Wenn Sie Kinder erzogen haben, kann Ihre Witwenrente höher ausfallen. § 78a SGB VI sieht dafür einen eigenen Zuschlag vor. Fehlen maßgebliche Erziehungsmonate in der Berechnung, kann Ihnen Monat für Monat Geld entgehen.
Prüfen Sie deshalb nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsanlagen Ihres Rentenbescheids.
Warum nicht jede Witwenrente den Zuschlag erhält
Den Zuschlag gibt es bei Witwen- und Witwerrenten nach neuem Hinterbliebenenrecht. Nach altem Recht entfällt er. Das betrifft Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 sowie spätere Todesfälle, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Bei der großen Witwenrente nach altem Recht beträgt der Versorgungssatz grundsätzlich 60 Prozent, nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Der Kinderzuschlag soll die Absenkung für Hinterbliebene mit Kindererziehung ausgleichen. Aus einem fehlenden Zuschlag allein folgt deshalb noch kein Fehler im Bescheid.
Auch erwachsene Kinder können die Witwenrente erhöhen
Maßgeblich ist die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Entscheidend sind die Zeiten, die Ihnen zugeordnet wurden. Das Kind muss beim Beginn der Witwenrente weder minderjährig sein noch bei Ihnen wohnen.
Die bloße Elternschaft reicht allerdings nicht. Waren die maßgeblichen Monate dem anderen Elternteil zugeordnet, können Sie diese nicht einfach zusätzlich für Ihren Zuschlag beanspruchen. Umgekehrt schließt ein fehlender Eintrag im eigenen Rentenkonto den Zuschlag nicht in jedem Fall aus: § 78a Absatz 1a enthält Sonderregeln, etwa bei bestimmten Ausschlüssen von Berücksichtigungszeiten oder nach einer Beitragserstattung.
Lassen Sie solche Fälle gesondert prüfen.
Kindererziehungszeiten und Witwenrentenzuschlag unterscheiden
| Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente | Zuschlag zu Ihrer Witwenrente |
|---|---|
| Sie betreffen Ihr eigenes Versicherungskonto und können Ihre eigene Altersrente erhöhen. | Er erhöht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners. |
| Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten. | Die Berechnung knüpft grundsätzlich an zugeordnete Berücksichtigungsmonate aus den ersten drei Lebensjahren an. |
| Ein Eintrag im eigenen Versicherungsverlauf betrifft zunächst die eigene Rentenberechnung. | Ob der Zuschlag tatsächlich berücksichtigt wurde, müssen Sie zusätzlich im Witwenrentenbescheid kontrollieren. |
Beides kann nebeneinander bestehen. Sie müssen auf Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente nicht verzichten, um den Zuschlag zur Witwenrente zu erhalten.
Fiktives Beispiel: Lisa, 62 Jahre
Lisa ist 62 Jahre alt. Sie und ihr 1963 geborener Ehemann haben 1987 geheiratet. Er stirbt 2026. Weil beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt trotz der frühen Heirat das neue Hinterbliebenenrecht. Lisa erhält eine große Witwenrente.
Ihre beiden Kinder sind längst erwachsen. Für jedes Kind sind Lisa vollständig 36 maßgebliche Erziehungsmonate zugeordnet. In diesem fiktiven Fall ergeben sich insgesamt 72 Zuschlagsmonate: Die ersten 36 zählen mit jeweils 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten, die weiteren 36 mit jeweils 0,0505. Insgesamt sind das 5,4540 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich.
Für den monatlichen Bruttozuschlag werden diese Punkte in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. Lisa sollte deshalb in der Berechnung nach diesen zusätzlichen Punkten suchen.
Eine bloße Angabe ihrer Kinder im Antrag belegt noch nicht, dass die Rentenkasse den Zuschlag richtig berechnet hat.
Wann der Zuschlag beginnt und welche Grenzen gelten
Während des Sterbevierteljahres gibt es keinen zusätzlichen Kinderzuschlag. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die Witwe grundsätzlich eine Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Der Zuschlag kommt erst nach dieser Phase hinzu.
Auch dann entspricht der errechnete Bruttozuschlag nicht zwingend dem zusätzlichen Zahlbetrag. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Zudem darf die Witwenrente einschließlich Zuschlag den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 88a SGB VI nicht überschreiten; maßgeblich ist die dort bezeichnete volle Rente des Verstorbenen.
Eine gleichwertige Leistung aus einer beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung schließt den Zuschlag nach § 78a Absatz 3 aus.
Diese Angaben sollten Sie kontrollieren
Vergleichen Sie das Heiratsdatum, beide Geburtsdaten und den Todestag mit den Angaben im Bescheid. Prüfen Sie, ob alle Kinder mit richtigen Geburtsdaten erfasst sind und wem die Erziehungsmonate zugeordnet wurden.
Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Ihren Versicherungsverlauf und vorhandene Feststellungsbescheide bereit.
Bitten Sie die Rentenversicherung bei Unklarheiten ausdrücklich um eine Aufschlüsselung des Zuschlags nach § 78a SGB VI: Welche Monate wurden berücksichtigt, wie viele persönliche Entgeltpunkte ergeben sich daraus und ab welchem Monat fließen sie in die Rente ein?
Ist ein neuer Bescheid fehlerhaft, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine telefonische Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.
FAQ: Kindererziehung und Witwenrente
Muss mein Kind noch bei mir wohnen?
Nein. Für diesen Zuschlag zählt grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag, nicht die heutige Wohnsituation.
Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente?
Ja, grundsätzlich nach neuem Recht. Wegen des niedrigeren Rentenartfaktors fällt der Betrag bei gleicher Zahl an Zuschlagspunkten geringer aus.
Erhalte ich den Zuschlag auch als Witwer?
Ja. Die Regelung gilt für Witwen und Witwer. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuordnung der Erziehungszeiten.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene
Gesetze im Internet: § 78a SGB VI; § 88a SGB VI; § 84 SGG




