Pflege 2027: Kabinett beschließt mehr Pflegegeld und neue Kürzungen

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Mehr Pflegegeld klingt nach Entlastung, doch die geplante Pflegereform hat einen Preis. Während einige Monatsbeträge steigen sollen, drohen Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust ihrer Alltagshilfe und anderen Pflegehaushalten Einschnitte bei bisher gesondert finanzierten Leistungen.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren; geltendes Recht sind die vorgesehenen Änderungen noch nicht.

Kabinettsbeschluss bedeutet noch keine Änderung des Pflegebescheids

Bundestag und Bundesrat müssen sich erst mit dem Entwurf befassen. Der Kabinettsbeschluss allein erlaubt es keiner Pflegekasse, laufende Ansprüche zu kürzen oder bereits die angekündigten höheren Beträge auszuzahlen.

Viele Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen, andere Schritte sind später vorgesehen. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Pflegegeld: Diese höheren Beträge sind vorgesehen

Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Regierungsentwurf höhere Geldleistungen für die selbst organisierte häusliche Pflege vor. Das Pflegegeld soll künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt werden.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 monatlich Geplant ab 2027 monatlich Rechnerisches Plus
Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 Euro

Die Tabelle vergleicht den vollen monatlichen Pflegegeldanspruch mit den vorgesehenen Beträgen des Regierungsentwurfs. Sie zeigt keine Gesamtbilanz aller Pflegeleistungen und gilt nicht unverändert für Fälle, in denen Pflegegeld nur anteilig bezogen wird.

Warum mehr Pflegegeld nicht automatisch mehr Unterstützung bedeutet

Die Bundesregierung will bisher getrennte Leistungen in neuen Budgets zusammenführen. Deshalb muss aus den höheren Beträgen künftig teilweise bezahlt werden, wofür bislang zusätzliche Ansprüche bestehen.

Das betrifft auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel: Der eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen und in die neue Budgetstruktur eingehen. Wer diese Leistung bisher nutzt, kann das höhere Pflegegeld deshalb nicht vollständig als zusätzlich verfügbares Geld betrachten.

Die entscheidende Rechnung lautet für Betroffene somit: Welche benötigten Leistungen übernimmt die Pflegekasse insgesamt? Eine höhere Zahl beim Pflegegeld beantwortet diese Frage noch nicht.

Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem Spiel

Besonders hart würde die Reform Menschen mit Pflegegrad 1 treffen, die zu Hause Unterstützung benötigen. Ihr bisheriger Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat soll wegfallen, während das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen ist.

Damit könnten jährlich bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung verloren gehen. Das ist kein wegfallendes Pflegegeld, denn bei Pflegegrad 1 besteht schon heute kein regulärer Pflegegeldanspruch.

Der Entlastungsbetrag finanziert beispielsweise anerkannte Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Welche Ansprüche bislang bestehen, erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse.

Bestandsschutz schützt den Pflegegrad, aber nicht jeden Zuschuss

Ab Januar 2027 sollen strengere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Das würde vor allem Menschen treffen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen und die verschärften Voraussetzungen erfüllen müssten.

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln herabgesetzt werden. Eine Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt nach dem Entwurf allerdings möglich.

Dieser Schutz der Einstufung ist keine Garantie für unveränderte Leistungen. Wer Pflegegrad 1 behält, könnte trotzdem den bisherigen Entlastungsbetrag für die häusliche Versorgung verlieren.

Bei bereits bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf lohnt deshalb eine rechtzeitige Beratung zum Antrag. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag Pflegegrad vor der Reform überprüfen lassen, der die zuvor veröffentlichten Entwurfspläne erläutert.

175 Euro Sozialraumbudget: Höherer Betrag mit engerem Verwendungszweck

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.

Das Geld soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren und bleibt zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche frei verfügbare Überweisung auf das Konto.

Zudem soll der Verwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Entlastungsbetrag eingeschränkt werden. Ein höheres Budget hilft einem Haushalt nur dann, wenn die tatsächlich benötigte Unterstützung daraus bezahlt werden darf und vor Ort verfügbar ist.

Wie der noch geltende Anspruch genutzt werden kann, zeigt unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich. Die dort erläuterten bisherigen Regeln dürfen nicht mit den geplanten Bedingungen des Sozialraumbudgets gleichgesetzt werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der bisherige Jahrestopf soll verschwinden

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen derzeit zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Regierungsentwurf will diesen gemeinsamen Jahresbetrag durch eine andere Verteilung der Mittel ersetzen.

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Für Akut- und Überbrückungssituationen ist ein Budget von jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Weitere Mittel sollen in die höheren Geld- und Sachleistungsbudgets fließen.

Die Differenz von 1.254 Euro ist deshalb nicht automatisch der jährliche Gesamtverlust jedes Pflegehaushalts. Allerdings würde der bisherige gesonderte Finanzierungsrahmen entfallen, auf den sich Familien bei der Organisation einer Vertretung bisher stützen können.

Gerade wer regelmäßig Ersatzpflege benötigt, sollte deshalb die gesamte Versorgung durchrechnen. Eine monatliche Erhöhung kann wenig helfen, wenn später für eine längere Entlastungsphase das passende Budget fehlt.

Rentenbeiträge für Angehörige bleiben – beim Teilrentenmodell droht das Aus

Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde aus dem Entwurf gestrichen. Die Pflegeversicherung soll diese Beiträge bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin in voller Höhe übernehmen.

Anders sieht es für Pflegepersonen aus, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Entwurf soll verhindern, dass sie durch den Wechsel in eine Teilrente weiterhin Rentenbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten.

Die Entwarnung bei den Rentenbeiträgen gilt daher nicht uneingeschränkt für alle Pflegenden. Betroffen wären bei dieser Änderung künftige Beitragszahlungen, nicht die Streichung bereits erworbener Rentenansprüche.

Pflegeheim: Kein Eigenanteilsdeckel und keine allgemeine Erhöhung 2028

Der geforderte Deckel von 1.500 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Pflegeheimbewohner können daraus also keine entsprechende Begrenzung ihrer Belastung ableiten.

Auch die bislang für 2028 vorgesehene allgemeine Anpassung der Pflegeleistungen soll ausfallen. Ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Erhöhung vorgesehen, die sich an der durchschnittlichen Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel orientiert.

Das schafft keine Garantie, dass die Kassenleistungen mit den tatsächlichen Heimkosten Schritt halten. Steigen die Kosten stärker als die Zuschüsse, kann der selbst zu tragende Betrag weiter wachsen.

Auch Versicherte sollen mehr zur Finanzierung beitragen

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, der Zuschlag für kinderlose Mitglieder aber zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Für Versicherte, die diesen Zuschlag zahlen müssen, ergäbe sich damit grundsätzlich ein Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent.

Die Aussage, der allgemeine Beitragssatz bleibe stabil, bedeutet also keine unveränderte Belastung für alle. Für Kinderlose wäre die Reform zugleich mit höheren Beiträgen verbunden.

Eine zweite Reform ist bereits angekündigt

Die Bundesregierung plant, am 7. Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission einzusetzen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, auf deren Grundlage weitere Reformen zum 1. Juli 2027 angestrebt werden.

Auch dieser Zeitplan ist noch keine Garantie für bestimmte Leistungen oder Entlastungen. Für Pflegebedürftige zählt am Ende, welche Unterstützung tatsächlich verfügbar bleibt und welche Kosten die Familie selbst übernehmen muss.

Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits gültig?

Nein, das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Die parlamentarischen Beratungen und die weiteren Schritte bis zum Inkrafttreten stehen noch aus.

Wie viel Pflegegeld ist ab 2027 vorgesehen?

Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind noch keine geltenden Zahlungsansprüche.

Bleibt ein bereits anerkannter Pflegegrad erhalten?

Der Entwurf schützt bestehende Einstufungen vor einer Herabsetzung allein durch die neuen Bewertungsregeln. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Schutz sämtlicher bisheriger Leistungen.

Was soll sich bei Pflegegrad 1 ändern?

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für die häusliche Versorgung soll entfallen. Das geplante Sozialraumbudget soll erst Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 offenstehen.

Gibt es die 2.285 Euro zusätzlich zu den bisherigen 3.539 Euro?

Nein, das vorgesehene Überbrückungsbudget ist Teil einer Neuverteilung der bisherigen Leistungen. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner heutigen Form entfallen.

Werden die Rentenbeiträge für alle pflegenden Angehörigen gekürzt?

Die ursprünglich geplante allgemeine Absenkung wurde gestrichen. Für Pflegepersonen mit Altersrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll allerdings die Möglichkeit entfallen, über eine Teilrente weitere Pflegebeiträge zur Rente zu erhalten.

Quellen

Stand: 1. Oktober 2026. Grundlage sind die Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss, die Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums, der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und die aktuell geltenden Pflegegeldbeträge.