Wird der Sterbevierteljahrbonus der Witwenrente beim Bürgergeld angerechnet?

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte ein Urteil gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die Anrechnung des sogenannten „Sterbevierteljahrbonus“ bei der Witwenrente im Sozialgesetzbuch II (SGB II) hatte.

Die Entscheidung bestätigte, dass der zusätzliche Rentenbetrag im Sterbevierteljahr als Einkommen angerechnet wird, was für viele Betroffene Leistungen wie dem Bürgergeld von erheblicher Bedeutung ist.

Was ist der „Sterbevierteljahrbonus“?

Der „Sterbevierteljahrbonus“ bezeichnet den zusätzlichen Betrag der Witwen- oder Witwerrente, der im Sterbevierteljahr gezahlt wird.

Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners, in denen der überlebende Partner die volle Rentenzahlung erhält.

Diese zusätzliche Unterstützung soll den Witwenrentnern in den ersten Monaten nach dem Verlust finanziell entlasten, da dieser Zeitraum in der Regel meist mit finanziellen Belastungen verbunden ist.

Wie kam es zu dem Urteil des Bundessozialgerichts?

Das Urteil des Bundessozialgerichts basierte auf einer Klage des kommunalen Jobcenters im Kreis Nordfriesland gegen die Deutsche Rentenversicherung.

Die Rentenversicherung hatte das Erstattungsersuchen des Jobcenters abgelehnt, das den „Sterbevierteljahrbonus“ als Einkommen angerechnet und daraufhin Sozialleistungen reduziert hatte.

Die Deutsche Rentenversicherung argumentierte, dass der Bonus für einen anderen Zweck gedacht sei als die Leistungen des SGB II, weshalb er nicht als Einkommen anzurechnen sei.

Das Bundessozialgericht folgte jedoch dieser Argumentation nicht und entschied zugunsten der Anrechnung des Bonus auf die Leistungen des SGB II.

Widerspricht das Urteil den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit?

Ja, das Urteil des Bundessozialgerichts steht im Widerspruch zu den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), wie der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt betont.

In den Weisungen zu den §§ 11, 11a und 11b SGB II (Stand Juli 2023) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ einem anderen Zweck als die Leistungen des Bürgergelds dient und daher nicht als Einkommen angerechnet werden soll. Auch in den Sozialhilferichtlinien der Länder, beispielsweise in Bayern und Hamburg, wird die Nichtanrechnung des Bonus befürwortet.

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Warum entschied das Bundessozialgericht anders?

Das Bundessozialgericht argumentierte, dass die zusätzlichen Kosten, die im Todesfall entstehen, auch durch andere Leistungen des SGB II oder SGB XII abgedeckt werden könnten.

So wird der Regelbedarf im Sterbemonat weiterhin voll gezahlt, unangemessene Wohnkosten werden im Todesfall noch bis zu einem Jahr übernommen, und Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger gedeckt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Bedarfe als „unabweisbare Bedarfe“ nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden.

Welche Kritikpunkte gibt es an der Entscheidung des BSG?

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird kritisch betrachtet, da sie die Zweckbindung des „Sterbevierteljahrbonus“ auf wenige Bereiche beschränkt, die durch das SGB II oder SGB XII abgedeckt werden. Im Todesfall entstehen oft unerwartete und hohe Ausgaben, die nicht vollständig durch diese Sozialleistungen gedeckt werden können.

Die Anerkennung zusätzlicher Bedarfe als „unabweisbare Bedarfe“ ist oftmals umstritten und mit bürokratischen Hürden verbunden, was dazu führen könnte, dass Betroffene ihre Ansprüche nicht geltend machen.

Zudem wird durch den Sozialrechtsexperten kritisiert, dass die Verwaltungspraxis bei der Bedarfsdeckung uneinheitlich ist und es Leistungsberechtigten schwerfällt, die komplexen Nachweise zu erbringen, die für die Anerkennung als unabweisbarer Bedarf erforderlich sind.

Dies ist besonders problematisch in Zeiten der Trauer, in denen sich Hinterbliebene oft nicht in der Lage fühlen, bürokratische Prozesse in Angriff zu nehmen.

Wie hat der Gesetzgeber auf das Urteil reagiert?

Das Urteil des Bundessozialgerichts führte zu einer schnellen Reaktion des Gesetzgebers. Mit der Bürgergeld-Verordnung, die rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde ausdrücklich geregelt, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ im SGB II nicht mehr als Einkommen angerechnet wird. In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Bürgergeld-Verordnung wird klargestellt, dass dieser Bonus von der Anrechnung befreit ist.

Dies bedeutet, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ im Rahmen des SGB II nicht mehr zur Kürzung von Sozialleistungen führen darf.

Welche Änderungen sind im SGB XII geplant?

Für das SGB XII ist ebenfalls eine Anpassung geplant. Der Gesetzgeber plant, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend zu ändern, sodass der „Sterbevierteljahrbonus“ auch hier nicht als Einkommen angerechnet wird.

Diese Änderung ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze enthalten. Die geplante Regelung wird eine Anrechnungsfreiheit des Bonus auch auf Bestattungskosten sicherstellen, wie sie in den Bayerischen Sozialhilferichtlinien derzeit noch vorgesehen ist.

Gilt die Anrechnungsfreiheit auch im SGB XIV?

Ja, im SGB XIV, das das soziale Entschädigungsrecht regelt, ist die Anrechnungsfreiheit des „Sterbevierteljahrbonus“ bereits in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen verankert. Diese Verordnung stellt sicher, dass der Bonus nicht auf die Leistungen der sozialen Entschädigung angerechnet wird, was besonders wichtig für Personen ist, die aufgrund eines Todesfalls besondere Leistungen in Anspruch nehmen müssen.