Für getrennte Eltern lohnt sich vor dem Jahreswechsel ein genauer Blick auf Unterhalt, Kindergeld und die Umgangsregelung. Denn zum 1. Januar 2027 werden neue Unterhaltswerte erwartet. Gleichzeitig können sich Alterssprünge des Kindes, Einkommensänderungen oder eine veränderte Betreuung auf die tatsächliche Zahlung auswirken.
Noch sind allerdings nicht alle Zahlen für 2027 bekannt. Die derzeitige Mindestunterhaltsverordnung nennt nur Beträge bis Ende 2026. Auch die Düsseldorfer Tabelle 2027 ist Mitte Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Eltern sollten sich deshalb jetzt vorbereiten, aber noch nicht mit geschätzten Beträgen arbeiten.
Die Unterhaltsbeträge für 2027 stehen bis jetzt nicht fest
Für 2026 beträgt der monatliche Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern 486 Euro bis zum sechsten Geburtstag, 558 Euro für Kinder zwischen sechs und elf Jahren und 653 Euro für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren.
Diese Werte gelten nur bis Ende 2026. Nach § 1612a BGB muss der Mindestunterhalt regelmäßig neu festgelegt werden. Für 2027 wird deshalb eine neue Mindestunterhaltsverordnung erwartet.
Die Düsseldorfer Tabelle 2027 wird darauf aufbauen. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als wichtige Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts verwendet.
Für Eltern bedeutet das: Daueraufträge für Januar 2027 sollten nicht vorschnell anhand von Prognosen geändert werden. Maßgeblich sind die endgültigen Werte.
Ein dynamischer Unterhaltstitel kann sich automatisch erhöhen
Besonders wichtig ist die Frage, wie der Kindesunterhalt tituliert wurde.
Steht in einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Beschluss beispielsweise, dass 100 oder 110 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB geschuldet werden, handelt es sich um einen dynamischen Titel.
Steigt der gesetzliche Mindestunterhalt, verändert sich damit grundsätzlich auch der titulierte Betrag. Ein neuer Titel ist allein wegen der neuen Düsseldorfer Tabelle häufig nicht notwendig.
Anders kann es bei einem festen Eurobetrag aussehen. Wer etwa einen Titel über exakt 450 Euro besitzt, sollte prüfen, ob dieser Betrag nach den neuen Werten noch dem geschuldeten Unterhalt entspricht.
Unser Beitrag zum Kindesunterhalt 2026 und zur Wirkung dynamischer Unterhaltstitel erläutert diesen Unterschied ausführlich.
Der Geburtstag des Kindes kann mehr verändern als der Jahreswechsel
Nicht nur neue Tabellenwerte können den Unterhalt erhöhen.
§ 1612a BGB unterscheidet drei Altersstufen:
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres,
- ab dem 13. Lebensjahr.
Der höhere Unterhalt gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet.
Wird ein Kind beispielsweise am 28. Januar 2027 sechs Jahre alt, gilt die zweite Altersstufe bereits ab dem 1. Januar.
Eltern sollten deshalb nicht nur die neue Düsseldorfer Tabelle prüfen, sondern auch schauen, ob Anfang 2027 ein Wechsel der Altersstufe bevorsteht.
Kindergeld verändert den tatsächlichen Zahlbetrag
Die Tabellenwerte sind nicht identisch mit dem überwiesenen Betrag.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es prinzipiell vollständig berücksichtigt.
Gerade zum Jahreswechsel kann deshalb eine Änderung des Kindergeldes Auswirkungen auf den Zahlbetrag haben.
Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Zugleich wird ein Teil des Kindergeldes beim Barunterhalt berücksichtigt.
Besonders im Wechselmodell darf die Frage der Auszahlung des Kindergeldes nicht mit der unterhaltsrechtlichen Verteilung verwechselt werden. In unserem Beitrag „Kindergeld im Wechselmodell: Bundesfinanzhof klärt, welcher Elternteil Vorrang hat“ erklären wir, warum Betreuung und finanzielle Leistungen dabei getrennt betrachtet werden müssen.
Einkommen hat sich geändert? Dann kann die alte Berechnung überholt sein
Die Düsseldorfer Tabelle richtet sich nicht allein nach dem Alter des Kindes.
Entscheidend ist auch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Hat sich dieses deutlich verändert, kann eine bisherige Einstufung nicht mehr passen.
Eine Gehaltserhöhung bedeutet dabei nicht automatisch, dass sofort eine Tabellenstufe höher geschuldet wird. Das unterhaltsrechtliche Einkommen unterscheidet sich vom Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung. Unter anderem können bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eine Rolle spielen.
Umgekehrt rechtfertigt ein geringeres Einkommen nicht, einen bestehenden Unterhaltstitel eigenmächtig zu unterschreiten. Solange ein vollstreckbarer Titel besteht, sollte eine erforderliche Anpassung rechtzeitig geklärt werden.
Wer höheren Unterhalt verlangt, sollte nicht zu lange warten
Beim Unterhalt für die Vergangenheit setzt das Gesetz Grenzen.
Nach § 1613 BGB kann rückständiger Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt dies auf den Beginn des jeweiligen Monats zurück.
Wer also weiß, dass sich die Einkommenssituation des anderen Elternteils wesentlich verändert hat, sollte die Prüfung nicht monatelang hinausschieben.
Das bedeutet nicht, dass jedes Jahr automatisch eine neue Auskunft verlangt werden muss. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung, kann eine neue Berechnung sinnvoll sein.
Weihnachtsferien und Jahreswechsel frühzeitig regeln
Neben Geld führt zum Jahresende hauptsächlich der Umgang zu Konflikten.
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Weihnachten, Silvester und die Schulferien gehören regelmäßig zu den Zeiten, in denen beide Eltern ihr Kind bei sich haben möchten. Das Gesetz gibt aber keinen allgemeinen Kalender vor, nach dem Heiligabend automatisch bei einem Elternteil und Silvester beim anderen verbracht werden muss.
Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern verpflichtet, den Umgang nicht zu beeinträchtigen. Entscheidend bleibt das Kindeswohl.
Besteht bereits eine gerichtliche Umgangsregelung oder ein verbindlicher Vergleich, sollte dieser zunächst genau gelesen werden. Formulierungen wie „erste Hälfte der Weihnachtsferien“ können durch unterschiedliche Ferienbeginne und Übergabezeiten dennoch Streit auslösen.
Praktisch hilfreich ist deshalb eine konkrete Planung mit Datum, Uhrzeit und Übergabeort.
Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Fragen
Ein häufiger Fehler besteht darin, Unterhalt und Umgang miteinander zu verknüpfen.
Zahlt ein Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, entfällt dadurch nicht automatisch sein Umgangsrecht. Umgekehrt darf der Barunterhalt grundsätzlich nicht einfach gekürzt werden, weil Umgangstermine ausgefallen sind oder der andere Elternteil die vereinbarte Betreuung erschwert.
Kindesunterhalt dient dem Lebensbedarf des Kindes. Umgang betrifft die persönliche Beziehung zwischen Kind und Elternteil.
Beide Konflikte müssen deshalb grundsätzlich getrennt gelöst werden.
Mehr Umgang bedeutet nicht automatisch weniger Kindesunterhalt
Auch zusätzliche Ferientage führen nicht automatisch zu einer Kürzung des Barunterhalts.
Das klassische Residenzmodell geht davon aus, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und der andere Barunterhalt zahlt. Umfangreicher Umgang kann im Einzelfall Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben, insbesondere wenn sich die Betreuung einem Wechselmodell annähert.
Ein Ferienblock von zwei oder drei Wochen verändert aber nicht automatisch das gesamte Betreuungsmodell.
Das ist auch für Kindergeld und Unterhaltsvorschuss relevant. Entscheidend ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung über einen längeren Zeitraum und nicht nur eine einzelne Ferienphase.
Wie stark die Betreuungsanteile beim Unterhaltsvorschuss ins Gewicht fallen können, zeigt unser Beitrag zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei umfangreicher Betreuung durch den anderen Elternteil.
Änderungen beim Wohnort oder Betreuungsmodell melden
Wenn sich zum Jahreswechsel nicht nur der Ferienplan, sondern der dauerhafte Aufenthalt des Kindes ändert, können daraus weitere Folgen entstehen.
Das betrifft beispielsweise:
- Kindergeld,
- Unterhaltsvorschuss,
- Kindesunterhalt,
- mögliche Leistungen des Jobcenters oder anderer Sozialleistungsträger.
Die Familienkasse muss über Änderungen informiert werden, die den Kindergeldanspruch beeinflussen können. Dazu gehören unter anderem eine Trennung, ein Auszug des Kindes oder ein Wechsel des Haushalts.
Auch beim Unterhaltsvorschuss bestehen Mitteilungspflichten. Zieht das Kind zum anderen Elternteil oder leben die Eltern wieder zusammen, kann sich der Anspruch verändern oder entfallen.
Gemeinsames Sorgerecht heißt nicht gemeinsame Entscheidung über jeden Ferientag
Sorgerecht und Umgangsrecht werden ebenfalls häufig vermischt.
Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern Entscheidungen von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen darf dagegen regelmäßig der Elternteil treffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Während eines normalen Ferienumgangs kann der betreuende Elternteil daher viele Entscheidungen selbst treffen.
Anders kann es bei grundlegenden Fragen aussehen, etwa bei erheblichen medizinischen Entscheidungen oder bestimmten Aufenthaltsfragen.
Gerade bei Auslandsreisen kann es deshalb sinnvoll sein, rechtzeitig zu klären, welche Dokumente und Einverständniserklärungen benötigt werden.
Was Eltern vor Januar 2027 konkret prüfen sollten
Der Jahreswechsel ist ein guter Anlass, die bestehenden Regelungen einmal vollständig durchzugehen.
- Ist der Unterhalt dynamisch oder als fester Eurobetrag tituliert?
- Wechselt das Kind 2027 in eine neue Altersstufe?
- Hat sich das unterhaltsrelevante Einkommen wesentlich verändert?
- Wie wirkt sich das Kindergeld auf den neuen Zahlbetrag aus?
- Wann wird die Düsseldorfer Tabelle 2027 veröffentlicht?
- Sind Weihnachten, Silvester und die Ferien eindeutig geregelt?
- Hat sich das dauerhafte Betreuungsmodell verändert?
- Müssen Familienkasse oder Unterhaltsvorschussstelle informiert werden?
Noch nicht sinnvoll ist dagegen, Mitte Oktober bereits mit angeblich sicheren Unterhaltsbeträgen für 2027 zu rechnen.
Die verbindlichen Mindestunterhaltswerte und die neue Düsseldorfer Tabelle stehen derzeit noch aus. Bis dahin gelten die Beträge für 2026.
Neue Tabelle prüfen – aber nicht alle Vereinbarungen neu aufrollen
Der Jahreswechsel bedeutet nicht, dass getrennte Eltern sämtliche Unterhalts- und Umgangsvereinbarungen neu verhandeln müssen.
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel kann sich die Zahlung automatisch anpassen. Eine funktionierende Umgangsregelung bleibt ebenfalls bestehen, nur weil ein neues Kalenderjahr beginnt.
Prüfbedarf besteht primär dort, wo sich tatsächlich etwas verändert: neue Unterhaltswerte, eine andere Altersstufe, deutlich veränderte Einkünfte oder ein neues Betreuungsmodell.
Wer diese Punkte rechtzeitig klärt, verhindert hauptsächlich eines: dass aus einer kleinen Änderung zum 1. Januar Monate später ein Streit über Rückstände, Zahlbeträge oder Ferienzeiten wird.
Quellen
§§ 1612a, 1613 und 1684 BGB; Mindestunterhaltsverordnung; Düsseldorfer Tabelle 2026 des Oberlandesgerichts Düsseldorf; Familienportal des Bundes zu Kindesunterhalt, Kindergeld und getrennt lebenden Eltern; Berliner Zivilgerichte zu den für 2027 erwarteten Anpassungen der Mindestunterhaltsverordnung und Düsseldorfer Tabelle.




