Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur krank sein, sondern so eingeschränkt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt höchstens noch unter drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einen solchen Anspruch verneint und die Berufung gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen (L 13 R 1437/22).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren
Ein 1973 geborener Mann beantragte am 22.03.2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er orthopädisch und psychisch erkrankt sei. Er hatte eine Ausbildung zum Heizungs- und Lüftungsmonteur, eine Umschulung zum Hauswart und arbeitete u.a. als Baumaschinenführer, Kraftfahrer und zuletzt als Betonmischfahrer.
Seit September 2017 war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Bereits aus Reha-Entlassungsberichten ergab sich: Für den letzten Job als Betonmischfahrer sei er nicht mehr geeignet, für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aber weiterhin vollschichtig leistungsfähig.
Warum die Rentenversicherung den Antrag ablehnte
Die Deutsche Rentenversicherung stützte sich zunächst auf Reha-Berichte aus 2016 und 2019. Beide kamen trotz Diagnosen wie depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom, Arthrosen und Wirbelsäulenbeschwerden zu einem Ergebnis: keine Erwerbsminderung, sondern ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis teils mittelschwere Tätigkeiten.
Nach weiteren Begutachtungen 2020 sahen auch ein zusammenfassender Gutachter und eine orthopädische Zusatzgutachterin den Kläger weiterhin in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, allerdings mit Einschränkungen wie Vermeidung von Zwangshaltungen sowie Leitern und Gerüsten. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, sodass der Kläger klagte.
So liefen Klage und Berufung ab
Das Sozialgericht Freiburg holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das eine chronische Depression und weitere Befunde bestätigte, aber trotzdem eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten sah. Es folgte der Einschätzung und wies die Klage ab.
In der Berufung ließ der Kläger ein Gutachten nach § 109 SGG erstellen. Dieser Sachverständige sah eine Belastbarkeit nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich, also eine quantitative Einschränkung.
Warum das Landessozialgericht das §109-Gutachten nicht überzeugend fand
Der Senat hat sich dem Gutachten, das eine zeitliche Begrenzung annahm, nicht angeschlossen. Entscheidend war für das Gericht, dass der Kläger dort nach Aktenlage keine wesentlichen psychischen Beschwerden schilderte, während gleichzeitig Testergebnisse eine schwere Depression nahelegten, ohne dass diese Schwere im Befundbild nachvollziehbar begründet wurde.
Hinzu kam: Im psychopathologischen Befund wurden viele Bereiche als unauffällig beschrieben, etwa Orientierung, Konzentration, Gedächtnis, Denken und Wahrnehmung. Auch das Bild des Alltags und der sozialen Einbindung passte nach Auffassung des Gerichts eher zu einer qualitativen Einschränkung als zu einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit.
Was das Gericht unter „vollschichtig arbeitsfähig“ versteht
Vollschichtig bedeutet rentenrechtlich, dass eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden oder mehr täglich möglich ist. Wer zwar den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch leichte Tätigkeiten schafft, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.
Das Gericht sah beim Kläger vor allem qualitative Einschränkungen: keine schweren körperlichen Belastungen, keine Arbeiten auf Leitern oder an laufenden Maschinen, keine Schicht- und Nachtarbeit, keine gefährdenden Tätigkeiten. Solche Einschränkungen reichen nach der Entscheidung nicht aus, um eine Erwerbsminderung zu begründen.
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Keine Pflicht zur Benennung konkreter Verweisungsberufe
Das Landessozialgericht stellte klar, dass hier weder eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ noch eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ vorliege. Deshalb müsse keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.
Als Beispiele nannte das Gericht typische leichte Tätigkeiten wie einfache Bürohilfsarbeiten oder einfache Sortier-, Montier- oder Verpackungstätigkeiten. Zudem sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt, also der Weg zur Arbeit grundsätzlich möglich.
Kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI
Der Kläger konnte auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten. Diese Sonderregelung gilt nur für Versicherte, die vor dem maßgeblichen Stichtag geboren wurden, was hier nicht der Fall war.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist der entscheidende Maßstab für eine Erwerbsminderungsrente?
Entscheidend ist, ob jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich erst bei weniger als drei Stunden täglich vor.
Reicht es, wenn der letzte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann?
Nein. Wer zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr schafft, aber noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Warum war das Gutachten nach § 109 SGG hier nicht ausschlaggebend?
Das Gericht hielt die Herleitung der zeitlichen Einschränkung nicht für überzeugend, weil Anamnese, Befund und Alltagsschilderung keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungsreduzierung ergaben. Es folgte deshalb den anderen Gutachten.
Welche Rolle spielen Depression und chronische Schmerzen im Rentenverfahren?
Sie können rentenrelevant sein, wenn sie die Leistungsfähigkeit zeitlich erheblich einschränken. Wenn sie „nur“ dazu führen, dass bestimmte Arbeitsbedingungen vermieden werden müssen, liegt oft nur eine qualitative Einschränkung vor.
Muss das Gericht einen konkreten Job benennen, den Betroffene noch machen können?
Nur in besonderen Konstellationen, etwa bei sehr ungewöhnlichen Einschränkungsprofilen. Liegt ein übliches Profil für leichte Tätigkeiten vor, genügt die Feststellung, dass der allgemeine Arbeitsmarkt noch offensteht.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente sind. Selbst bei einer langen Krankengeschichte mit Depression, Schmerzstörung und orthopädischen Problemen reicht es nicht aus, wenn die Gutachten am Ende noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten sehen.
Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb frühzeitig darauf achten, dass ärztliche Befunde und ein nachvollziehbares, konsistentes Gesamtbild tatsächlich eine zeitliche Einschränkung belegen – nicht nur den Wegfall der bisherigen Tätigkeit.




