Grundsicherung: Mietkosten bleiben nach der Karenzzeit gedeckelt – trotz Kündigungsfrist

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LSG Baden-Württemberg: In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen. Dies gilt auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

Mit Beschluss vom 26.08.2026 – L 9 AS 2644/26 ER-B – hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass eine Empfängerin von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II nach Ablauf der Karenzzeit nur noch Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten hat.

Auf Vertrauensschutz aufgrund ihres Bescheides vom Jobcenter könne sie sich nicht berufen. Damit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II gilt nur während der Karenzzeit

Die Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten statt lediglich des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen ist auf die Karenzzeit beschränkt. Das gilt für die Ausnahmeregelung, nach der die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung).

Keine Ausnahme in der Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit

In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen.

Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung. Insoweit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

Nach Auffassung des LSG: Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz

Die zum 01.07.2026 ohne Übergangsregelung eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Kostenübernahme auf das 1,5-Fache der angemessenen Unterkunftskosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F. verletzt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Beim Rückgriff auf die Wohngeldtabelle ist die Klimakomponente einzubeziehen

Sofern zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden darf, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG einzubeziehen. Diese ist ebenfalls um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen.

Keine Übernahme der vollen Unterkunftskosten für einen weiteren Übergangszeitraum

Das Gericht sieht keine Möglichkeit, das Jobcenter zu verpflichten, für einen weiteren Übergangszeitraum die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) der Antragstellerin zu berücksichtigen.

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Die einzige Ausnahme von der Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten ist nach neuem Recht in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. geregelt. Danach können während der Karenzzeit im Einzelfall die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Schleswig-Holsteinisches LSG: Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen während der Karenzzeit

In einem Fall, in dem die Unterkunftskosten während der noch laufenden Karenzzeit auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten gekürzt wurden, hat das Schleswig-Holsteinische LSG diese Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen angewandt.

Das Gericht führte aus, die weiterhin zu hohen tatsächlichen Kosten seien für einen Leistungsempfänger jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für seine Mietwohnung „unabweisbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn er nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und ihm eine vorübergehende Finanzierung der Mehrkosten aus den Leistungen für den Regelbedarf aufgrund ihrer Höhe nicht zumutbar sei (Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

LSG Baden-Württemberg lehnt eine Übertragung auf die Zeit nach der Karenzzeit ab

Der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg hält diese Ausnahme im Fall der Antragstellerin nicht für anwendbar. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. gilt ausdrücklich nur „während der Karenzzeit“, also nicht in der anschließenden bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist.

Eine analoge Anwendung auf diesen weiteren Zeitraum sieht der Senat im Fall der Antragstellerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als geboten an.

Die Antragstellerin wusste nach den Ausführungen des Gerichts bereits seit November 2025, dass ihre Miete ab August 2026 unter Umständen nicht mehr vollständig übernommen werden würde.

Soweit sie davon ausgegangen sei, auch nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die volle Miete erstattet zu bekommen – möglicherweise, weil dies der allgemeinen Praxis der Jobcenter entsprach –, habe es sich rechtlich lediglich um die Hoffnung gehandelt, dass sich das Gesetz während der Karenzzeit nicht ändern würde.

Eine solche bloße Hoffnung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage begründet jedoch grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256–362).