Ein Betrieb lädt Sie zum Probearbeiten ein. Das kann Ihre Chance auf einen neuen Job sein – doch eine Zusage des Arbeitgebers sichert weder Ihr Arbeitslosengeld noch die Fahrtkosten. Möchten Sie eine geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber nutzen, muss die Arbeitsagentur diese vor Beginn genehmigen.
Eine privat vereinbarte Erprobung wird nicht automatisch zur MAG. Wie teuer eine fehlende Abstimmung werden kann, zeigt ein Fall zur Arbeitslosengeld-Rückzahlung nach einer Woche Probearbeit.
Was eine MAG leisten soll
Die Abkürzung MAG steht für „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“. Sie erproben im Betrieb, ob eine Tätigkeit zu Ihren Fähigkeiten passt, und können berufliche Kenntnisse erwerben. Zugleich lernt der Arbeitgeber Sie kennen. Das Ziel ist, Ihre Chancen auf eine Beschäftigung zu verbessern.
Eine anschließende Einstellung garantiert die Maßnahme nicht.
Die Förderung nach § 45 SGB III kommt unter anderem für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende infrage. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Erprobung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Einen allgemeinen Anspruch auf die gewünschte MAG gibt es nicht.
Erst beantragen, dann die Genehmigung abwarten
Wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsfachkraft, sobald ein Betrieb Ihnen eine Erprobung anbietet. Auch eine neue Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs müssen Sie melden.
Teilen Sie den Arbeitgeber, den Einsatzort, die vorgesehenen Aufgaben sowie Beginn, Dauer und tägliche Zeiten mit. Beschreiben Sie auch, was die Erprobung klären soll: etwa, ob Ihre bisherigen Erfahrungen für ein neues Aufgabenfeld ausreichen.
Für den Online-Antrag muss Ihre Vermittlungsfachkraft zunächst das Formular freischalten. Der abgesendete Antrag ersetzt die Bewilligung nicht. Warten Sie die schriftliche Genehmigung für die konkrete Teilnahme ab. Drängt der Betrieb auf einen sofortigen Start, vereinbaren Sie einen späteren Beginn, wenn die Entscheidung noch aussteht.
Warum das Arbeitslosengeld bei einer MAG weiterlaufen kann
Während einer genehmigten MAG erhalten Sie Arbeitslosengeld weiter, sofern Ihr Anspruch besteht. Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis; der Betrieb zahlt dafür keinen Lohn. § 139 Absatz 1 SGB III stellt klar, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt.
Damit unterscheidet sich die MAG von einer selbst vereinbarten Beschäftigung. Die Sonderregelung ermöglicht die Teilnahme auch bei einem zeitlichen Umfang, der bei einer gewöhnlichen Beschäftigung dem Arbeitslosengeldbezug entgegenstehen könnte.
Allein die Bezeichnung „Probearbeiten“ eröffnet diesen Schutz nicht.
Privates Probearbeiten: Unbezahlt bedeutet nicht folgenlos
Ohne genehmigte MAG muss die Arbeitsagentur prüfen, was Sie im Betrieb tatsächlich tun. Ein bloßes Kennenlernen und Beobachten ist anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, bei der Sie fest eingeplant sind und nach Weisung mitarbeiten. Auch fehlender Lohn bedeutet nicht automatisch, dass keine Beschäftigung vorliegt.
Außerhalb einer MAG stellt sich außerdem die Frage, wann der Arbeitgeber Probearbeit bezahlen muss.
Für eine Beschäftigung außerhalb einer MAG gilt grundsätzlich: Nur bei weniger als 15 Wochenstunden kann die Beschäftigungslosigkeit fortbestehen. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zusätzlich müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Unter 15 Stunden zu bleiben, sichert deshalb für sich genommen noch keinen Anspruch.
Klären Sie den geplanten Einsatz vorab mit der Arbeitsagentur und beschreiben Sie Aufgaben und Zeiten genau. Bei einer nicht genehmigten Erprobung drohen der Wegfall des Arbeitslosengeldes und eigene Kosten. Ob eine konkrete private Erprobung den Anspruch ausschließt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Bei einer Rückforderung lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die Arbeitsagentur tatsächlich das gesamte Arbeitslosengeld zurückverlangen darf.
Erhalten Sie außerhalb einer MAG Geld für eine Nebenbeschäftigung, müssen Sie zusätzlich die Regeln zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld beachten.
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Für einen schon länger ausgeübten Nebenjob kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als 165 Euro gelten.
Geförderte MAG und private Erprobung im Vergleich
| Vorher genehmigte MAG | Eigenständig vereinbartes Probearbeiten |
|---|---|
| Die Arbeitsagentur prüft und bewilligt die betriebliche Maßnahme. | Die Absprache mit dem Betrieb allein bewirkt keine MAG-Förderung. |
| Arbeitslosengeld läuft bei bestehendem Anspruch weiter. | Die tatsächliche Tätigkeit kann Beschäftigungslosigkeit oder Verfügbarkeit ausschließen. |
| Notwendige Teilnahmekosten können übernommen werden. | Eine Kostenerstattung als MAG ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gesichert. |
| Berufliche Erprobung und angeleiteter Kenntniserwerb stehen im Mittelpunkt. | Die Bezeichnung „Probearbeit“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus. |
Welche Kosten die Arbeitsagentur übernehmen kann
Fragen Sie bereits im Beratungsgespräch nach den Fahrtkosten und gegebenenfalls nach zusätzlichen Kinderbetreuungskosten. Die Förderung umfasst angemessene Kosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Sie ist keine pauschale Zusage für sämtliche Ausgaben.
Fragen Sie bei weiteren Bewerbungen auch nach anderen Hilfen bei der Jobsuche aus dem Vermittlungsbudget; diese sind von der Kostenübernahme für die MAG zu unterscheiden.
Lassen Sie klären, welche Aufwendungen in welcher Höhe berücksichtigt werden und welche Belege erforderlich sind. Für die Abrechnung stellt die Bundesagentur einen Erklärungsbogen bereit. Bewahren Sie Fahrkarten und andere Nachweise auf. Den Erklärungsbogen zur MAG-Kostenerstattung dürfen Sie nutzen, wenn Ihnen die Teilnahme vorher schriftlich genehmigt wurde und Sie tatsächlich teilnehmen oder teilgenommen haben.
Fiktives Beispiel: Orhan aus Bad Driburg
Orhan ist 49 Jahre alt, lebt in Bad Driburg in Westfalen und bezieht Arbeitslosengeld. Ein Lagerbetrieb möchte ihn fünf Tage lang jeweils sechs Stunden kennenlernen. Orhan soll unter Anleitung erproben, ob er mit dem digitalen Warenwirtschaftssystem zurechtkommt.
Der Betriebsleiter schlägt vor, gleich am nächsten Morgen anzufangen.
Orhan wendet sich zuerst an seine Vermittlungsfachkraft. Er nennt Aufgaben und Zeiten und fragt nach einer MAG sowie der Übernahme seiner Busfahrten. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Arbeitsagentur die Erprobung und die notwendigen Fahrtkosten vor dem vereinbarten Beginn.
Orhan startet erst danach. Sein Arbeitslosengeld läuft im Rahmen seines bestehenden Anspruchs weiter.
Hätte er dagegen ohne Klärung eine gewöhnliche Beschäftigung von 30 Wochenstunden aufgenommen, könnte er sich nicht auf die Sonderregelung für eine MAG berufen. Dass der Betrieb die Woche „unbezahlte Probearbeit“ nennt, würde seinen Leistungsbezug nicht absichern.
Die MAG darf keine kostenlose Personalreserve sein
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur dürfen Betriebe eine MAG nicht nutzen, um Urlaubsvertretungen, Krankheitsausfälle oder Auftragsspitzen abzudecken. Eine Fachkraft muss Sie betreuen und anleiten. Zur Absicherung gehört zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei der Probearbeit; bei einer MAG ist der Unfallversicherungsträger des Betriebs zuständig.
Wenn Sie überwiegend normale Arbeitsaufgaben ohne erkennbare Erprobung oder Anleitung übernehmen sollen, sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft darauf an.
Die Dauer muss zum Zweck der Maßnahme passen. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit besonders erschwerter beruflicher Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse sind bis zu zwölf Wochen möglich.
Daraus folgt kein Anspruch des Betriebs auf eine entsprechend lange unbezahlte Erprobung.
FAQ: Probearbeiten und Arbeitslosengeld
Reicht es, wenn der Arbeitgeber die MAG zusagt?
Nein. Über die Förderung entscheidet die Arbeitsagentur. Die Zusage des Betriebs ersetzt ihre vorherige Genehmigung nicht.
Bekomme ich bei einer MAG zusätzlich Lohn?
Für die Teilnahme an einer MAG erhalten Sie keinen Lohn vom Betrieb. Bei bestehendem Anspruch beziehen Sie weiter Arbeitslosengeld.
Kann ich mir den Betrieb selbst suchen?
Ja. Stellen Sie das konkrete Angebot Ihrer Vermittlungsfachkraft vor und klären Sie die Förderung, bevor Sie beginnen.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III, Stand 03.03.2025
Bundesagentur für Arbeit: Förderung einer Probearbeit – Informationen für Arbeitslose und Unternehmen
Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG): Voraussetzungen, Antrag und Kosten
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit




