherer Zuzahlungen bestehen
Die höhere einzelne Zuzahlung bedeutet nicht, dass Versicherte unbegrenzt zahlen müssen.
Die persönliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der berücksichtigungsfähigen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Versicherte kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent gelten.
Deshalb sollten Versicherte ab Januar ihre Zuzahlungsbelege konsequent sammeln.
Gerade für Rentner oder Menschen mit Krankengeld kann das finanziell relevant sein. Wie Versicherte zu viel gezahlte Beträge zurückfordern können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten“.
Auch bei längerer Krankheit kann sich eine erneute Berechnung lohnen. Sinkt das Einkommen wegen Krankengeld, kann sich unter Umständen auch die persönliche Belastungsgrenze verändern. Mehr dazu zeigt unser Beitrag „Krankengeld: Weniger Einkommen kann die Zuzahlungen senken“.
3. Geplanten Zahnersatz noch 2026 mit der Kasse klären
Auch beim Zahnersatz wird die gesetzliche Krankenversicherung ab 2027 weniger übernehmen.
Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Wer ein Bonusheft führt, erhält nach fünf Jahren künftig 60 statt bisher 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent.
Die Härtefallregelung für Versicherte mit niedrigem Einkommen bleibt dagegen bestehen. Bei erfüllten Voraussetzungen kann die medizinisch notwendige Regelversorgung weiterhin vollständig übernommen werden.
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Besonders wichtig ist eine Übergangsregelung: Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gilt nach dem Gesetz grundsätzlich weiterhin die bis Ende 2026 geltende Rechtslage.
Wer ohnehin Kronen, Brücken oder Zahnersatz benötigt und bereits einen Heil- und Kostenplan hat, sollte deshalb noch 2026 mit Zahnarzt und Krankenkasse klären, wann der Festzuschuss beantragt und bewilligt werden kann.
Es geht dabei nicht darum, medizinisch notwendige Behandlungen übereilt vorzuziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine ohnehin anstehende Versorgung noch unter die günstigere Übergangsregelung fallen kann.
4. Rechnungen für Homöopathie noch rechtzeitig einreichen
Ein weiterer Punkt betrifft freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen.
Ab 2027 sollen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und entsprechende Leistungen nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Wer 2026 noch eine Leistung genutzt hat, die seine Krankenkasse aufgrund ihrer Satzung erstattet, sollte deshalb prüfen, bis wann eine Rechnung eingereicht werden muss.
Dabei können die Fristen von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein.
Versicherte sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Rechnung aus 2026 auch Monate später automatisch noch erstattet wird.
5. Gutverdiener sollten mit höheren Beiträgen rechnen
Neben den höheren Zuzahlungen kann 2027 auch die Beitragsbemessungsgrenze deutlich steigen.
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 für die gesetzliche Krankenversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro jährlich beschlossen. 2026 liegt sie noch bei 5.812,50 Euro im Monat.
Die Verordnung benötigt allerdings noch die Zustimmung des Bundesrates. Die Werte sind deshalb am 14. Oktober 2026 noch nicht endgültig in Kraft.
Sollten sie wie vorgesehen kommen, bedeutet das für Beschäftigte mit entsprechend hohen Einkommen: Ein größerer Teil des Gehalts wird bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt.
Welche Auswirkungen höhere Beitragsbemessungsgrenzen auch bei unverändertem Bruttogehalt haben können, haben wir bereits im Beitrag „Gleiches Gehalt, weniger Netto: Viele Arbeitnehmer müssen 2027 mit höheren Abzügen rechnen“ erläutert.
Selbstständige sollten ihren Krankengeldschutz überprüfen
Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige gibt es ebenfalls eine Änderung.
Wer einen gesetzlichen Krankengeldanspruch neu wählt, muss ab 2027 in bestimmten Fällen zunächst eine Wartezeit von drei Monaten erfüllen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei einer erstmaligen freiwilligen Versicherung oder bei einem unmittelbaren Wechsel aus einer Versicherung mit Krankengeldanspruch, wenn die Wahlerklärung rechtzeitig abgegeben wird.
Selbstständige sollten deshalb vor dem Jahreswechsel prüfen, wie ihr Verdienstausfall im Krankheitsfall abgesichert ist.
Gerade wer auf laufende Einkünfte angewiesen ist, sollte nicht erst nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit feststellen, dass der Krankengeldschutz nicht so beginnt wie erwartet.
Für Rentner ist der Zusatzbeitrag besonders leicht zu übersehen
Bei pflichtversicherten Rentnern gibt es eine zusätzliche Besonderheit.
Ändert sich der Zusatzbeitrag, wirkt sich die Änderung bei der Rentenzahlung grundsätzlich zeitversetzt aus. Dadurch kann eine Erhöhung zum Jahresbeginn erst später auf dem Konto auffallen.
Zusammen mit der weggefallenen individuellen Hinweispflicht entsteht daraus ein praktisches Problem: Wer nur seine Nettorente beobachtet, kann eine Beitragserhöhung bemerken, nachdem die entscheidende Wechselphase bereits weit fortgeschritten ist.
Rentner sollten deshalb nicht auf den Kontoauszug warten, sondern den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse schon vor dem Jahreswechsel selbst kontrollieren.
Diese Punkte sollten Versicherte bis Dezember erledigen
- Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse kontrollieren und gegebenenfalls andere Kassen vergleichen.
- Zuzahlungsbelege ab Januar 2027 konsequent sammeln.
- Bereits geplanten Zahnersatz noch 2026 mit Zahnarzt und Krankenkasse abstimmen.
- Offene Rechnungen für freiwillige Kassenleistungen rechtzeitig einreichen.
- Bei Selbstständigen den Krankengeldanspruch und bei Gutverdienern die möglichen höheren Beiträge prüfen.
Nicht alles muss noch im Dezember abgeschlossen sein. Beim Sonderkündigungsrecht kann beispielsweise erst die tatsächliche Beitragserhöhung zum Jahresbeginn die entscheidende Frist auslösen.
Beim Zahnersatz oder bei der Erstattung auslaufender Satzungsleistungen kann eine rechtzeitige Klärung dagegen bares Geld wert sein.
2027 steigen nicht nur die Krankenkassenbeiträge
Die große Veränderung im kommenden Jahr liegt deshalb nicht allein im möglichen Zusatzbeitrag.
Gesetzlich Versicherte treffen mehrere Änderungen gleichzeitig: höhere Eigenanteile bei Medikamenten und Behandlungen, geringere Zuschüsse beim Zahnersatz und für einen Teil der Beschäftigten eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.
Gleichzeitig müssen Versicherte seit Juli 2026 selbst stärker darauf achten, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag verändert.
Wer erst im Januar oder Februar reagiert, kann deshalb bereits wichtige Möglichkeiten übersehen. Ein kurzer Kassen-Check vor dem Jahreswechsel dürfte sich 2026 für deutlich mehr Versicherte lohnen als in früheren Jahren.
Quellen
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. I 2026 Nr. 228; Bundesministerium für Gesundheit; Deutscher Bundestag; Techniker Krankenkasse; GKV-Spitzenverband; Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Ausgangsbeitrag Berliner Zeitung vom 12. Oktober 2026.




