Witwenrente: Sozialamt darf im Sterbevierteljahr nicht alles anrechnen

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Manuela, 52 Jahre, aus Kühlungsborn (Beispiel fiktiv) erhält nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente und zusätzlich Sozialhilfe. Während des Sterbevierteljahres fällt ihre Witwenrente höher aus. Seit dem 22. Januar 2026 darf das Sozialamt diesen zusätzlichen Rentenbetrag nicht mehr als Einkommen anrechnen.

Geschützt ist nicht die gesamte Witwenrente, sondern der Teil, um den sie in den ersten drei Monaten höher ausfällt. Das steht in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII.

Auch die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrer Fachanweisung klar: Aus diesem Sterbevierteljahresbonus darf sich kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers ergeben.

Sozialamt darf den Bonus nicht von der Grundsicherung abziehen

Die reguläre Witwen- oder Witwerrente bleibt Einkommen und kann die Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe mindern. Anders sieht es mit dem zusätzlichen Betrag aus, der nur während des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Dieser Mehrbetrag gehört nach der seit dem 22. Januar 2026 geltenden Fassung des § 82 SGB XII ausdrücklich nicht zum Einkommen.

Beispiel Manuela: 600 Euro bleiben geschützt

Manuela aus Kühlungsborn erhält während des Sterbevierteljahres 1.500 Euro Witwenrente. Nach Ablauf dieser drei Monate sinkt ihre monatliche Witwenrente auf 900 Euro. Damit beträgt der Sterbevierteljahresbonus 600 Euro monatlich.

Die 900 Euro reguläre Witwenrente können bei der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden. Die zusätzlichen 600 Euro bleiben dagegen geschützt. Würde das Sozialamt auch diese 600 Euro anrechnen, wäre dies rechtswidrig.

Was genau ist der Sterbevierteljahresbonus?

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist. Während dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich noch in Höhe der Rente des verstorbenen Ehepartners berechnet. Erst anschließend sinkt sie auf die reguläre kleine oder große Hinterbliebenenrente.

Genau diese Differenz ist der Sterbevierteljahresbonus.

Das Gesetz schützt ausdrücklich nur den Mehrbetrag

Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, sollte  prüfen, welchen Betrag das Sozialamt tatsächlich als Einkommen angesetzt hat. Wurde die gesamte erhöhte Hinterbliebenenrente angerechnet, kann die Berechnung falsch sein.

Seit 22. Januar 2026 steht der Schutz direkt im SGB XII

Die Regelung trat am 22. Januar 2026 in Kraft. Grundlage ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Klarstellung. Der Bonus galt bereits zuvor als vor als zweckbestimmte Einnahme. Die ausdrückliche Erwähnung in § 82 SGB XII schafft eine verbindliche Rechtslage.

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Auch bei Erstattungsanspruch bleibt der Bonus tabu

Sozialhilfeträger können Erstattungsansprüche gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen geltend machen. Dann erhält der Betroffene einen Teil der Leistung unter Umständen nicht ausgezahlt.

Beim Sterbevierteljahresbonus gilt das nicht: Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasst nur den Betrag der Witwen- oder Witwerrente, der auch nach Ende des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Auf den zusätzlichen Bonus darf der Sozialhilfeträger nicht zugreifen.

Betroffene sollten ihren Bescheid genau prüfen

Wer seit dem 22. Januar 2026 gleichzeitig Witwen- oder Witwerrente und Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, sollte deshalb die Einkommensberechnung kontrollieren.

Entscheidend sind drei Beträge: die Witwenrente während des Sterbevierteljahres, die Höhe der Witwenrente danach und der Betrag, den das Sozialamt tatsächlich als Einkommen berücksichtigt hat.

Hat das Amt die Differenz zwischen Sterbevierteljahr und der anschließenden normalen Witwenrente angerechnet, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen zum Sterbevierteljahresbonus

Ist die gesamte Witwenrente während des Sterbevierteljahres bei der Grundsicherung anrechnungsfrei?

Nein. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII ist nur der Mehrbetrag geschützt, um den die Witwen- oder Witwerrente während des Sterbevierteljahres höher liegt als anschließend.

Seit wann gilt die ausdrückliche Regelung?

Die neue Nummer 12 in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gilt seit dem 22. Januar 2026. Der Gesetzgeber hat damit die Freistellung des Sterbevierteljahresbonus ausdrücklich im Gesetz verankert.

Darf das Sozialamt den Bonus über einen Erstattungsanspruch zurückholen?

Nein. Nach der Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung umfasst ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht den Sterbevierteljahresbonus. Er kann sich nur auf den Rentenbetrag erstrecken, der auch nach dem Sterbevierteljahr als reguläre Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 104 SGB X, Erstattungsanspruch im Sterbevierteljahr
Deutsche Rentenversicherung: § 82 SGB XII, Fassung ab 22. Januar 2026
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/1859, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Begründung zur Änderung des § 82 SGB XII
Sozialgesetzbuch XII: § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 14