Das Zimmer steht leer, gegessen und gepflegt wird im Krankenhaus – trotzdem kommt die nächste Heimrechnung. Dass ein Pflegeheim während eines Klinikaufenthalts weiter Geld verlangt, ist grundsätzlich zulässig; unverändert den vollen Preis abzurechnen, kann jedoch falsch sein.
Bei Bewohnern, die Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers erhalten, müssen bestimmte Entgeltbestandteile ab dem vierten vollen Abwesenheitstag um mindestens 25 Prozent sinken. Der Abschlag betrifft allerdings weder sämtliche Kosten noch automatisch ein Viertel der gesamten Monatsrechnung.
Das Heim darf den Platz berechnen, muss aber Abzüge machen
Ein Krankenhausaufenthalt beendet den Heimvertrag nicht, und das Pflegeheim muss den Platz für die Rückkehr freihalten. Deshalb entfällt die Zahlungspflicht nicht vollständig.
Gleichzeitig schreibt § 87a Absatz 1 SGB XI Abschläge auf die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls Zuschläge für integrierte Versorgung vor. Wie hoch diese ausfallen, bestimmen die Landesrahmenverträge; 25 Prozent sind die gesetzliche Untergrenze.
Wer den eigenen Anteil aus seiner Rente bezahlt und zugleich Leistungen der Pflegekasse erhält, fällt deshalb nicht aus dieser Regelung heraus. „Ich zahle mein Heim selbst“ bedeutet im Alltag häufig nur, dass die verbleibende Eigenbeteiligung ohne Sozialamt finanziert wird.
Warum Aufnahme- und Rückkehrtag nicht mitzählen
Als voller Abwesenheitstag zählt ein Kalendertag, an dem der Bewohner von 0 bis 24 Uhr außerhalb des Pflegeheims ist. Der Tag der Fahrt ins Krankenhaus und der Tag der Rückkehr zählen deshalb grundsätzlich als Anwesenheitstage.
Die ersten drei vollen Abwesenheitstage bleiben nach der gesetzlichen Mindestregelung ohne Abschlag, die Kürzung beginnt mit dem vierten. Dauert der Aufenthalt länger, werden die ersten drei Tage dadurch nicht nachträglich günstiger.
Für die Rechnungsprüfung sind deshalb die tatsächlichen Abreise- und Rückkehrdaten entscheidend. Die bloße Angabe „zwei Wochen im Krankenhaus“ reicht für eine genaue Berechnung nicht aus.
Welche Kosten sinken und welche weiterlaufen
Der Abzug erfasst sowohl die Pflegevergütung als auch Unterkunft und Verpflegung. Nur das nicht verzehrte Essen herauszurechnen, wäre bei einem entsprechenden Leistungsbezug zu wenig.
Investitionskosten bleiben grundsätzlich bestehen, etwa für Gebäude und deren Instandhaltung. Auch gesonderte Ausbildungskosten werden nach den Informationen von gesund.bund.de zur Kostenkürzung bei Abwesenheit grundsätzlich weiter erhoben.
Diese Unterscheidung erklärt, warum trotz eines längeren Klinikaufenthalts eine erhebliche Rechnung übrig bleiben kann. Wie sich die Belastung zusammensetzt, erläutert auch der Beitrag über die gestiegenen Pflegeheimkosten und die einzelnen Kostenbestandteile.
Die Gutschrift muss nachvollziehbar sein
Das Heim muss den Abwesenheitsabschlag bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Wurde der Monat bereits im Voraus bezahlt, muss der überzahlte Anteil gutgeschrieben werden; häufig geschieht das mit der folgenden Abrechnung. Eine zunächst unveränderte Vorausrechnung beweist deshalb noch keinen Abrechnungsfehler.
Fehlt die Korrektur, sollten Bewohner oder bevollmächtigte Angehörige die Abwesenheitsdaten schriftlich mitteilen und eine nachvollziehbare Neuberechnung verlangen. Daraus sollten die berücksichtigten Tage, die betroffenen Tagessätze und der angewandte Prozentsatz hervorgehen.
Die Pflegekasse kann Auskunft über den geltenden Landesrahmenvertrag geben. Bei unverständlichen Abrechnungen helfen auch eine Pflegeberatungsstelle oder die Verbraucherzentrale weiter.
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Warum die eigene Ersparnis kleiner sein kann als der Abschlag
Die gekürzten Heimkosten sind vom Betrag zu unterscheiden, den Bewohner nach allen Kassenleistungen selbst bezahlen. Insbesondere der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI hängt vom verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil ab.
Sinken die Pflegekosten, kann deshalb auch dieser Zuschuss sinken. Eine Gutschrift auf das gesamte Heimentgelt kommt dann nicht vollständig als Entlastung auf dem eigenen Konto an.
Übernimmt das Sozialamt einen Teil der Rechnung, muss auch dessen Kostenübernahme berücksichtigt werden. Die Kürzung ist kein zusätzlicher Geldanspruch neben der Hilfe zur Pflege, sondern verringert zunächst die zu finanzierenden Heimkosten.
Bei einem langen Krankenhausaufenthalt bleibt der Platz geschützt
Für vorübergehende Abwesenheiten, etwa Familienbesuche, sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freihaltung des Pflegeplatzes für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr vor. Bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten verlängert sich dieser Zeitraum um die Dauer dieser Aufenthalte.
Das Heim darf die Rückkehr deshalb nicht allein mit der Begründung verweigern, die 42 Tage seien während der Krankenhausbehandlung abgelaufen. Die Regel schützt Bewohner auch dann, wenn ihre Genesung länger dauert.
Auch echte Selbstzahler müssen ersparte Kosten nicht einfach hinnehmen
Wer weder Pflegeversicherungsleistungen noch Sozialhilfe erhält, kann den pauschalen Mindestabschlag aus dem SGB XI nicht ohne Weiteres für sich beanspruchen. Daraus folgt aber nicht, dass es überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf Anrechnung ersparter Aufwendungen gibt.
Nach § 7 Absatz 5 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss sich der Anbieter bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen die dadurch ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Soweit dieses Gesetz auf den Vertrag anwendbar ist, sollte eine Vertragsklausel konkret festlegen, wie die Ersparnis pauschal berechnet wird.
Praxisbeispiel: 337,50 Euro weniger Heimentgelt
Frau Berger fährt am 5. Oktober ins Krankenhaus und kehrt am 19. Oktober ins Pflegeheim zurück. Vom 6. bis einschließlich 18. Oktober ist sie damit 13 volle Tage abwesend, von denen nach Abzug der ersten drei Tage zehn für den Abschlag zählen.
Ihr Heim berechnet im Beispiel täglich 100 Euro für Pflege, 20 Euro für Unterkunft, 15 Euro für Verpflegung, 20 Euro Investitionskosten und 5 Euro Ausbildungskosten. Vereinbart sind hier monatlich 30,42 Berechnungstage und ein Abwesenheitsabschlag von 25 Prozent auf Pflege, Unterkunft und Verpflegung.
| Kostenbestandteil | Monatsbetrag ohne Abwesenheit | Abzug für zehn Tage | Korrigierter Betrag |
|---|---|---|---|
| Pflege | 3.042,00 Euro | 250,00 Euro | 2.792,00 Euro |
| Unterkunft | 608,40 Euro | 50,00 Euro | 558,40 Euro |
| Verpflegung | 456,30 Euro | 37,50 Euro | 418,80 Euro |
| Investitionskosten | 608,40 Euro | 0,00 Euro | 608,40 Euro |
| Ausbildungskosten | 152,10 Euro | 0,00 Euro | 152,10 Euro |
| Gesamt | 4.867,20 Euro | 337,50 Euro | 4.529,70 Euro |
Der tägliche Abschlag beträgt 25 Prozent von 135 Euro, also 33,75 Euro; für zehn Tage sind das 337,50 Euro. Ein Viertel der vollständigen Monatsrechnung abzuziehen, wäre falsch, weil der Abschlag nur bestimmte Kosten und bestimmte Tage betrifft.
Angenommen, Frau Berger erhält einen Leistungszuschlag von 50 Prozent und ihre Pflegekosten liegen auch nach der Kürzung über dem festen Kassenbetrag: Dann sinkt dieser Zuschlag wegen der um 250 Euro verminderten Pflegekosten um 125 Euro. Bei ansonsten unveränderten Leistungen und ohne Sozialhilfe beträgt ihre persönliche Ersparnis deshalb 212,50 Euro statt 337,50 Euro.
Drei Fragen und Antworten zur Heimrechnung bei Krankenhausaufenthalt
Muss das Pflegeheim schon ab dem ersten Krankenhaustag weniger berechnen?
Nach der gesetzlichen Mindestregelung beginnt der Abschlag erst ab dem vierten vollen Abwesenheitstag. Abreise- und Rückkehrtag zählen grundsätzlich nicht als volle Abwesenheitstage.
Sinkt die gesamte Monatsrechnung um mindestens 25 Prozent?
Nein, der Abschlag betrifft die berücksichtigungsfähigen Tage und insbesondere die Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Investitions- und gesonderte Ausbildungskosten laufen grundsätzlich weiter, und die persönliche Ersparnis hängt zusätzlich von den Kassenleistungen ab.
Was tun, wenn auf der Rechnung keine Kürzung auftaucht?
Prüfen Sie zunächst, ob die Gutschrift erst mit der nächsten Abrechnung verrechnet wird. Bleibt sie aus, verlangen Sie unter Angabe der Abwesenheitsdaten schriftlich eine Korrektur und lassen Sie bei Bedarf die Pflegekasse oder eine Beratungsstelle die Berechnung prüfen.




