EM-Rente abgelehnt: Neues Gutachten sichert Frau die volle Rente

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Mehr als sechs Stunden arbeitsfähig – und deshalb keine EM-Rente mehr: Mit dieser Einschätzung verlor eine Versicherte zunächst vor dem Sozialgericht. Doch sie gab nicht auf. Im Berufungsverfahren ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg sie erneut psychiatrisch untersuchen.

Das Ergebnis fiel völlig anders aus: weniger als drei Stunden Leistungsvermögen. Die Frau bekam ihre volle Erwerbsminderungsrente weiter. (L 4 R 170/22)

Das Urteil vom 24. April 2026 zeigt, warum ein negatives Gutachten und selbst eine Niederlage vor dem Sozialgericht ein Verfahren um die Erwerbsminderung nicht zwingend beenden. Entscheidend können ältere Befunde und Symptome sein, die ein Gutachter zuvor nicht erfasst oder anders eingeordnet hat.

Rentenversicherung stoppte die bisherige EM-Rente

Die 1964 geborene Klägerin hatte bereits wiederholt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gehörten eine frühere Krebserkrankung und psychische Beschwerden.

Als sie die Weitergewährung beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Frau wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Die Frau klagte. Doch auch vor dem Sozialgericht Konstanz scheiterte sie zunächst. Das Gericht folgte im Ergebnis der Einschätzung, sie könne wieder mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Damit hätte die jahrelang gezahlte volle EM-Rente geendet.

Neues Gutachten erkennt entscheidende psychische Erkrankung

Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort wendete sich das Blatt. .

Das LSG beauftragte einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen. Dieser bewertete den Gesundheitszustand wesentlich schwerwiegender als zuvor. Er diagnostizierte eine chronische psychotische Erkrankung und erkannte  Symptome wie Stimmenhören. Nach seiner Einschätzung konnte die Frau nicht einmal mehr drei Stunden täglich tätig sein.

Können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI vor.

Entscheidende Hinweise standen bereits in älteren Unterlagen

In älteren Klinikunterlagen fanden sich bereits Hinweise auf entsprechende Symptome. Dokumentiert waren Wahrnehmungen bedrohlicher Gestalten und Verfolgungsgefühle. Andere ärztlichen Unterlagen erwähnten keine diese Auffälligkeiten.

Damit bekam die medizinische Vorgeschichte im Berufungsverfahren ein anderes Gewicht.

Das zeigt einen entscheidenden Punkt für laufende EM-Verfahren:  Wichtig ist, welche konkreten Beschwerden dokumentiert sind und ob ein Sachverständiger diese Befunde in seine Einschätzung einbezieht.

Das LSG folgte der neuen psychiatrischen Bewertung. Die Klägerin war nach Überzeugung der Richter weiterhin voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf die volle EM-Rente.

Ein negatives Gutachten ist nicht automatisch das letzte Wort

Der Fall bedeutet nicht, dass Sie nach einem ungünstigen Gutachten generell Anspruch auf eine zweite Begutachtung haben. Ebenso wenig reicht es aus, mit der Einschätzung lediglich nicht einverstanden zu sein.

Medizinische Ansatzpunkte sprechen für eine neue Einschätzung: ältere Klinikberichte sein, die schwere Beschwerden dokumentieren, Befunde behandelnder Fachärzte, die mit der Einschätzung des Gutachters nicht zusammenpassen, oder Symptome, die bisherige Gutachten kaum untersuchten oder nicht nachvollziehbar bewerteten.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kann entscheidend sein, ob der Gutachter nicht nur eine Diagnose nennt, sondern deren tatsächliche Auswirkungen untersucht: Konzentration, Belastbarkeit, soziale Interaktion, Anpassungsfähigkeit oder Durchhaltevermögen.

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Für die EM-Rente zählt schließlich nicht in erster Linie , ob Sie eine anerkannte Depression, Angststörung oder Borderline-Symptomatik zeigen. Die Messlatte ist, wie viele Stunden Sie noch verlässlich arbeiten können.

Auch eine Niederlage vor dem Sozialgericht muss nicht das Ende sein

Die Klägerin hatte bereits vor dem Sozialgericht verloren. Erst die Berufung vor dem LSG brachte die medizinische Neubewertung und damit die Wende.Eine erstinstanzliche Niederlage bedeutet nicht, dass die medizinische Beurteilung endgültig feststeht.

Ergeben sich ungeklärte Widersprüche oder zeigen sich ignorierte Aspekte, können diese in der nächsten Instanz das Zünglein an der Waage sei.

Ein weiteres Gutachten kann die frühere Einschätzung bestätigen. Im entschiedenen Fall überzeugte den Senat gerade die neue fachpsychiatrische Bewertung zusammen mit den bereits vorhandenen älteren Befunden.

Volle EM-Rente – aber trotzdem wieder nur befristet

Obwohl das LSG von voller Erwerbsminderung ausging, erhielt sie keine unbefristete EM-Rente. Die Richter hielten eine gesundheitliche Besserung für möglich, weil nach ihrer Einschätzung Therapien nicht ausgeschöpft waren.

Das ist rechtlich kein Widerspruch. Die Frage „Bin ich voll erwerbsgemindert?“ müssen Sie nämlich trennen von der Frage „Ist diese Erwerbsminderung dauerhaft?“

Nach § 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit geleistet. Eine unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehende EM-Rente wird unbefristet gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung noch beheben lässt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Gesamtdauer der Befristungen von neun Jahren grundsätzlich von dieser Unwahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Deshalb konnte das LSG gleichzeitig feststellen: Die Frau kann aktuell weniger als drei Stunden täglich arbeiten, trotzdem bestehen noch medizinische Möglichkeiten für eine Besserung. Die volle EM-Rente lief deshalb weiter, aber erneut nur befristet.

Diese Unterlagen können bei einem negativen Gutachten entscheidend werden

Wenn ein Gutachter Ihnen sechs Stunden oder mehr Leistungsvermögen bescheinigt, sollten Sie nicht nur auf das Ergebnis schauen.

Prüfen Sie auch, welche Beschwerden der Sachverständige tatsächlich erfasst hat. Vergleichen Sie das Gutachten mit Entlassungsberichten aus Kliniken, Reha-Berichten und fachärztlichen Befunden. Achten Sie besonders darauf, ob schwerwiegende Symptome in älteren Unterlagen auftauchen, im Gutachten aber fehlen oder kaum bewertet werden.

Auch Widersprüche sind wichtig. Bescheinigen mehrere fachärztliche Unterlagen erhebliche Einschränkungen, während ein Gutachter ohne ausführliche Begründung von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgeht, kann eine nähere gerichtliche Aufklärung erforderlich sein.

Der Fall vor dem LSG Baden-Württemberg zeigt besonders deutlich: Manchmal liegt der entscheidende Hinweis längst in der Akte. Entscheidend ist dann, ob er erkannt, fachlich eingeordnet und mit dem tatsächlichen Leistungsvermögen verbunden wird.

FAQ: Gutachten für Erwerbsminderung

Bekomme ich nach einem negativen EM-Gutachten automatisch ein neues Gutachten?

Nein. Ein Anspruch auf eine neue Begutachtung folgt nicht allein daraus, dass das erste Gutachten ungünstig ausgefallen ist. Medizinische Widersprüche, nicht berücksichtigte Befunde oder offene Fragen können jedoch Anlass für weitere Ermittlungen geben.

Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Warum bekam die Klägerin trotz voller Erwerbsminderung keine Dauerrente?

Das Gericht hielt eine Besserung durch weitere Behandlung noch für möglich. Deshalb blieb die volle EM-Rente befristet. Volle Erwerbsminderung und eine unbefristete Rentengewährung sind rechtlich zwei getrennte Fragen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB VI – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 170/22 (Dejure)