Pflegegrad: Verpflichtende Pflegeberatung soll abgeschafft werden?

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Die verpflichtenden Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege sollen umgebaut werden, doch die verbreitete Angabe „Ende 2027“ ist überholt.

Nach dem Regierungsentwurf vom 30. September 2026 sollen die bisherigen Beratungseinsätze bis Ende 2028 weiterlaufen und ab Januar 2029 durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt werden.

Auch danach wäre für betroffene Pflegegeldbezieher nicht jeder Pflichttermin gestrichen. Der Entwurf sieht weiterhin eine jährliche Verpflichtung vor – einschließlich möglicher Kürzungen beim Pflegegeld, wenn sie nicht erfüllt wird.

Neues Pflegeneuordnungsgesetz

Im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 war vorgesehen, die bisherigen Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur bis zum 31. Dezember 2027 fortzuführen. Die neue Pflegebegleitung sollte anschließend am 1. Januar 2028 beginnen.

Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Gesetzentwurf verschiebt diesen Übergang um ein Jahr. Wer sich auf ältere Meldungen beruft, beschreibt deshalb einen Planungsstand, den die Bundesregierung inzwischen geändert hat.

Eine endgültig beschlossene Abschaffung lässt sich daraus ohnehin nicht ableiten. Stand 12. Oktober 2026 befindet sich das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren; Inhalt und Termine können sich also noch ändern.

Welche Pflegeberatung überhaupt verpflichtend ist

Unter dem Begriff Pflegeberatung werden unterschiedliche Angebote zusammengefasst. Die allgemeine Beratung nach § 7a SGB XI hilft beispielsweise dabei, Leistungen zu erschließen und die Versorgung zu organisieren; sie ist ein Anspruch und keine allgemeine Pflichtveranstaltung.

Davon zu unterscheiden ist der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, der insbesondere beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld vorgeschrieben ist. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und Angehörige praktisch unterstützen.

Die pauschale Aussage, alle Menschen ab Pflegegrad 2 müssten dieselbe Beratung nachweisen, greift deshalb zu kurz. Entscheidend ist auch, welche Leistungen bezogen werden, wie unser Beitrag zur Beratungspflicht ab Pflegegrad 2 erläutert.

Schon seit 2026 gelten weniger Pflichttermine

Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss derzeit einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Für Pflegegrad 4 und 5 wurde der verpflichtende Rhythmus zum Jahresbeginn 2026 von vierteljährlich auf halbjährlich reduziert.

Bei diesen beiden Pflegegraden bleibt eine vierteljährliche Beratung freiwillig möglich. Menschen mit Pflegegrad 1 haben ebenfalls Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungseinsatz, müssen ihn aber nicht wahrnehmen.

Damit ist bereits eine Entlastung in Kraft, die mit der geplanten Reform nicht verwechselt werden sollte. Weniger vorgeschriebene Termine bedeuten auch heute keine vollständige Befreiung von der Nachweispflicht.

Der Zeitplan im Überblick

Zeitraum Regelung für betroffene Pflegegeldbezieher Rechtlicher Stand
Seit Januar 2026 Ein verpflichtender Beratungseinsatz pro Halbjahr bei Pflegegrad 2 bis 5. Geltendes Recht.
2027 und 2028 Die halbjährlichen Beratungseinsätze sollen fortgeführt werden. Übergangsregelung im Regierungsentwurf.
Ab Januar 2029 Eine jährliche verpflichtende Pflegebegleitung soll den bisherigen Pflichtbesuch ersetzen. Geplant, noch nicht geltendes Recht.

Auch die neue Pflegebegleitung soll Pflichten enthalten

Der geplante § 7c Absatz 6 SGB XI verpflichtet Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 ab Januar 2029 zu einer jährlichen Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung. Die Durchführung soll gegenüber der Pflegekasse bestätigt werden.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Von einem ersatzlosen Ende verpflichtender Beratung kann deshalb keine Rede sein.

Zusätzliche Verbindlichkeit ist vorgesehen, wenn die Versorgung nicht gesichert erscheint. Dann soll die Pflegebegleitperson Verbesserungen anstoßen und einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren; bleibt die Versorgung ungesichert, sind weitere Unterstützungsschritte vorgesehen.

Was die neue Begleitung für Familien verbessern soll

Die Bundesregierung will mit der Pflegebegleitung frühzeitige und fortlaufende Unterstützung ermöglichen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen bei der Organisation des Alltags, bei der Nutzung geeigneter Hilfen und bei der Entlastung stärker unterstützt werden.

Dahinter steht ein nachvollziehbares Problem: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei zunehmendem Pflegebedarf reicht eine allgemeine Information über Leistungsansprüche häufig nicht aus. Familien benötigen dann jemanden, der mit ihnen klärt, welche Unterstützung tatsächlich verfügbar ist und wie sie organisiert werden kann.

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Nach dem Entwurf sollen bisherige Pflegeberatung, Beratungsbesuche und häusliche Schulung in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt werden. Auch pflegende Angehörige und andere nahestehende Pflegepersonen sollen einen eigenen Anspruch auf diese Unterstützung erhalten.

Weniger Termine allein lösen keine Pflegeprobleme

Ein seltenerer Pflichttermin kann den organisatorischen Aufwand verringern. Ob die Reform Familien hilft, wird sich jedoch daran zeigen, ob bei Schwierigkeiten rechtzeitig fachkundige Unterstützung erreichbar ist.

Bereits vor dem Kabinettsbeschluss warnte Stefan Block im Fachmedium „Häusliche Pflege“ davor, bestehende Beratungsangebote vorschnell zurückzufahren. Der Beitrag beschrieb, dass Beratungsbesuche mancherorts bereits als Auslaufmodell behandelt würden, obwohl sie weiterhin benötigt würden.

Diese Warnung bleibt auch bei einem späteren Umstellungstermin nachvollziehbar. Ein angekündigtes neues Angebot hilft einer überlasteten Familie heute noch nicht, wenn die bisherige Ansprechperson nicht mehr erreichbar ist.

Warum Pflegegeldbezieher ihre Termine weiter einhalten sollten

Die Reformdebatte ändert nichts an der aktuell geltenden Pflicht. Wer einen vorgeschriebenen Beratungseinsatz nicht abruft, muss nach § 37 Absatz 6 SGB XI mit einer angemessenen Kürzung und bei Wiederholung mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen.

Betroffene sollten daher frühzeitig einen Termin vereinbaren und den Nachweis aufbewahren. Welche finanziellen Folgen ein Versäumnis haben kann, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegegeldverlust durch einen versäumten Pflichttermin.

Ist kein Beratungstermin zu bekommen, sollte die Pflegekasse rechtzeitig um Unterstützung bei der Vermittlung gebeten werden. Die angekündigte Umstellung ist jedenfalls kein Grund, einen bereits vereinbarten Besuch abzusagen.

Beispiel aus der Praxis

Frau Berger hat Pflegegrad 3, erhält ausschließlich Pflegegeld und wird von ihrem Ehemann zu Hause unterstützt. Als er von einer Abschaffung der Pflegeberatung liest, möchte er den für November 2026 vereinbarten Beratungseinsatz streichen.

Damit würde die Familie einen weiterhin vorgeschriebenen Termin auslassen und eine Kürzung riskieren. Beim Besuch kann sie außerdem besprechen, welche Entlastung dem Ehemann hilft und welche ergänzenden Pflegeleistungen bereits ab Pflegegrad 2 grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Änderung

Wird die verpflichtende Pflegeberatung Ende 2027 abgeschafft?

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf ist dieser Termin überholt. Die bisherigen Beratungseinsätze sollen bis Ende 2028 weiterlaufen und ab Januar 2029 in eine neue Pflegebegleitung übergehen.

Ist die Umstellung bereits endgültig beschlossen?

Nein, das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist mit Stand 12. Oktober 2026 noch nicht abgeschlossen.

Wer muss derzeit einen Beratungseinsatz nachweisen?

Die Pflicht betrifft insbesondere Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Für sie ist ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgeschrieben.

Gibt es danach überhaupt noch Pflichttermine?

Ja, der Entwurf sieht für Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 eine jährliche Pflegebegleitung vor. Bei Problemen mit der Sicherstellung der Versorgung können weitere verpflichtende Termine hinzukommen.

Kann fehlende Beratung weiterhin das Pflegegeld kosten?

Ja, bereits heute drohen bei einem versäumten Pflichttermin eine Kürzung und bei Wiederholung der Entzug des Pflegegeldes. Auch die geplante jährliche Pflegebegleitung soll mit entsprechenden Folgen verbunden sein.

Müssen Betroffene den Beratungseinsatz selbst bezahlen?

Die Kosten des gesetzlichen Beratungseinsatzes werden von der Pflegeversicherung getragen. Der Termin sollte mit einem dafür zugelassenen oder anerkannten Anbieter vereinbart werden.

Quellen und Stand: 12. Oktober 2026. § 37 SGB XI, § 7a SGB XI, Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, Regierungsentwurf vom 30. September 2026, insbesondere §§ 7c und 37 SGB XI in der geplanten Fassung, Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sowie „Häusliche Pflege“ zur Gefahr eines vorzeitigen Beratungsabbaus.