Wer Arbeitslosengeld bezieht und eine neue Beschäftigung aufnimmt, muss die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das gilt nicht nur für eine Vollzeitstelle, sondern auch für Teilzeitjobs, Minijobs, selbstständige Tätigkeiten und bezahlte Mitarbeit im Familienbetrieb.
Wird die Arbeitsaufnahme verschwiegen, kann die Agentur bereits gezahltes Arbeitslosengeld zurückfordern. Zusätzlich kommen ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen Betrugs infrage.
Inhaltsverzeichnis
Eine neue Beschäftigung muss unverzüglich gemeldet werden
Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbezieher Änderungen unverzüglich mitteilen, die für ihren Anspruch erheblich sind. Die Aufnahme einer Arbeit gehört ohne Zweifel dazu.
Die Mitteilung sollte erfolgen, sobald der Beginn der Beschäftigung feststeht. Auf die erste Lohnabrechnung oder die Überweisung des ersten Gehalts darf nicht gewartet werden.
Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht die Meldung online, über die App BA-mobil, schriftlich, telefonisch oder persönlich. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche oder elektronische Übermittlung mit Eingangsbestätigung häufig die sicherere Variante.
Ab 15 Wochenstunden entfällt die Arbeitslosigkeit
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I kommt es nicht allein auf die Höhe des Verdienstes an. Nach § 138 SGB III gilt eine Person grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeitet.
Beginnt eine Beschäftigung mit 15 oder mehr Wochenstunden, entfällt der Anspruch regelmäßig ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch dann, wenn der erste Lohn erst Wochen später auf dem Konto eingeht.
Wer mehrere kleinere Beschäftigungen ausübt, muss die Arbeitszeiten zusammenrechnen. Zwei Jobs mit jeweils acht Wochenstunden überschreiten zusammen die Grenze von 15 Stunden.
Auch ein Minijob darf nicht verschwiegen werden
Eine Beschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht automatisch aus. Sie muss der Arbeitsagentur dennoch vorab angezeigt werden.
Beim Nebeneinkommen besteht grundsätzlich ein Freibetrag von 165 Euro im Monat. Das Einkommen oberhalb dieses Betrags wird nach Abzug bestimmter Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wer beispielsweise ein bereinigtes Nebeneinkommen von 400 Euro erzielt, muss grundsätzlich mit einer Anrechnung von 235 Euro rechnen. Bei bereits vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübten Nebentätigkeiten kann unter den Voraussetzungen des § 155 SGB III ein höherer Freibetrag gelten.
Die Arbeitsagentur kann das Geld rückwirkend zurückfordern
Erfährt die Arbeitsagentur später von der Beschäftigung, prüft sie den Anspruch ab dem ersten Arbeitstag neu. Der Bewilligungsbescheid kann nach § 48 SGB X rückwirkend aufgehoben werden.
Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen anschließend nach § 50 SGB X erstattet werden. Bei einer über mehrere Monate verschwiegenen Vollzeitstelle können schnell Rückforderungen von mehreren Tausend Euro entstehen.
Eine Rückforderung ist noch keine strafrechtliche Verurteilung. Sozialrechtliches Erstattungsverfahren, Bußgeldverfahren und Strafverfahren werden getrennt geprüft und können nebeneinander Folgen haben.
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden | Arbeitslosengeld entfällt grundsätzlich ab Beginn der Beschäftigung |
| Nebenjob mit weniger als 15 Wochenstunden | Arbeitslosengeld kann weitergezahlt, Einkommen aber teilweise angerechnet werden |
| Verspätete Mitteilung aus Fahrlässigkeit | Rückforderung und möglicherweise ein Bußgeld |
| Bewusstes Verschweigen zur Erlangung weiterer Zahlungen | Rückforderung und möglicher Betrugsvorwurf |
| Gefälschte Abrechnungen oder Arbeitszeitnachweise | Zusätzliche strafrechtliche Vorwürfe können hinzukommen |
Bei fahrlässigem Verschweigen kann ein Bußgeld drohen
Nicht jedes verspätete Melden ist automatisch eine Straftat. Hat der Betroffene die Mitteilungspflicht lediglich fahrlässig verletzt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB III vorliegen.
Für eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Änderung kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem von der Dauer, dem Verschulden, der Schadenssumme und dem Verhalten nach der Entdeckung ab.
Der Höchstbetrag wird nicht in jedem Fall ausgeschöpft. Auch ein geringeres Bußgeld kommt jedoch zusätzlich zur vollständigen Rückzahlung des Arbeitslosengeldes hinzu.
Bewusstes Verschweigen kann als Betrug verfolgt werden
Wer die neue Beschäftigung absichtlich nicht meldet, damit die Arbeitsagentur weiterhin Arbeitslosengeld überweist, kann sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Das bewusste Schweigen kann genügen, weil gegenüber der Arbeitsagentur eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.
Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei einfachem Betrug bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Welche Sanktion im Einzelfall verhängt wird, hängt vor allem von der Schadenshöhe, der Dauer des Leistungsbezugs, möglichen Vorstrafen und dem Verhalten des Beschuldigten ab. Bei geringeren Beträgen und nicht vorbestraften Personen enden Verfahren häufig mit einer Geldstrafe oder unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Einstellung.
Nicht jeder Fehler ist automatisch Sozialbetrug
Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss Vorsatz nachgewiesen werden. Die Behörden müssen feststellen, dass die Beschäftigung bewusst verschwiegen wurde, um Zahlungen zu erhalten, auf die kein Anspruch bestand.
Ein bloßes Versehen, ein Missverständnis über den Meldeweg oder eine nachweislich abgesendete, aber nicht bearbeitete Veränderungsmitteilung kann anders zu bewerten sein. Die Rückzahlung zu viel erhaltener Leistungen kann trotzdem verlangt werden, auch wenn kein strafbarer Vorsatz nachgewiesen wird.
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Deshalb sollten Nachweise über Online-Mitteilungen, Briefe, E-Mails und persönliche Vorsprachen aufbewahrt werden. Eine telefonische Meldung lässt sich später häufig schwerer belegen.
Beschäftigungen bleiben häufig nicht lange unentdeckt
Arbeitgeber übermitteln zahlreiche Beschäftigungs- und Entgeltdaten elektronisch. Zusätzlich darf die Bundesagentur für Arbeit unter den Voraussetzungen des § 397 SGB III automatisierte Datenabgleiche durchführen.
Auch die Nebeneinkommensbescheinigung wird im Regelfall elektronisch an die Bundesagentur übermittelt. Wer darauf vertraut, dass ein Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung unentdeckt bleibt, geht daher ein erhebliches Risiko ein.
Bundessozialgericht entschied über verschwiegene Nebentätigkeit
Das Bundessozialgericht befasste sich am 3. Juni 2026 mit einer verschwiegenen Tätigkeit. In dem Verfahren verlangte die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10.862 Euro zurück.
Das Gericht stellte klar, dass eine Arbeitslosmeldung nicht allein deshalb von Anfang an unwirksam ist, weil eine Beschäftigung im Antrag verschwiegen wurde. Damit war jedoch nicht entschieden, dass der Betroffene das Arbeitslosengeld behalten durfte.
Das Landessozialgericht muss erneut prüfen, in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich gearbeitet wurde und ob weiterhin Arbeitslosigkeit vorlag. Der Fall zeigt, dass bei einer Rückforderung sowohl die Mitteilungspflicht als auch die tatsächliche Wochenarbeitszeit genau untersucht werden müssen.
Eine ausführliche Darstellung der Entscheidung finden Sie im Beitrag „Verschwiegene Nebenbeschäftigung: Nachträgliche Zurückforderung von Arbeitslosengeld möglich“.
Eine Rückforderung sollte genau geprüft werden
Die Arbeitsagentur darf nicht ohne nachvollziehbare Berechnung einen beliebigen Gesamtbetrag verlangen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss erkennen lassen, für welche Zeiträume der Anspruch entfallen oder das Nebeneinkommen angerechnet worden sein soll.
Zu prüfen ist außerdem, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden, wann das Arbeitsverhältnis begann und welches Einkommen in welchem Monat erzielt wurde. Gerade bei unregelmäßigen Arbeitszeiten, Selbstständigkeit oder schwankendem Einkommen entstehen häufig Streitfragen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld-Rückforderung: Für den Widerspruch gilt die Monatsfrist“.
Was Betroffene bei einer vergessenen Meldung tun sollten
Wer eine Beschäftigung nicht rechtzeitig gemeldet hat, sollte die Veränderungsmitteilung unverzüglich nachholen. Angegeben werden sollten das genaue Anfangsdatum, die vereinbarte Wochenarbeitszeit, der Arbeitgeber und die voraussichtliche Vergütung.
Arbeitsvertrag, Abrechnungen und Kontoauszüge sollten vollständig eingereicht werden. Die nachträgliche Mitteilung verhindert eine Rückforderung nicht, kann aber zeigen, dass der Sachverhalt nicht weiter verborgen werden sollte.
Geht bereits eine Anhörung, ein Bußgeldbescheid oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ein, sollten vorschnelle Erklärungen vermieden werden. Vor einer Aussage kann eine sozialrechtliche oder strafrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 1.500 Euro Arbeitslosengeld und beginnt am 1. Juni eine Vollzeitstelle. Er meldet die Beschäftigung erst Ende August, obwohl er in allen drei Monaten weiterhin Arbeitslosengeld erhalten hat.
Die Arbeitsagentur kann die Bewilligung ab dem 1. Juni aufheben und zunächst 4.500 Euro zurückfordern. Stellt sie fest, dass der Mann den Job bewusst verschwiegen hat, um beide Zahlungen zu erhalten, kann zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet werden.
Häufige Fragen und Antworten
1. Muss ein neuer Job schon vor dem ersten Arbeitstag gemeldet werden?
Die Arbeitsaufnahme sollte mitgeteilt werden, sobald der Beginn fest vereinbart ist. Spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit muss die Agentur für Arbeit informiert sein.
2. Muss auch ein Minijob gemeldet werden?
Ja. Jeder Minijob und jede andere Erwerbstätigkeit muss angezeigt werden, auch wenn der Verdienst unterhalb des Freibetrags liegt.
3. Kann Arbeitslosengeld trotz Nebenjob weitergezahlt werden?
Das ist möglich, wenn die gesamte Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt und die Person weiterhin für Vermittlungsangebote verfügbar ist. Einkommen oberhalb des jeweiligen Freibetrags wird angerechnet.
4. Ist eine verspätete Meldung immer Betrug?
Nein. Für Betrug muss ein bewusstes Vorgehen nachgewiesen werden, das auf den Erhalt unberechtigter Zahlungen gerichtet war.
5. Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?
Bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem SGB III kann das Bußgeld bis zu 5.000 Euro betragen. Die Höhe wird anhand der Umstände des Einzelfalls festgesetzt.
6. Was ist zu tun, wenn die Meldung vergessen wurde?
Die Beschäftigung sollte sofort nachgemeldet und vollständig belegt werden. Bei einer hohen Rückforderung oder einem Betrugsvorwurf sollte der Bescheid beziehungsweise die Ermittlungsakte fachkundig geprüft werden.




