Gemeinsame Fahrradausflüge mit Eltern und Betreuungspersonen können einen Anspruch auf ein Hilfsmittel begründen
Eine Frau mit geistiger Behinderung hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy, um an Fahrradausflügen teilnehmen zu können. Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht vom 30. September 2026 nahm der beklagte Eingliederungshilfeträger seine Revision zurück (Az. B 8 SO 1/26 R). Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zugunsten der Klägerin bestehen.
Nach der Mitteilung des Bundessozialgerichts hatte das Landessozialgericht die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Leistungen der sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt. Grundlage waren die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Bundessozialgericht gebunden war.
Fahrradausflüge zur Kontaktpflege mit den Eltern sind soziale Teilhabe
Bereits die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hatte klargestellt, dass gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen der sozialen Teilhabe dienen können (Urteil vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24).
Denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts. Das hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 ausdrücklich hervorgehoben (B 8 SO 10/23 R).
Der Wunsch nach einem fahrradähnlichen Hilfsmittel geht nach der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG NRW nicht über die Bedürfnisse eines Erwachsenen ohne Behinderung und ohne Sozialhilfebedarf hinaus. Ein Anspruch nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt daher grundsätzlich in Betracht (Urteile vom 15. Mai 2025 – L 9 SO 177/24 – und vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24).
Die Klägerin hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine sogenannte Reha-Karre, die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann. In ihr kann sie bei gemeinsamen Fahrradausflügen mitgenommen werden. Das Hilfsmittel ermöglicht ihr damit die Teilnahme an einer Freizeitaktivität mit ihren Eltern, Mitbewohnern und Betreuungspersonen.
Ein Anspruch aus § 33 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestand im konkreten Fall nicht. Der Anspruch ergab sich vielmehr aus den Regelungen zur Eingliederungshilfe und zur sozialen Teilhabe, insbesondere aus § 113 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
Bedeutung der Entscheidung: Teilhabe geht über die Grundversorgung hinaus
Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Ihr Zweck reicht über Kontakte zu Familie und Nachbarschaft hinaus und umfasst auch die Begegnung und den Umgang mit Menschen ohne Behinderung (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R).
Leistungen der sozialen Teilhabe dienen dabei nicht lediglich der Grundversorgung. Sie sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen, die mit derjenigen von Menschen ohne Behinderung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2025 – B 8 SO 10/23 R).
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Gemeinsame Fahrradausflüge können ein solches Teilhabeziel verwirklichen. Ob daraus ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel folgt, hängt jedoch auch von den persönlichen Leistungsvoraussetzungen und dem individuellen Bedarf ab.
Weiteres Verfahren beim Bundessozialgericht: Anspruch auf ein Erwachsenendreirad
Diese Voraussetzungen stehen in einem weiteren Verfahren im Mittelpunkt: Unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/26 R ist beim Bundessozialgericht ein Verfahren zur Versorgung mit einem Erwachsenendreirad des Typs „Easy Rider“ mit Elektromotor anhängig.
Die Vorinstanz, das LSG NRW, hatte einen Anspruch im konkreten Fall verneint (Urteil vom 5. Februar 2026 – L 9 SO 127/24). Nach den Feststellungen des Gerichts kann der Kläger mit einem Rollator kürzere Strecken zurücklegen und Geschäfte sowie Einrichtungen des täglichen Bedarfs in seiner Wohnumgebung eigenständig erreichen. Für weitere Strecken ist er in der Lage, selbst Auto zu fahren.
Darüber hinaus verfügt er über ein aktives soziales Umfeld: Er unternimmt mit seiner Familie Ausflüge in den Zoo, geht mit dem Hund spazieren und fährt Paddelboot. Nach Einschätzung des Gerichts ist seine gesellschaftliche Teilhabe durch die Erkrankung nicht wesentlich eingeschränkt.
LSG: Persönliche Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt
Nach Ansicht des LSG scheitert der Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits an den persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Entscheidend ist insoweit nicht die Art des begehrten Hilfsmittels, sondern die Frage, wie sich die Behinderung auf die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auswirkt.
Die Schwelle einer wesentlichen Behinderung sah das Gericht im konkreten Fall als nicht überschritten an. Allein die fehlende Möglichkeit, mit einem gewöhnlichen E-Bike oder einem Dreirad ohne elektrische Unterstützung zu fahren, reichte dafür nach seiner Auffassung nicht aus.
Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Leistungsausschluss für Menschen, die Auto fahren oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen können. Auch eröffnet § 99 Abs. 3 SGB IX unter weiteren Voraussetzungen eine Leistungsmöglichkeit für Menschen mit anderen Beeinträchtigungen. Maßgeblich bleiben die individuellen Auswirkungen auf die gleichberechtigte Teilhabe. § 99 SGB IX
Fazit: Entscheidend sind die individuellen Teilhabeeinschränkungen
Die beiden Verfahren betreffen unterschiedliche Fragen: Im Reha-Karren-Fall geht es um ein Hilfsmittel, das der Klägerin gemeinsame Fahrradausflüge ermöglicht. Im Dreirad-Verfahren verneinte das LSG bereits die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die Prüfung eines Hilfsmittelanspruchs zur sozialen Teilhabe lässt sich deshalb nicht auf die Erreichbarkeit des Nahbereichs oder eine reine Grundversorgung beschränken. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten können einen Teilhabebedarf begründen. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um behinderungsbedingte Einschränkungen der gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. § 84 SGB IX




