Auch Probearbeit muss versichert sein

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Wer einen Job sucht, wird nach einem Vorstellungsgespräch häufig dazu aufgefordert, einen Probearbeitsatag zu absolvieren. Manche Arbeitgeber verlangen sogar mehrere Probearbeitstage. Doch was passiert, wenn man sich während einer Probearbeit verletzt?

Arbeitgeber nutzen den Probearbeitstag, um zu sehen, ob Bewerber für die Aufgabenbereiche geeignet sind. Wer sich während der Probearbeit verletzt, ist versichert, urteilte das Bundessozialgericht. Probearbeitende sind in diesem Fall gleichgesetzt mit regulär Beschäftigten.

Wer sich bei einem Probearbeitstag verletzt, ist unfallversichert

Wer bei der Jobsuche einen Tag in der Firma arbeitet, bei der er/sie sich beworben hat, ist unfallversichert. Das Bundessozialgericht in Kassel verhandelte einen konkreten Fall.

Bewerber verletzte sich während der Arbeitszeit

Im vorliegendem Fall fiel ein Bewerber von einem Müllauto und verletzte sich dabei. Laut dem Urteil (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) müssen Betroffene im Falle eines Unfalls während dem Probetag so eingestuft werden, als wären sie regulär bei dem Arbeitgeber beschäftigt.

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Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zur Begründung verwies sie auf alte Rechtsprechung des BSG. Dieses hatte zuletzt 1987 entschieden, dass bei der Probearbeit hier einer Pferdewirtin deren Eigeninteresse an der Stelle im Vordergrund stand und daher noch kein Unfallschutz bestehe (Urteil vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 15/86).

Aus diesem Grund müsse bei einem Unfall während der Arbeitszeit auch die gesetzliche Unfallversicherung den Bewerber schützen. Dass noch kein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, spiele hierbei keine Rolle, so die obersten Sozialrichter.

Entscheidend sind Vorteile für den Arbeitgeber

Vielmehr sei entscheidend, ob das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile durch die eingesetzte Arbeitskraft hatte. Die Firma profitierte von der eingesetzten Arbeitsleistung und konnte herausfinden, ob der Arbeitssuchende geeignet ist.

Wichtig: Auch Probearbeit kann vergütet werden

Was viele nicht wissen: Auch Probearbeit muss vergütet werden. Wurde keine feste Vergütung im Vorfeld vereinbart, können Betroffene die übliche Vergütung geltend machen. Am besten wird diese Forderung schriftlich mit Festsetzung einer Zahlungspflicht zugestellt. Weiteres zum Thema “Vergütung der Probearbeit” finden Sie hier.