GdB 100 und Merkzeichen aG und trotzdem kein Pflegegrad 4

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Ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen aG zeigen erhebliche Einschränkungen. Einen bestimmten Pflegegrad sichern sie trotzdem nicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt klar: Schwerbehindertenrecht und Pflegeversicherung bewerten unterschiedliche Folgen einer Erkrankung.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B und aG. Trotzdem erhielt er nicht den verlangten Pflegegrad 4. Entscheidend war sein tatsächlicher Hilfebedarf im Alltag. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2025, L 4 P 2729/24.

Trotz GdB 100 reichten die Punkte nicht für Pflegegrad 4

Der Kläger litt unter schweren Erkrankungen und erheblichen Mobilitätseinschränkungen. Frühere Pflegegutachten kamen auf 38,75 beziehungsweise 37,5 gewichtete Punkte. Später verschlechterte sich sein Zustand. Die Versicherung erkannte deshalb ab September 2023 Pflegegrad 3 an.

Der Mann verlangte Pflegegrad 4. Eine gerichtlich beauftragte Pflegesachverständige ermittelte schließlich 63,75 gewichtete Punkte. Das reichte weiterhin nicht.

Pflegegrad 4 beginnt erst bei 70 Punkten. Das Gericht bestätigte deshalb die Ablehnung.

GdB und Pflegegrad prüfen etwas anderes

Der GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. Daraus ergeben sich der Grad der Behinderung und mögliche Merkzeichen wie G, aG oder B.

Die Pflegeversicherung fragt dagegen, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen er auf personelle Hilfe angewiesen ist.

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Ein hoher GdB lässt sich deshalb nicht in einen Pflegegrad umrechnen.

Auch das Merkzeichen aG reicht nicht aus

Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnlich schwere Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit. Für die Pflegebegutachtung bildet Mobilität jedoch nur einen Teil der Gesamtbewertung.

Zusätzlich prüft die Pflegeversicherung kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags.

Ein Mensch kann beim Gehen extrem eingeschränkt sein und trotzdem viele andere Tätigkeiten noch teilweise selbst erledigen. Umgekehrt kann eine Person ohne aG wegen Demenz, psychischen Einschränkungen oder hohem Hilfebedarf bei der Selbstversorgung einen hohen Pflegegrad erreichen.

Diese Punktgrenzen entscheiden

Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten. Ab 27 Punkten liegt Pflegegrad 2 vor, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3 und ab 70 Punkten Pflegegrad 4. Für Pflegegrad 5 sind grundsätzlich mindestens 90 Punkte nötig.

Der Kläger erreichte 63,75 Punkte. Sein Pflegebedarf war damit erheblich, lag aber unter der Grenze für Pflegegrad 4.

Das Urteil zeigt deshalb sehr deutlich: Schwere Diagnosen, GdB 100 und auch mehrere Merkzeichen ersetzen nicht das Pflegegutachten.

Für den Pflegegrad zählt die Hilfe im Alltag

Wer einen höheren Pflegegrad beantragt, sollte sich darauf konzentrieren,  welche Hilfe im Alltag tatsächlich notwendig ist. Beschreiben Sie konkret, ob Sie allein aufstehen können, Hilfe beim Waschen oder Ankleiden brauchen, Unterstützung beim Toilettengang benötigen oder Medikamente und Therapien nicht selbst organisieren können.

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Wichtig ist außerdem, ob Sie eine Tätigkeit zwar langsa, aber eigenständig ausführen oder ob regelmäßig eine andere Person eingreifen muss.

In diesem Fall konnte der Kläger nämlich einzelne Handlungen noch teilweise selbst erledigen. Das senkte seine Punktebewertung.

Der Schwerbehindertenbescheid bleibt trotzdem wichtig

Ein GdB-Bescheid oder Merkzeichen sind für einen Pflegeantrag allerdings auch nicht ohne Wert. Sie dokumentieren Einschränkungen dokumentieren und verweisen so auch auf entsprechenden Hilfebedarf.

Das Merkzeichen aG belegt schwere Probleme bei der Mobilität. Das Merkzeichen B weist darauf hin, dass eine Begleitung notwendig ist. All das ist auch für einen Pflegegrad von Bedeutung.

Die Pflegekasse muss aber trotzdem selbst prüfen, wie sich diese Einschränkungen beim Pflegebedarf auswirken.

Bei zu niedrigem Pflegegrad das Gutachten prüfen

Halten Sie den festgestellten Pflegegrad für zu niedrig, sollten Sie das Gutachten prüfen. Vergleichen Sie Ihren tatsächlichen Tagesablauf mit den dortigen Feststellungen zur Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Einnahme von Medikamenten, nächtlichen Hilfe und Alltagsgestaltung.

Fehlen Hilfen oder bewertet das Gutachten Tätigkeiten als selbstständig, obwohl Sie regelmäßig Unterstützung benötigen, sollten Sie diese Punkte im Widerspruch anfechten.

Entscheidend ist, welche Tätigkeit Sie nicht allein schaffen, welche Hilfe erforderlich ist und wie häufig Sie diese benötigen.

Eine Verschlechterung kann zur Höherstufung führen

Der Fall zeigt allerdings zugleich, dass sich ein Pflegegrad bei zunehmendem Hilfebedarf erhöhen kann. Beim Kläger lagen die früheren Gutachten noch deutlich niedriger. Später stieg die Bewertung auf 63,75 Punkte. Die Versicherung erkannte deshalb Pflegegrad 3 an.

Hat sich Ihr Zustand seit der letzten Begutachtung deutlich verschlechtert, kann ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein. Maßgeblich bleiben jedoch die konkreten Auswirkungen auf Ihre Selbstständigkeit.

Häufige Fragen zu GdB und Pflegegrad

Bekomme ich mit GdB 100 automatisch Pflegegrad 3 oder 4?

Nein. Der GdB legt keinen Mindestpflegegrad fest. Entscheidend sind die Einschränkungen der Selbstständigkeit und die daraus ermittelten Pflegepunkte.

Führt das Merkzeichen aG automatisch zu einem hohen Pflegegrad?

Nein. aG belegt eine besonders schwere Mobilitätseinschränkung. Der Pflegegrad bewertet jedoch mehrere Lebensbereiche.

Was sollte ich bei einem zu niedrigen Pflegegrad tun?

Fordern Sie das Pflegegutachten an und prüfen Sie die einzelnen Bewertungen. Im Widerspruch sollten Sie konkret darlegen, welche Hilfen fehlen oder zu niedrig angesetzt wurden.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 – L 4 P 2729/24
Sozialgesetzbuch IX
Sozialgesetzbuch XI, § 15