Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Nebentätigkeit ausübt, muss diese der Agentur für Arbeit mitteilen. Wird ein Nebenjob verschwiegen, kann die Behörde bereits gezahlte Leistungen zurückfordern und weitere Verfahren einleiten.
Eine vollständige Rückforderung darf jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass die Tätigkeit bei der Antragstellung nicht angegeben wurde. Das Bundessozialgericht verlangt vielmehr eine genaue Prüfung der tatsächlichen Arbeitszeit, der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und des erzielten Einkommens.
Das geht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2026 hervor. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen B 11 AL 1/26 R.
Arbeitsagentur verlangte mehr als 10.800 Euro zurück
Der Kläger hatte sich im August 2017 arbeitslos gemeldet und anschließend Arbeitslosengeld erhalten. Bei der Antragstellung gab er nicht an, dass er zugleich Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft war, die seiner Schwester gehörte.
Als die Agentur für Arbeit davon erfuhr, nahm sie die Bewilligung rückwirkend zurück. Der Mann sollte Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einer Gesamthöhe von 10.862,87 Euro erstatten.
Der Kläger erklärte dagegen, dass die geschäftliche Tätigkeit nur wenig Zeit beansprucht habe. Das Unternehmen habe weitgehend automatisiert über Internetplattformen gearbeitet und keine erheblichen Einkünfte erwirtschaftet.
Das Sozialgericht Oldenburg gab dem Kläger zunächst recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte später jedoch die Forderung der Arbeitsagentur und vertrat die Ansicht, die Arbeitslosmeldung sei wegen der verschwiegenen Geschäftsführertätigkeit unwirksam gewesen.
BSG verwirft eine pauschal unwirksame Arbeitslosmeldung
Das Bundessozialgericht folgte dieser Begründung nicht. Die Richter stellten klar, dass eine Arbeitslosmeldung nicht allein deshalb unwirksam wird, weil eine Nebenbeschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder eine geschäftliche Funktion nicht angegeben wurde.
Die Arbeitslosmeldung und die tatsächliche Arbeitslosigkeit sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Mit der Arbeitslosmeldung erklärt eine Person gegenüber der Agentur für Arbeit, dass sie arbeitslos ist und Leistungen beanspruchen möchte.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit tatsächlich erfüllt sind, muss getrennt davon geprüft werden. Eine unvollständige oder falsche Angabe kann diese Prüfung beeinflussen, beseitigt aber nicht automatisch die zuvor abgegebene Arbeitslosmeldung.
Das BSG hob deshalb die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies den Fall dorthin zurück. Wie viel der Kläger am Ende zurückzahlen muss, ist damit noch nicht abschließend geklärt.
Drei Voraussetzungen entscheiden über den Anspruch
Nach § 137 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem voraus, dass die betroffene Person arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Im Streit um einen verschwiegenen Nebenjob kommt es vor allem auf die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III an.
Arbeitslos ist grundsätzlich nur, wer keine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausübt. Außerdem muss die Person eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Bei einem Nebenjob müssen daher drei Fragen voneinander getrennt werden. Zu klären sind der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die tatsächliche Verfügbarkeit und die Höhe des anrechenbaren Einkommens.
| Prüfung | Mögliche Auswirkung auf das Arbeitslosengeld |
|---|---|
| Tätigkeit unter 15 Wochenstunden und Person weiterhin verfügbar | Anspruch kann grundsätzlich bestehen bleiben |
| Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden | Arbeitslosigkeit kann entfallen |
| Einkommen oberhalb des anwendbaren Freibetrags | Arbeitslosengeld wird entsprechend gekürzt |
| Kein oder nur geringes Einkommen, aber mindestens 15 Wochenstunden Arbeit | Anspruch kann trotzdem vollständig entfallen |
| Tätigkeit verschwiegen, Voraussetzungen des Anspruchs aber erfüllt | Keine automatische vollständige Rückforderung, andere Folgen bleiben möglich |
| Tätigkeit verschwiegen und Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt | Rücknahme und vollständige Erstattung können zulässig sein |
Die tatsächliche Arbeitszeit muss ermittelt werden
Nach § 138 Absatz 3 SGB III schließt eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht aus, solange die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt. Mehrere Tätigkeiten werden bei der Berechnung zusammengerechnet.
Bei Arbeitnehmern lässt sich der Umfang häufig anhand des Arbeitsvertrags, der Dienstpläne und der Lohnabrechnungen feststellen. Schwieriger ist die Prüfung bei Selbstständigen, Geschäftsführern oder Personen, die in einem Familienunternehmen mitarbeiten.
Bei diesen Tätigkeiten kommt es nicht nur auf nach außen sichtbare Arbeitsstunden an. Auch Buchhaltung, Kundenkontakte, Warenbestellungen, organisatorische Arbeiten, Vorbereitung, Fahrten und geschäftliche Kommunikation können zur Arbeitszeit gehören.
Eine Gewerbeanmeldung oder die formale Stellung als Geschäftsführer beweist für sich genommen jedoch noch nicht, dass mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde. Ebenso wenig reicht die Behauptung aus, der Betrieb habe kaum Umsatz erzielt.
Geringe Einnahmen bedeuten nicht automatisch geringe Arbeitszeit
Arbeitszeit und Einkommen sind zwei unterschiedliche Prüfbereiche. Eine Person kann viele Stunden in ein Unternehmen investieren, ohne Gewinne zu erzielen.
Wer beispielsweise 18 Stunden pro Woche an einem noch erfolglosen Onlinehandel arbeitet, kann trotz fehlender Einnahmen nicht mehr als arbeitslos gelten. Die zeitliche Grenze kann den Anspruch unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ausschließen.
Umgekehrt kann eine Tätigkeit mit wenigen Wochenstunden ein vergleichsweise hohes Einkommen bringen. Dann kann die Arbeitslosigkeit fortbestehen, während das Einkommen zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führt.
Diese Trennung ist für Rückforderungsverfahren besonders wichtig. Die Behörde darf fehlende oder geringe Einnahmen nicht mit einer geringen Arbeitszeit gleichsetzen, muss aber ebenso wenig allein wegen einer geschäftlichen Funktion von einer Vollzeittätigkeit ausgehen.
Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bleibt erforderlich
Weniger als 15 Wochenstunden reichen allein nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. Arbeitslose müssen außerdem bereit und in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen.
Die Agentur für Arbeit darf deshalb prüfen, ob die Nebentätigkeit zeitlich flexibel gestaltet werden konnte. Von Bedeutung ist auch, ob Termine, betriebliche Verpflichtungen oder feste Öffnungszeiten die Aufnahme einer vermittelten Beschäftigung verhindert hätten.
Wer erklärt, den Nebenjob bei einem passenden Arbeitsangebot reduzieren oder beenden zu können, sollte dies auch durch die tatsächlichen Verhältnisse belegen können. Starre Verpflichtungen gegenüber Kunden, Auftraggebern oder einem Unternehmen können Zweifel an der Verfügbarkeit begründen.
Im zurückverwiesenen Verfahren muss das Landessozialgericht daher nicht nur die Arbeitsstunden des Klägers feststellen. Es muss ebenfalls klären, ob er während des Leistungsbezugs tatsächlich für Vermittlungsvorschläge und eine neue Beschäftigung zur Verfügung stand.
Einkommen wird nach eigenen Regeln angerechnet
Bleibt die Tätigkeit unter 15 Wochenstunden und besteht weiterhin Verfügbarkeit, folgt die Prüfung des Einkommens. Nach § 155 SGB III bleiben grundsätzlich 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.
Vor der Anrechnung werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anerkannte Werbungskosten abgezogen. Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden grundsätzlich 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigt, sofern nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden.
Ein höherer Freibetrag kann gelten, wenn die Nebentätigkeit bereits vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde. Dafür muss die Tätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Anspruchsbeginn mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben.
Die Höhe der Einnahmen entscheidet daher nicht ohne weitere Berechnung über die Rückforderung. Die Arbeitsagentur muss feststellen, welches Einkommen in welchem Monat erarbeitet wurde und welcher Freibetrag anzuwenden ist.
Vollständige und teilweise Rückforderung sind zu unterscheiden
Ergibt die Prüfung, dass die Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfasste oder die Verfügbarkeit fehlte, kann der ALG-I-Anspruch für den betroffenen Zeitraum vollständig entfallen. Dann kommt grundsätzlich auch eine vollständige Erstattung der Leistungen in Betracht.
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Wurde weniger als 15 Stunden gearbeitet und bestand weiterhin Verfügbarkeit, kann die Rückforderung auf den anzurechnenden Teil des Nebeneinkommens begrenzt sein. Liegt das bereinigte Einkommen innerhalb des Freibetrags, ist unter Umständen überhaupt kein Arbeitslosengeld überzahlt worden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verschweigen folgenlos bleibt. Die Verletzung der Mitteilungspflicht wird unabhängig davon geprüft, ob am Ende eine finanzielle Überzahlung festgestellt werden kann.
Rücknahme oder Aufhebung des Bescheids erfordert weitere Feststellungen
Bestand die Tätigkeit bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids, kommt regelmäßig eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Wurde der Nebenjob erst während des laufenden Leistungsbezugs aufgenommen oder ausgeweitet, kann eine Aufhebung nach § 48 SGB X geprüft werden.
Für eine rückwirkende Entscheidung kommt es unter anderem darauf an, welche Angaben gemacht wurden und ob die betroffene Person wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsbescheid fehlerhaft war. Die Agentur muss deshalb den Sachverhalt und die Voraussetzungen der jeweiligen Aufhebungsvorschrift nachvollziehbar darlegen.
Erst wenn der Leistungsbescheid wirksam zurückgenommen oder aufgehoben wurde, kann die Erstattung nach § 50 SGB X verlangt werden. Eine pauschale Begründung, die Arbeitslosmeldung sei wegen des verschwiegenen Nebenjobs insgesamt unwirksam, genügt nach dem BSG-Urteil nicht.
Das Verschweigen kann weitere Folgen haben
Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass ein Nebenjob vorab gemeldet wird. Das gilt auch dann, wenn voraussichtlich weniger als 165 Euro verdient werden oder die Tätigkeit nur wenige Stunden beansprucht.
Eine unterlassene oder verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Bei bewusst falschen Angaben und einem dadurch verursachten Vermögensschaden kann außerdem der Verdacht einer Straftat entstehen.
Auch diese Folgen treten nicht automatisch ein. Für ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verurteilung müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gesondert nachgewiesen werden.
Das BSG-Urteil schützt daher nicht vor den Folgen vorsätzlich verschwiegener Angaben. Es verhindert vielmehr, dass allein aus dem Verschweigen ohne weitere Sachaufklärung auf den vollständigen Wegfall des ALG-I-Anspruchs geschlossen wird.
Welche Nachweise im Streitfall wichtig werden
Betroffene sollten die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden möglichst genau dokumentieren. Aussagekräftig können Arbeitsverträge, Dienstpläne, Kalenderaufzeichnungen, E-Mails, Rechnungen, Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen und Auftragslisten sein.
Bei selbstständigen Tätigkeiten sollte aus den Unterlagen hervorgehen, wann gearbeitet wurde und welche einzelnen Aufgaben anfielen. Eine nachträglich erstellte pauschale Schätzung hat häufig weniger Beweiswert als zeitnahe Aufzeichnungen.
Ebenso wichtig sind Nachweise über Einnahmen und betriebliche Ausgaben. Wer sich auf einen erhöhten Freibetrag wegen einer schon früher ausgeübten Nebentätigkeit beruft, muss außerdem deren Dauer und frühere Einkünfte belegen können.
Rückforderungsbescheide sollten genau geprüft werden
Nach der Entscheidung B 11 AL 1/26 R reicht der bloße Hinweis auf eine verschwiegene Tätigkeit für eine vollständige Rückforderung nicht aus. Im Bescheid muss erkennbar sein, für welche Zeiträume die Arbeitsagentur von mindestens 15 Wochenstunden, fehlender Verfügbarkeit oder anrechenbarem Einkommen ausgeht.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Voraussetzung für diese Monatsfrist ist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Betroffene sollten im Widerspruch nicht nur erklären, dass der Nebenjob wenig Zeit beansprucht habe. Sinnvoll ist eine nach Zeiträumen gegliederte Darstellung der Arbeitsstunden, Einnahmen, Ausgaben und beruflichen Verfügbarkeit.
Das Urteil ist kein endgültiger Sieg des Klägers
Das Bundessozialgericht hat nicht entschieden, dass der Kläger die gesamten Leistungen behalten darf. Es hat lediglich die rechtliche Begründung der Vorinstanz verworfen und eine erneute Sachprüfung verlangt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen muss nun feststellen, wie umfangreich die Geschäftsführertätigkeit tatsächlich war. Danach ist zu prüfen, ob der Kläger weiterhin arbeitslos und verfügbar war und ob Einkommen anzurechnen ist.
Am Ende kann die Rückforderung vollständig entfallen, geringer ausfallen oder erneut in erheblicher Höhe bestätigt werden. Der Ausgang hängt von den noch zu ermittelnden Tatsachen ab.
Häufige Fragen und Antworten
1. Darf man während des Bezugs von ALG I einen Nebenjob haben?
Ja. Die gesamte Arbeitszeit aus allen Nebenbeschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten muss grundsätzlich unter 15 Stunden pro Kalenderwoche bleiben.
Zusätzlich muss die Person weiterhin für eine versicherungspflichtige Beschäftigung verfügbar sein. Der Nebenjob ist der Agentur für Arbeit vorab mitzuteilen.
2. Führt ein verschwiegener Nebenjob automatisch zur vollständigen Rückzahlung?
Nein. Nach dem Urteil B 11 AL 1/26 R muss geprüft werden, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden, ob Verfügbarkeit bestand und welches Einkommen anzurechnen ist.
Eine vollständige Rückforderung kommt aber weiterhin in Betracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im betreffenden Zeitraum nicht erfüllt waren.
3. Was passiert bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden?
Ab 15 Wochenstunden besteht grundsätzlich keine Arbeitslosigkeit mehr. Dabei werden mehrere Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten zusammengerechnet.
Der ALG-I-Anspruch kann für den betroffenen Zeitraum vollständig entfallen. Bereits gezahlte Leistungen können dann zurückverlangt werden.
4. Wie viel darf man beim ALG I hinzuverdienen?
Der gewöhnliche Freibetrag beträgt 165 Euro im Monat. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anerkannte Werbungskosten werden vor der Anrechnung abgezogen.
Für eine schon vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübte Nebentätigkeit kann ein höherer Freibetrag gelten. Die konkrete Berechnung hängt von den früheren Einkünften und der Dauer der Tätigkeit ab.
5. Kann der Anspruch auch ohne Gewinn entfallen?
Ja. Die 15-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Arbeitszeit und nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg.
Wer mindestens 15 Stunden pro Woche für ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit arbeitet, kann den ALG-I-Anspruch auch dann verlieren, wenn kein Gewinn erzielt wird.
6. Was sollten Betroffene bei einer Rückforderung unternehmen?
Der Bescheid sollte darauf geprüft werden, ob die Arbeitsagentur konkrete Feststellungen zur Arbeitszeit, Verfügbarkeit und Einkommensanrechnung getroffen hat. Arbeitszeiten, Einnahmen und Ausgaben sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei hohen Forderungen oder einem zusätzlichen Bußgeld- beziehungsweise Strafverfahren ist fachkundige sozialrechtliche Beratung empfehlenswert.




