Schwerbehinderung: Besuche zu behinderten Kindern muss gezahlt werden

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Erwachsene Bewohnerinnen und Bewohner eines Wohnheims für behinderte Menschen können die Kostenübernahme für „erforderliche“ Heimfahrten zu ihren Eltern beanspruchen. Da der Träger der Eingliederungshilfe die soziale Teilhabe zu ermöglichen habe, gehöre dazu auch die Teilhabe am Familienleben, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 27. Februar 2025, verkündeten Urteil klar (Az.: B 8 SO 10/23 R).

Ob und wie häufig die sogenannte Besuchsbeihilfe beansprucht werden könne, hänge aber davon ab, inwieweit sie im Einzelfall erforderlich sei, so die Kasseler Richter.

Der 1986 geborene schwerst behinderte Kläger lebt in einem Wohnheim für behinderte Menschen im Landkreis Hildesheim. Ihm wurden unter anderem die Merkzeichen B (Begleitperson), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und H (hilflos) zuerkannt.

Damit der Mann seine Eltern besuchen konnte, hatte ihm der Landkreis die Kostenübernahme für eine Heimfahrt pro Monat mit einem Taxifahrdienst zugesagt. Kosten für die Hin- und Rückfahrt beliefen sich zuletzt auf 432 Euro.

Besuche behinderter Menschen bei ihren Eltern sind soziale Teilhabe

Der behinderte Kläger beantragte dann jedoch die Kostenübernahme für eine weitere Heimfahrt pro Monat. Er legte ein ärztliches Attest vor, wonach die zusätzlichen Heimfahrten zur Aufrechterhaltung seiner psychischen Gesundheit erforderlich seien. Im Verfahren vor dem BSG schränkte der Kläger seinen Antrag dann ein.

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Der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe sollte nun für fünf weitere Heimfahrten aufkommen, die im Streitzeitraum September 2018 bis Ende 2019 tatsächlich angefallen waren.

Der Landkreis lehnte den Antrag auf Kostenübernahme weiterer Heimfahrten ab. Die Besuchsbeihilfe für Fahrten zu den Eltern sei keine eigenständige Leistung der „sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe“, so nun die Behörde.

Im Streitfall galt noch das bis Ende 2019 geltende alte Recht, wonach Besuchsfahrten von Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, übernommen werden können. Diese müssten aber „erforderlich“ sein. Die ab 2020 geltende gesetzliche Neuregelung hat diese Formulierung inhaltsgleich übernommen.

Das BSG urteilte, dass der Kläger einen Anspruch auf Kostenübernahme für die angefallenen weiteren fünf Heimfahrten hat. Auch diese seien nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Celle „erforderlich“ gewesen. Die Erforderlichkeit der Besuchsbeihilfen und deren Häufigkeit bestimme sich „anhand des konkreten eingliederungshilferechtlichen Bedarfs, insbesondere den medizinischen Erfordernissen und den örtlichen Verhältnissen“.

BSG: Eingliederungshilfe muss im Einzelfall Besuchsbeihilfe zahlen

Die je nach Einzelfall erforderliche Besuchsbeihilfe sei sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine eigenständige Eingliederungshilfeleistung, für die der Landkreis aufzukommen habe. Der Eingliederungshilfeträger habe die soziale Teilhabe zu ermöglichen, zu der auch die Teilhabe am Familienleben gehöre, urteilten die obersten Sozialrichter. fle