Pflegegrad 2 bescheinigt „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ – und eröffnet damit ein umfassendes Leistungsbündel der sozialen Pflegeversicherung.
Seit dem 1. Januar 2025 wurden nahezu alle Beträge um 4,5 Prozent angehoben; seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Diese Änderungen sollen die häusliche Pflege stärken und Bürokratie abbauen.
Häusliche Pflege: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombination
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, können Sie zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen – oder beides kombinieren.
Das Pflegegeld beträgt in Pflegegrad 2 seit 2025 monatlich 347 Euro. Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst stehen mit bis zu 796 Euro pro Monat zur Verfügung.
Beide Beträge können als sogenannte Kombinationsleistung anteilig genutzt werden, das heißt: Nutzen Sie einen prozentualen Anteil der Sachleistung, wird das Pflegegeld im gleichen Verhältnis anteilig gezahlt.
Tabelle: Alle Leistungen bei Pflegegeld 2
| Leistung | Betrag/Umfang 2025 & Hinweise |
|---|---|
| Pflegegeld (häusliche Pflege) | 347 € monatlich; bei Bezug halbjährlicher Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend. |
| Pflegesachleistungen (ambulante Pflege) | Bis zu 796 € monatlich; Leistungen zugelassener Pflegedienste, kombinierbar mit Pflegegeld. |
| Kombinationsleistung | Variable Aufteilung von Sachleistung und Pflegegeld; Pflegegeld anteilig entsprechend ungenutzter Sachleistung. |
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 € monatlich; Kostenerstattung u. a. für anerkannte Alltagsunterstützung, Tages-/Nachtpflege; keine Barauszahlung. |
| Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI) | Bis zu 318,40 € monatlich (40 % der Sachleistung) in anerkannte Alltagsangebote umwandelbar; Pflegegeld bleibt anteilig. |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsames Jahresbudget) | Bis zu 3.539 € pro Jahr, max. 8 Wochen; seit 01.07.2025 flexibles Gesamtbudget; Pflegegeld i. d. R. währenddessen hälftig weiter. |
| Tages- und Nachtpflege (teilstationär) | Bis zu 721 € monatlich; zusätzlich zu ambulanten Leistungen/Pflegegeld nutzbar, keine Anrechnung. |
| Vollstationäre Pflege (Pflegeheim) | 805 € monatlich Zuschuss; Leistungszuschlag auf Eigenanteil: 15 % ab Monat 1, 30 % ab 12 Mon., 50 % ab 24 Mon., 75 % ab 36 Mon. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich; z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen. |
| Technische Pflegehilfsmittel | Kostenübernahme grundsätzlich 100 %; Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel; häufig leihweise. |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Bis zu 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 € gesamt möglich. |
| Ambulant betreute Wohngruppen – Wohngruppenzuschlag | 224 € monatlich zusätzlich zu Geld-/Sachleistungen. |
| Ambulant betreute Wohngruppen – Anschubfinanzierung | Bis zu 2.613 € pro Person (max. 10.452 € je Wohngruppe) einmalig zur Gründung/Umgestaltung. |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich für Apps und ergänzende Unterstützungsleistungen. |
| Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) | Kostenfrei; individuelle Beratung, auf Wunsch zu Hause oder im Pflegestützpunkt, inkl. Versorgungsplan. |
| Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI) | Einmal pro Halbjahr bei Pflegegeldbezug; bei Versäumnis droht Kürzung des Pflegegeldes. |
| Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI) | Kostenfrei; Schulungen/Anleitungen auch in der Häuslichkeit möglich. |
| Pauschalleistung nach § 43a SGB XI | Bis zu 278 € monatlich für Pflegebedürftige in bestimmten Einrichtungen der Eingliederungshilfe (PG 2–5). |
| Rentenversicherung für Pflegepersonen | Beiträge durch die Pflegekasse; bei PG 2 typischer Richtwert bis zu 188,07 € monatlich; Voraussetzung u. a. mind. 10 Std./Woche auf ≥ 2 Tage verteilt, i. d. R. Erwerbstätigkeit ≤ 30 Std./Woche. |
| Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen | Beiträge durch die Pflegekasse; Richtwert 48,69 € monatlich; weitere Voraussetzungen (u. a. vorherige Versicherungspflicht) beachten. |
| Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (während Pflegezeit) | Richtwerte bis 213,46 € (KV) und 44,94 € (PV) monatlich; genaue Höhe abhängig von Beitragssätzen. |
| Pflegeunterstützungsgeld | Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr bei akuter Pflegesituation; 90 % des Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen 100 %. |
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Zusätzlich steht Ihnen unabhängig von der Wahl zwischen Geld- und Sachleistung der monatliche Entlastungsbetrag zu. Er beträgt 2025 in allen Pflegegraden 131 Euro und kann unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden.
Darüber hinaus können bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbudgets in solche Alltagsunterstützungen „umgewandelt“ werden; in diesem Fall bleibt das Pflegegeld anteilig erhalten (beispielsweise 40 Prozent Umwandlung und 60 Prozent Pflegegeld).
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ein gemeinsames Jahresbudget
Müssen pflegende Angehörige vertreten werden oder ist eine vorübergehende stationäre Entlastung nötig, greift seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro.
Beide Leistungsarten können flexibel bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden; bereits im ersten Halbjahr 2025 in Anspruch genommene Beträge werden auf das neue Jahresbudget angerechnet. Während der Inanspruchnahme wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld in der Regel für die Dauer der Maßnahme in halber Höhe weitergezahlt.
Tages- und Nachtpflege: Teilstationär zusätzlich nutzbar
Teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege kann in Pflegegrad 2 mit bis zu 721 Euro monatlich finanziert werden.
Diese Budgets sind eigenständig und können zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld genutzt werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Das entlastet insbesondere betreuende Angehörige, wenn stundenweise professionelle Betreuung außerhalb der Wohnung nötig ist.
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Vollstationäre Pflege: Zuschüsse und Leistungszuschlag
Wird eine vollstationäre Versorgung im Pflegeheim notwendig, zahlt die Pflegeversicherung in Pflegegrad 2 monatlich 805 Euro zu den pflegebedingten Aufwendungen.
Zusätzlich reduziert ein gesetzlicher Leistungszuschlag den eigenen Anteil an den Pflegekosten abhängig von der Aufenthaltsdauer: ab dem ersten Monat 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Dadurch sinkt der Eigenanteil im Zeitverlauf deutlich.
Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und Digitale Pflegeanwendungen
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Handschuhe oder Einmal-Schutzunterlagen – werden bis zu 42 Euro monatlich übernommen. Für technische Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 Prozent, gedeckelt auf 25 Euro je Hilfsmittel, vorgesehen.
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Türverbreiterungen oder eine bodengleiche Dusche) werden bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschusst; wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, ist eine Vervierfachung möglich. Ergänzend können Digitale Pflegeanwendungen („DiPA“) inklusive unterstützender Dienstleistungen mit bis zu 53 Euro pro Monat gefördert werden.
Ambulant betreute Wohngruppen
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, erhält einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro. Für die Gründung solcher Wohngruppen gibt es zudem eine einmalige Anschubfinanzierung von 2.613 Euro pro Person, insgesamt gedeckelt je Wohngruppe. Diese Förderung ergänzt die übrigen Pflegeleistungen.
Beratung und Pflicht-Beratungseinsätze
Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – auf Wunsch auch zu Hause oder im Pflegestützpunkt. Wer Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung zusätzlich regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen: In Pflegegrad 2 halbjährlich. Werden diese Fristen versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Bei einer akuten Pflegesituation können nahe Angehörige sich bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person freistellen lassen und Pflegeunterstützungsgeld beantragen; es ersetzt in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (bei Einmalzahlungen bis zu 100 Prozent).
Für längere Pflegezeiten kommen Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Betracht; während der Pflegezeit können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson fließen. Die Pflegeversicherung zahlt außerdem – abhängig von Pflegeumfang und Leistungsart – Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige.
So kommen Sie an die Leistungen
Der Weg zu den Leistungen beginnt mit dem Antrag bei der Pflegekasse und der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise MEDICPROOF (bei Privaten).
Danach können Sie mit Ihrer Pflegeberatung prüfen, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung, teilstationäre Angebote, Entlastungsbetrag oder das neue Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Ihrer Situation am meisten bewirken – häufig ist eine maßgeschneiderte Kombination sinnvoll.
Wichtig: Alle genannten Beträge beziehen sich auf den Rechts- und Leistungsstand 2025. Verbindliche und vollständige Tabellen – inklusive Besonderheiten wie Anrechnungstatbeständen und Anspruchsvoraussetzungen – finden Sie in der aktuellen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2025. Ihre Pflegeberatung beziehungsweise die Pflegekasse hilft bei der Einordnung im Einzelfall.




