Bei den Fahrradausflügen ihrer Wohngemeinschaft konnte eine Frau mit Behinderung nicht mitfahren: Ihr vorhandener Rollstuhl war dafür nicht geeignet. Sie beantragte deshalb einen Reha-Buggy, der sich als Fahrradanhänger nutzen lässt.
Der zuständige Landschaftsverband Rheinland lehnte die Versorgung ab, doch die Frau setzte ihren Anspruch vor den Sozialgerichten durch. Nach einem Hinweis des Bundessozialgerichts nahm der Leistungsträger am 30. September 2026 seine Revision zurück.
Damit blieb die Entscheidung zugunsten der Frau bestehen. Der Fall zeigt: Ein vorhandener Rollstuhl und andere Freizeitangebote schließen einen zusätzlichen Hilfsmittelbedarf zur sozialen Teilhabe nicht automatisch aus.
Der Rollstuhl half im Alltag, reichte aber für die Ausflüge nicht aus
Die Frau lebt mit Menschen mit und ohne Behinderung in einer Wohngemeinschaft. Sie nutzt einen Aktivrollstuhl mit Aufsteckantrieb und erhält Unterstützung durch Betreuungskräfte, deren Kosten über ein Persönliches Budget finanziert werden.
Zum Angebot der Betreuungskräfte gehören gemeinsame Fahrradausflüge. An diesen konnte sie mit ihrem vorhandenen Rollstuhl nicht teilnehmen.
Der ärztlich verordnete Reha-Buggy sollte ihr ermöglichen, bei diesen Unternehmungen mitzufahren. Es ging damit nicht lediglich um einen bequemeren Ersatz für den Rollstuhl, sondern um den Zugang zu einer anderen Freizeitaktivität und den damit verbundenen sozialen Kontakten.
Leistungsträger nimmt Revision beim Bundessozialgericht zurück
Die Klage der Frau war bereits vor dem Sozialgericht Aachen erfolgreich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte den Anspruch mit Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen L 9 SO 247/24.
Der Landschaftsverband Rheinland legte dagegen Revision ein. Das Verfahren wurde beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 1/26 R geführt.
Im Termin vom 30. September 2026 wies der 8. Senat darauf hin, dass das Landessozialgericht die Grundsätze zur sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt habe. Grundlage waren die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die das Bundessozialgericht gebunden war.
Daraufhin nahm der Landschaftsverband seine Revision zurück, wie aus dem BSG-Terminbericht vom 1. Oktober 2026 hervorgeht. Das Gericht fällte deshalb kein neues Sachurteil und verwies den Rechtsstreit auch nicht zur erneuten Prüfung zurück.
Über den Ausgang des Reha-Buggy-Verfahrens zur sozialen Teilhabe hat Gegen-Hartz bereits berichtet. Für andere Betroffene ist vor allem die Begründung des zusätzlichen Hilfebedarfs wichtig.
Andere Freizeitangebote schlossen den Anspruch nicht aus
Der Frau standen bereits Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung offen. Nach den veröffentlichten Urteils-Auszügen ließ das Landessozialgericht das jedoch nicht als ausreichenden Grund gelten, die zusätzliche Versorgung abzulehnen.
Das Gericht erkannte den Wunsch nach gemeinsamen Fahrradausflügen als angemessen an. Angesichts der Verbreitung des Fahrradfahrens ging dieser Wunsch nach seiner Bewertung nicht über die üblichen Bedürfnisse eines Erwachsenen ohne Behinderung hinaus.
Für die Begründung eines Antrags bedeutet das: Es kommt nicht nur darauf an, ob bereits irgendeine Form der Teilhabe möglich ist. Entscheidend ist auch, welche konkrete Aktivität wegen der Behinderung nicht zugänglich bleibt und ob das beantragte Hilfsmittel diese Einschränkung ausgleichen kann.
Auch gemeinsame Zeit mit den Eltern gehört zur Teilhabe
Die gewünschten Ausflüge betrafen nicht nur die Wohngemeinschaft. Das Landessozialgericht berücksichtigte auch gemeinsame Fahrradtouren mit den Eltern als Form der sozialen Teilhabe.
Familiäre Kontakte sind nicht allein deshalb von Leistungen ausgeschlossen, weil sie zum privaten Leben gehören. Bereits im Urteil vom 27. Februar 2025, Aktenzeichen B 8 SO 10/23 R, hatte das Bundessozialgericht die Bedeutung enger familiärer Beziehungen für die Eingliederungshilfe hervorgehoben.
Dieses frühere Verfahren betraf die Kostenübernahme für erforderliche Besuchsfahrten zu den Eltern, nicht die Versorgung mit einem Reha-Buggy. Es verdeutlicht aber, dass auch die Pflege familiärer Beziehungen ein eigenständiges Teilhabeziel sein kann.
Reha-Buggy: Eingliederungshilfe statt zusätzlicher Kassenleistung
Bei Hilfsmitteln denken viele zunächst an die Krankenkasse. Für die rechtliche Prüfung ist jedoch wichtig, welchem Zweck die beantragte Versorgung dient.
Im konkreten Fall sah das Landessozialgericht keinen zusätzlichen Versorgungsanspruch gegen die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Den Anspruch auf den Reha-Buggy ordnete es stattdessen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 113 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 84 SGB IX. Diese Vorschriften erfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um behinderungsbedingte Einschränkungen einer gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
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Eine ausreichende Versorgung durch die Krankenkasse beantwortet deshalb nicht automatisch jede weitere Teilhabefrage. Umgekehrt muss die Eingliederungshilfe nicht allein deshalb zahlen, weil die Krankenkasse ein zusätzliches Hilfsmittel ablehnt.
Kein pauschaler Anspruch auf jedes zusätzliche Hilfsmittel
Die erfolgreiche Klage begründet keinen allgemeinen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl oder einen bestimmten Reha-Buggy. Auch eine ärztliche Verordnung ersetzt nicht die Prüfung der persönlichen Leistungsvoraussetzungen und des konkreten Bedarfs.
Nach § 104 SGB IX richten sich Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere der Unterstützungsbedarf, die persönlichen Verhältnisse und das Lebensumfeld.
Angemessene Wünsche zur Gestaltung der Leistung sind zu berücksichtigen. Bei einer abweichenden Versorgung muss unter anderem geprüft werden, ob sie zumutbar ist und den Bedarf tatsächlich deckt.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Frage wichtig, welches Hilfsmittel sie beantragen. Ebenso nachvollziehbar sollte sein, weshalb die vorhandene Ausstattung nicht ausreicht und was die zusätzliche Versorgung ermöglichen soll.
Im Antrag zählt der konkrete Alltag
Ein Antrag wird verständlicher, wenn er nicht bei der Diagnose oder der Produktbezeichnung stehen bleibt. Beschrieben werden sollte, an welchen Aktivitäten die betroffene Person teilnehmen möchte und woran das bislang scheitert.
Bei Fahrradausflügen können etwa die geplante Nutzung, die Begleitung und die Grenzen des vorhandenen Rollstuhls erläutert werden. Ebenso hilfreich ist eine Erklärung, weshalb andere bereits vorhandene Hilfen die gewünschte Teilnahme nicht ermöglichen.
Eine fachliche Stellungnahme, die Beschreibung des Hilfsmittels und ein Kostenvoranschlag können diese Angaben ergänzen. Das ist keine gesetzlich vorgeschriebene Unterlagenliste für jeden Fall, sondern eine Möglichkeit, Bedarf, Eignung und Kosten nachvollziehbar darzustellen.
Die entscheidende Frage lautet: Welche konkrete Teilnahme bleibt ohne dieses Hilfsmittel verschlossen? Eine darauf bezogene Begründung ist hilfreicher als der allgemeine Hinweis, dass Ausflüge die Lebensqualität verbessern würden.
Die Wünsche der betroffenen Person müssen erkennbar bleiben
Bei der Bedarfsermittlung geht es nicht nur darum, welche Angebote Angehörige oder Betreuungskräfte für sinnvoll halten. Die Vorstellungen des Menschen mit Behinderung gehören ausdrücklich in das Verfahren.
Das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX sieht die Beteiligung der leistungsberechtigten Person in allen Verfahrensschritten vor. Auch ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen müssen dokumentiert werden.
Auf Verlangen wird zudem eine Person ihres Vertrauens beteiligt. Angehörige oder Betreuungskräfte können somit helfen, Bedürfnisse verständlich zu machen, ohne die Entscheidung über die gewünschten Aktivitäten an sich zu ziehen.
Die Zuständigkeit muss zügig geklärt werden
Bei Hilfsmitteln können unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein. Nach § 14 SGB IX muss der zuerst angegangene Träger grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags prüfen, ob er zuständig ist.
Hält er sich für insgesamt unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Darüber muss er die antragstellende Person informieren.
Die zwei Wochen betreffen die Zuständigkeitsklärung, nicht eine garantierte Bewilligung. Betroffene sollten deshalb den Antragseingang dokumentieren und bei einer Weiterleitung festhalten, welche Stelle das Verfahren anschließend bearbeitet.
Bei einer Ablehnung die Begründung prüfen und die Frist wahren
Verweist die Behörde lediglich auf einen vorhandenen Rollstuhl oder andere Freizeitangebote, sollte geprüft werden, ob sie den zusätzlich beschriebenen Bedarf ausreichend untersucht hat. Im Reha-Buggy-Fall reichte die vorhandene Unterstützung gerade nicht aus, um die gewünschten Fahrradausflüge zu ermöglichen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Nachfrage ersetzt keinen Widerspruch; die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sollte deshalb beachtet werden.
Die Begründung sollte nicht nur auf den erfolgreichen Gerichtsfall verweisen. Sie sollte erklären, welche behinderungsbedingte Einschränkung im eigenen Alltag besteht und weshalb das beantragte Hilfsmittel für die gewünschte Teilnahme erforderlich ist.
Quellen
Bundessozialgericht: Terminvorschau zum Verfahren B 8 SO 1/26 R vom 30. September 2026; Bundessozialgericht: Terminbericht 32/26 vom 1. Oktober 2026; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24, veröffentlichte Urteils-Auszüge; Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2025 – B 8 SO 10/23 R; SGB IX, insbesondere § 14, § 84, § 99, § 104, § 113 und § 117; § 84 SGG.




