Eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro blieb bestehen, obwohl der Versicherte sie später nicht mehr wollte und sogar die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge anbot. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Rentenbescheid im Eilverfahren vorläufig aufzuheben.
Der Grund lag im Zusammenspiel von Reha-Antrag, Krankengeldbezug und der gesetzlichen Wirkung des Reha-Antrags als Rentenantrag. Die Krankenkasse hatte das Recht des Mannes zur Rücknahme eingeschränkt, sodass er den Antrag ohne ihre Zustimmung nicht mehr wirksam zurücknehmen konnte.
Wichtig ist: Der Mann erhielt die Rente nicht ohne eigenes Zutun. Er hatte zunächst selbst eine Reha und später ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Gegen seinen später erklärten Willen wirkte die Rente fort, weil sich die ausgelösten Rechtsfolgen nicht mehr einseitig rückgängig machen ließen.
Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER zeigt, dass ein Reha-Verfahren neben Krankengeld und Rente auch das Arbeitslosengeld und die spätere Existenzsicherung beeinflussen kann.
Vom Reha-Antrag zur unbefristeten EM-Rente
Der Versicherte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe bei der Deutschen Rentenversicherung.
Im Dezember 2024 schränkte die Krankenkasse sein Gestaltungsrecht ein. Damit ist hier seine Befugnis gemeint, den Reha-Antrag zurückzunehmen oder dessen Wirkung als Rentenantrag zu begrenzen. Die Krankenkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei.
Die psychosomatische Reha fand von Mai bis Juni 2025 statt. Der Entlassungsbericht bescheinigte wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Rentenversicherung leitete daraufhin die Umdeutung des Reha-Antrags ein. Der Mann stellte im August 2025 zusätzlich einen ausdrücklichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Im September 2025 bewilligte die Rentenversicherung rückwirkend ab Juli 2024 eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro. Die Rente wurde unbefristet bewilligt und sollte längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende November 2029 gezahlt werden.
Unbefristet bedeutete hier, dass kein früheres Enddatum festgesetzt war. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente; an ihre Stelle tritt regelmäßig die Regelaltersrente.
Wann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt
Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag rechtlich als Rentenantrag gelten. Das kommt in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Maßnahme die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.
Dann bleibt das Datum des ursprünglichen Reha-Antrags erhalten. Die Rente kann dadurch rückwirkend beginnen und einen Krankengeldanspruch für denselben Zeitraum verdrängen.
Nicht jeder Reha-Antrag wird automatisch zum Rentenantrag. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Weitere Hintergründe erklärt der Beitrag über die Folgen eines Reha-Antrags für Erwerbsminderungsrente und Krankengeld.
Ohne Zustimmung der Krankenkasse war keine Rücknahme möglich
Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Einfluss auf den Wechsel vom Krankengeld zur Rentenversicherung nehmen. Damit soll verhindert werden, dass sie weiter Krankengeld zahlt, obwohl wegen einer länger andauernden Erwerbsminderung bereits eine vorrangige Rente in Betracht kommt.
Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht wirksam eingeschränkt, kann der Versicherte einen Reha-Antrag nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam zurücknehmen oder begrenzen. Das gilt auch für dessen Wirkung als Rentenantrag nach § 116 SGB VI.
Die Einschränkung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte den Reha-Antrag zuvor freiwillig gestellt hat. Das Bundessozialgericht hat eine solche nachträgliche Beschränkung grundsätzlich anerkannt, sofern die Rentenversicherung rechtzeitig darüber informiert ist.
Die Krankenkasse darf einen Antrag auf Zustimmung allerdings nicht schematisch ablehnen. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die beruflichen, persönlichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen.
Ohne eine Einschränkung kann ein Rentenantrag grundsätzlich zurückgenommen werden, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Im vorliegenden Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung jedoch ausdrücklich. Der spätere ausdrückliche Rentenantrag zeigte außerdem, dass der Mann das Rentenverfahren zunächst selbst weiterverfolgte.
| Schritt | Wirkung in dieser Konstellation |
|---|---|
| Rücknahme des Reha- oder Rentenantrags | Benötigte wegen der Einschränkung die Zustimmung der Krankenkasse |
| Widerspruch gegen den Rentenbescheid | Führte zur Überprüfung, beseitigte die Rentenbewilligung aber nicht von selbst |
| Verzicht auf die Rentenauszahlung | Konnte künftige monatliche Zahlungsansprüche betreffen, ließ das Rentenrecht selbst jedoch bestehen |
| Nachweis einer gesundheitlichen Besserung | Konnte eine spätere Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse ermöglichen |
Warum der Verzicht den Rentenanspruch nicht beseitigte
Der Versicherte wollte notfalls auf das Geld verzichten. Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen zwar schriftlich verzichtet werden.
Bei einer laufenden Rente muss jedoch zwischen dem Rentenrecht selbst und den daraus entstehenden Monatszahlungen unterschieden werden. Ein Verzicht kann künftige Zahlungen erfassen, beseitigt aber nicht automatisch das zugrunde liegende Rentenrecht.
Die Krankenkasse hatte sich zwar mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden erklärt. Nach Ansicht des LSG war dies aber keine Zustimmung zur Rücknahme des als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags. Ohne eine rechtliche oder gesundheitliche Veränderung durfte die Rentenversicherung die Bewilligung deshalb nicht einfach aufheben.
Hinzu kommt, dass ein Verzicht nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sein kann, wenn dadurch andere Personen oder Sozialleistungsträger belastet oder gesetzliche Vorschriften umgangen werden. Ein Wechsel zu einer anderen Sozialleistung lässt sich daher nicht allein durch den Verzicht auf die Rente erzwingen.
Die volle EM-Rente ließ das Arbeitslosengeld ruhen
Der Mann meldete sich im Oktober 2025 wieder arbeitsuchend. Weil die Rente seinen Lebensunterhalt nicht deckte, wollte er stattdessen Arbeitslosengeld erhalten.
Nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch vom Beginn der laufenden Zahlung an, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist. In einem getrennten Eilverfahren bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen am 12. März 2026 – L 20 AL 24/26 B ER –, dass dem Mann deshalb kein Arbeitslosengeld auszuzahlen war.
Im entschiedenen Fall änderte auch der gewünschte Auszahlungsverzicht daran nichts. Das zugrunde liegende Rentenrecht bestand nach Auffassung der Gerichte weiter. Die geringe Rentenhöhe führte ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitsagentur den Unterschied mit anteiligem Arbeitslosengeld ausgleichen musste.
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III half nicht weiter. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld trotz gesundheitlich eingeschränkter Verfügbarkeit, solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Hier lag bereits eine Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente vor.
Ruhen bedeutet nicht zwingend, dass ein entstandener Arbeitslosengeldanspruch endgültig erloschen ist. Wird die Rente später aufgehoben, muss die Arbeitsagentur erneut prüfen, ob dann sämtliche Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Eine Arbeitsuchendmeldung beendet die Rente nicht
Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Absatz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Der Wunsch zu arbeiten oder eine Arbeitsuchendmeldung widerlegt diese medizinische Bewertung nicht.
Das LSG sah keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Besserung. Dem Reha-Entlassungsbericht stellte der Mann keine neuen ärztlichen Befunde entgegen. Eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich hatte er ebenfalls nicht aufgenommen.
Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann bei der Prüfung des Leistungsvermögens ein starkes Indiz sein. Wird unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr gearbeitet, als es dem bisher angenommenen Leistungsvermögen entspricht, bleibt der Rentenanspruch nach § 43 Absatz 7 SGB VI während eines Arbeitsversuchs regelmäßig sechs Monate bestehen.
Ob die Erwerbsminderung fortbesteht, prüft die Rentenversicherung anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der gesundheitlichen Entwicklung. Erst wenn eine wesentliche Änderung feststeht, kommt eine Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 SGB X für die Zukunft in Betracht.
Weshalb der Eilantrag scheiterte
Das LSG verneinte sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aufhebung als auch die besondere Eilbedürftigkeit. Der Rentenbescheid war nach der gerichtlichen Prüfung nicht von Anfang an rechtswidrig, und eine spätere Veränderung der gesundheitlichen oder rechtlichen Verhältnisse war nicht belegt.
Das Gericht behandelte die Rentenbewilligung rechtlich als begünstigenden Bescheid. Dass sich der Versicherte durch die Feststellung diskriminiert und persönlich belastet fühlte, machte daraus nach Auffassung des Senats keinen belastenden Verwaltungsakt.
Auch eine akute existenzielle Notlage sah das Gericht nicht ausreichend nachgewiesen. Es verwies auf die laufende Rente, vorhandene Vermögenswerte und vorläufige darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII. Eine konkrete Gefährdung der Wohnung war ebenfalls nicht dargelegt worden.
Der Eilbeschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht angegriffen werden. Über die später beim Sozialgericht geführte Hauptsache war damit jedoch noch nicht abschließend entschieden.
Wenn 695 Euro Rente nicht zum Leben reichen
Reicht eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII infrage kommen. Bei einer nur vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sein.
Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen, verwertbares Vermögen, angemessene Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe. Die ergänzende Leistung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt und durch Unterlagen belegt werden.
Im entschiedenen Fall erschwerten vorhandene Lebens- und Rentenversicherungen eine endgültige Bewilligung als Zuschuss. Das Sozialgericht sprach deshalb zunächst nur vorläufige darlehensweise Leistungen zu.
Wie die ergänzende Hilfe berechnet wird, zeigt der Ratgeber zur Grundsicherung bei zu niedriger Rente.
Worauf Betroffene frühzeitig achten sollten
Wer ein Schreiben nach § 51 SGB V oder eine Mitteilung über die Umdeutung nach § 116 SGB VI erhält, sollte die Folgen vor Erlass des Rentenbescheids klären. Geprüft werden sollten das Datum des Reha-Antrags, der Reha-Entlassungsbericht, der angenommene Eintritt der Erwerbsminderung, die Rentenart und der vorgesehene Rentenbeginn.
Soll die Wirkung als Rentenantrag verhindert oder der Rentenbeginn verschoben werden, reicht ein Schreiben an die Rentenversicherung häufig nicht aus. Nach einer Einschränkung muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten beruflichen, persönlichen oder finanziellen Nachteilen begründet werden.
Lehnt die Krankenkasse ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten dabei die im Bescheid genannte Frist beachten und neue ärztliche Befunde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder drohende Nachteile für Arbeitsverhältnis und Altersvorsorge vorlegen.
Zugleich sollte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgeschoben werden. Je nach Stand des Rentenverfahrens kommen Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.
Praxisbeispiel: Ein konkretes Jobangebot kann die Abwägung verändern
Eine 59-jährige Angestellte bezieht Krankengeld und stellt einen Reha-Antrag. Die Krankenkasse schränkt danach ihr Gestaltungsrecht ein, und der Reha-Bericht bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.
Später bietet ihr Arbeitgeber einen gesundheitlich angepassten Arbeitsplatz mit vier Stunden täglicher Arbeitszeit an. Auch ihr behandelnder Psychiater hält einen Arbeitsversuch aufgrund der neueren Entwicklung für vertretbar.
Die Rentenversicherung kündigt dennoch an, den Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu behandeln. Die Angestellte erklärt die Rücknahme nur gegenüber der Rentenversicherung und beantragt nicht zugleich die Zustimmung der Krankenkasse.
Ohne diese Zustimmung kann ihre Erklärung wirkungslos bleiben. Die angekündigte Rentenbewilligung lässt sich allein durch das Schreiben an die Rentenversicherung nicht verhindern.
Die Angestellte beantragt deshalb bei der Krankenkasse die Zustimmung und reicht das Arbeitsplatzangebot sowie die neue ärztliche Einschätzung ein. Sie erläutert außerdem mögliche Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis und ihre betriebliche Altersversorgung, die die Krankenkasse in ihre Abwägung einbeziehen muss.
Fragen und Antworten zur ungewollten Erwerbsminderungsrente
Kann die Krankenkasse selbst eine Erwerbsminderungsrente bewilligen?
Nein. Über die Erwerbsminderungsrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkasse kann aber die Stellung eines Reha-Antrags verlangen oder das Recht zu dessen Rücknahme einschränken.
Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?
Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Entweder war von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten oder die durchgeführte Maßnahme hat die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindert.
Bis wann kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden?
Ohne Einschränkung ist eine Rücknahme grundsätzlich möglich, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht beschränkt, wird ihre Zustimmung benötigt.
Kann die verweigerte Zustimmung angegriffen werden?
Ja. Lehnt die Krankenkasse die Zustimmung ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die persönlichen, beruflichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen, die deshalb möglichst konkret belegt werden sollten.
Führt ein Verzicht auf die Rentenzahlung zu Arbeitslosengeld?
Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall blieb das Rentenrecht trotz des gewünschten Verzichts bestehen, weshalb die Gerichte keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld sahen.
Kann eine geringe volle EM-Rente mit Arbeitslosengeld aufgestockt werden?
Für denselben Zeitraum im Regelfall nicht. Ist eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt und wird sie laufend gezahlt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach § 156 SGB III. Bei finanzieller Bedürftigkeit können stattdessen Leistungen nach dem SGB XII infrage kommen.
Reicht eine Arbeitsuchendmeldung aus, um die EM-Rente zu beenden?
Nein. Erforderlich sind belastbare Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung oder ein tatsächlich höheres Leistungsvermögen. Eine Beschäftigung kann eine neue Prüfung auslösen, beendet die Rente während des gesetzlich geschützten Arbeitsversuchs aber nicht automatisch.
Ist der Fall mit dem LSG-Beschluss endgültig abgeschlossen?
Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht weiter anfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung im Hauptsacheverfahren war damit noch nicht abschließend entschieden.
Quellenverweis
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER. Im Beschluss wird auch auf das Arbeitslosengeldverfahren L 20 AL 24/26 B ER verwiesen.
§ 51 SGB V, § 116 SGB VI, § 46 SGB I, § 145 SGB III, § 156 SGB III, § 43 SGB VI, § 48 SGB X und § 41 SGB XII in der am 24. August 2026 geltenden Fassung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 37/07 R




