Brigitte Richter ist 77 Jahre alt und pflegt seit 15 Jahren ihren demenzkranken Ehemann. Die Magdeburgerin steht auch nachts auf, wenn ihr Mann nicht schlafen kann.
Selbst die drei Betreuungstage pro Woche bei der Alzheimer-Gesellschaft bedeuten für Richter nicht einfach Freizeit: Dann warten Anträge, die Organisation von Arztbesuchen und die Beschaffung von Medikamenten. „Die Pflege ist schon heute eine Wissenschaft für sich“, sagt sie.
Nun befürchtet Richter, dass die Pflegereform ihren Alltag zusätzlich erschwert und sie zugleich höhere Beiträge zahlen muss. „Wissen sie denn gar nicht, wie die Versorgungssituation im Land ist?“, fragt sie mit Blick auf die Politik.
Besonders bitter ist für die Rentnerin, dass ihr eigener Kinderwunsch unerfüllt blieb. Obwohl sie seit anderthalb Jahrzehnten ihren Mann versorgt, verschafft ihr diese Arbeit beim Kinderlosenzuschlag keine Entlastung – und genau dieser Zuschlag soll nach den Regierungsplänen weiter steigen.
Was ab Januar 2027 teurer werden soll
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll der Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.
Bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe das für zuschlagspflichtige Kinderlose einen Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.
Das parlamentarische Verfahren kann noch Änderungen bringen. Einen Überblick über weitere Vorhaben bietet unser Beitrag zu den geplanten höheren Pflegebeiträgen für Kinderlose und Änderungen bei Alltagshilfen.
Warum die Pflege des Ehepartners nicht vom Zuschlag befreit
Der Kinderlosenzuschlag knüpft an die Elterneigenschaft an, nicht an die Frage, ob jemand einen Erwachsenen pflegt. Auch die Gründe für die Kinderlosigkeit ändern nach den Hinweisen des Verbandes der Ersatzkassen grundsätzlich nichts an der Zuschlagspflicht.
Das betrifft damit auch Menschen, deren Kinderwunsch aus gesundheitlichen Gründen unerfüllt blieb. Eine noch so aufwendige Pflege des Ehepartners ersetzt rechtlich nicht die Elterneigenschaft.
Der Regierungsentwurf erhöht den bisherigen Zuschlag, ohne dafür eine allgemeine Ausnahme für pflegende Angehörige einzuführen. Ausnahmen bestehen nach geltendem Recht beispielsweise für unter 23-Jährige und für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
Was der höhere Beitrag bei einer Rente tatsächlich ausmacht
Für Rentnerinnen und Rentner wirkt sich eine Erhöhung unmittelbar auf die Auszahlung aus, sofern sie den Zuschlag zahlen müssen. Den Pflegeversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente tragen sie laut Deutscher Rentenversicherung vollständig selbst.
Die folgende Tabelle zeigt eigene Berechnungen für unveränderte beitragspflichtige Monatsrenten. Berücksichtigt ist ausschließlich die geplante Erhöhung von 4,2 auf 4,5 Prozent.
| Beitragspflichtige Monatsrente | Pflegebeitrag bisher: 4,2 % | Geplant: 4,5 % | Mehr pro Monat | Mehr pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1.200 Euro | 50,40 Euro | 54,00 Euro | 3,60 Euro | 43,20 Euro |
| 1.500 Euro | 63,00 Euro | 67,50 Euro | 4,50 Euro | 54,00 Euro |
| 1.800 Euro | 75,60 Euro | 81,00 Euro | 5,40 Euro | 64,80 Euro |
| 2.000 Euro | 84,00 Euro | 90,00 Euro | 6,00 Euro | 72,00 Euro |
| 2.500 Euro | 105,00 Euro | 112,50 Euro | 7,50 Euro | 90,00 Euro |
Der Kinderlosenzuschlag selbst würde damit um 50 Prozent steigen, der gesamte Pflegebeitrag rechnerisch um rund 7,1 Prozent. Für Beschäftigte sind die Gesamtbeiträge der Tabelle nicht als eigener Lohnabzug zu verstehen, weil sich Arbeitgeber am allgemeinen Beitrag beteiligen.
Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte des Kinderlosenzuschlags müssten Beschäftigte allerdings ebenfalls allein tragen. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatsbrutto wären das neun Euro mehr im Monat.
Merz-Regierung verweist auf den Generationenvertrag
Das Gesundheitsministerium begründet den höheren Zuschlag mit dem Generationenvertrag, auf dem die Pflegeversicherung beruht. Kinderlose sollen einen größeren finanziellen Anteil übernehmen, während der allgemeine Beitragssatz stabil bleiben soll.
Die finanzielle Schieflage ist erheblich: Die Bundesregierung erwartet ohne Gegenmaßnahmen für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Steigende Ausgaben erklären den Handlungsdruck, beantworten aber noch nicht die Frage nach einer gerechten Verteilung der zusätzlichen Lasten.
Aus sozialpolitischer Sicht bleibt ein Widerspruch: Kinderlose können durch die Pflege ihres Partners längst erhebliche Verantwortung für andere übernehmen. Wer allein auf die Elternschaft schaut, erfasst diese Leistung nicht.
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Neue Pflegebudgets können den Alltag zusätzlich verändern
Für pflegende Angehörige geht es zugleich darum, ob sie eine Vertretung organisieren können, wenn sie erschöpft, krank oder verhindert sind. Nach geltendem Recht stehen bei Pflegegrad 2 bis 5 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Dieser Betrag ist eine Leistung zur Finanzierung entsprechender Pflegekosten und keine pauschale Auszahlung an die Pflegeperson. Wie sich die bisherige Hilfe nutzen lässt, erläutert unser Beitrag zur richtigen Abrechnung der Verhinderungspflege.
Der Entwurf sieht eine neue Verteilung der bisherigen Leistungen auf unterschiedliche Budgets vor. Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums sollen höhere Geld- und Sachleistungsbudgets künftig auch Ersatzpflege abdecken; für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen.
Ein höherer monatlicher Betrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einem Haushalt insgesamt mehr Hilfe zur Verfügung steht. Entscheidend ist, welche bislang gesondert finanzierten Leistungen daraus zusätzlich bezahlt werden müssen.
Ebenso wenig lässt sich pauschal behaupten, jeder Pflegehaushalt verliere denselben Betrag. Die geplanten Erhöhungen und Einschränkungen bei Pflegeleistungen müssen anhand der tatsächlich genutzten Unterstützung verglichen werden.
Eine Ausnahme bei der Mitversicherung ist keine Befreiung vom Kinderlosenzuschlag
Für Verwirrung kann eine andere Vorschrift sorgen: Beim geplanten Zuschlag für die Mitversicherung von Ehepartnern ab 2028 sieht der Entwurf Ausnahmen für bestimmte häuslich pflegende Angehörige vor. Diese Ausnahme betrifft einen anderen Beitragstatbestand.
Sie befreit kinderlose Pflegepersonen deshalb nicht automatisch von dem erhöhten Kinderlosenzuschlag auf ihre eigenen beitragspflichtigen Einnahmen. Wer beide Regelungen vermischt, weckt falsche Hoffnungen auf eine allgemeine Befreiung.
Sechs Fragen und Antworten zum Kinderlosenzuschlag und zur Pflegereform
Ist der höhere Kinderlosenzuschlag schon beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren ist nach dem Stand vom 11. Oktober 2026 aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Entfällt der Zuschlag, wenn ich meinen Ehepartner pflege?
Die Pflege des Ehepartners befreit für sich genommen nicht vom Kinderlosenzuschlag. Auch der Regierungsentwurf enthält dafür keine allgemeine Ausnahme.
Müssen auch ungewollt Kinderlose den Zuschlag zahlen?
Grundsätzlich ja, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ob jemand keine Kinder bekommen konnte oder sich gegen Kinder entschieden hat, verändert die Zuschlagspflicht nicht.
Gilt der Zuschlag auch für alle kinderlosen Rentner?
Nein, beispielsweise sind vor dem 1. Januar 1940 geborene Versicherte davon ausgenommen. Allein der Rentenbezug führt jedoch nicht zu einer Befreiung.
Wie viel mehr wären bei 1.800 Euro Monatsrente zu zahlen?
Bei einer vollständig beitragspflichtigen Rente von 1.800 Euro wären es nach dem Entwurf 5,40 Euro mehr Pflegebeitrag im Monat. Bei unveränderter Rente entspräche das 64,80 Euro im Jahr.
Gehen durch die neuen Budgets automatisch Pflegeleistungen verloren?
Das lässt sich nicht für jeden Haushalt gleich beantworten, weil Leistungen neu zugeordnet und teilweise erhöht werden sollen. Verglichen werden müssen die insgesamt verfügbaren Hilfen und deren Verwendungsbedingungen.
Beispiel aus der Praxis: Mehr Abzug trotz täglicher Pflege
Ein fiktives Rechenbeispiel verdeutlicht die Folgen: Die 69-jährige Ingrid bezieht 1.500 Euro gesetzliche Bruttorente, ist kinderlos und pflegt ihren Mann zu Hause. Unter der Annahme, dass ihre gesamte Rente beitragspflichtig ist und keine Ausnahme greift, zahlt sie derzeit 63 Euro Pflegeversicherungsbeitrag im Monat.
Mit dem geplanten Beitragssatz von 4,5 Prozent wären es 67,50 Euro und damit jährlich 54 Euro mehr. Ihre Pflegearbeit würde diesen zusätzlichen Abzug nicht verhindern.
Für Ingrid kommt es außerdem darauf an, ob eine Vertretung während eigener Arztbesuche oder einer Auszeit weiterhin finanziert werden kann. Erst die gemeinsame Betrachtung von Beiträgen, verfügbaren Leistungen und bezahlbarer Ersatzpflege zeigt, was die Reform für ihren Alltag bedeuten würde.




