Pflegegrad 1 soll erhalten bleiben. Für Hunderttausende Menschen ist das eine wichtige Nachricht, aber keine Garantie für unveränderte Leistungen. Denn die Reformpläne für die Pflegeversicherung sehen vor, den Zugang zu einigen Pflegegraden zu erschweren und den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.
Betroffene müssen deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Bleibt ihre Einstufung bestehen, und welche Unterstützung finanziert die Pflegekasse künftig? Nach geltendem Recht stehen Menschen mit Pflegegrad 1 weiterhin bestimmte Hilfen zu. Die vorgesehenen Kürzungen werden hier als Reformpläne eingeordnet, nicht als bereits geltende Leistungsregeln.
Was bei Pflegegrad 1 geändert werden soll
Inzwischen liegen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Danach soll der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 wegfallen; vorgesehen ist zugleich eine stärkere Pflegebegleitung. Die geplante Streichung ab 2027 hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen“ erläutert.
Auch die Voraussetzungen für die Einstufung sollen nach dem Entwurf strenger werden. Der VdK beschreibt eine Anhebung der unteren Punkteschwelle für Pflegegrad 1 von bisher 12,5 auf 15 Punkte. Damit könnten Menschen bei unveränderten Einschränkungen künftig am Zugang zur Pflegeversicherung scheitern.
Diese Änderungen sind von den heute nutzbaren Ansprüchen zu unterscheiden. Ein Referentenentwurf allein berechtigt eine Pflegekasse nicht, laufende gesetzliche Leistungen zu streichen. Für die endgültige Ausgestaltung, Übergangsregelungen und den Beginn neuer Vorschriften kommt es auf das tatsächlich verabschiedete Gesetz an.
Wofür Pflegegrad 1 bisher gedacht ist
Pflegegrad 1 eröffnet seit 2017 Menschen mit vergleichsweise geringen Einschränkungen den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Unterstützung soll helfen, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Dazu können Beratung, geeignete Hilfsmittel oder Veränderungen in der Wohnung beitragen.
„Geringe Beeinträchtigungen“ bedeutet dabei nicht, dass Betroffene im Alltag keine Hilfe benötigen. Schon einzelne Schwierigkeiten können dazu führen, dass Duschen, Einkaufen oder die Haushaltsführung ohne Unterstützung kaum noch gelingen. Gerade bei alleinlebenden Menschen kann regelmäßige Hilfe darüber entscheiden, ob das Leben in der eigenen Wohnung weiterhin funktioniert.
131 Euro monatlich: Was Betroffene derzeit nutzen können
Nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem Anspruch über zwölf Monate ergibt das bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die Leistung ist zweckgebunden und wird gegen Nachweise für erstattungsfähige Ausgaben eingesetzt.
Eine Besonderheit gilt bei Pflegegrad 1: Der Betrag kann auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden. Dazu gehört beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden. Gerade diese Möglichkeit kann Menschen helfen, die noch keine umfassende Versorgung benötigen, einzelne Tätigkeiten aber nicht mehr sicher allein schaffen.
Eine frei verfügbare monatliche Überweisung ist der Entlastungsbetrag allerdings nicht. Wer ihn bisher nicht genutzt hat, bekommt deshalb nicht einfach das gesamte angesammelte Budget auf sein Konto ausgezahlt. Erstattet werden tatsächlich entstandene, anerkannte Aufwendungen.
Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 derzeit vorgesehen sind
Die folgende Übersicht zeigt wichtige Ansprüche nach den geltenden Leistungsregeln für 2026. Bei Zuschüssen und Hilfsmitteln müssen jeweils die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beträge sind daher keine pauschale Gesamtauszahlung für jede Person mit Pflegegrad 1.
| Leistung | Umfang 2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag zu Hause | Bis zu 131 Euro monatlich | Für erstattungsfähige Leistungen; Streichung bei Pflegegrad 1 geplant |
| Pflegegeld | Kein Anspruch | Regulär erst ab Pflegegrad 2 |
| Reguläre ambulante Pflegesachleistungen | Kein eigenes Budget | Bestimmte Hilfen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Bis zu 42 Euro monatlich | Bei entsprechendem Bedarf |
| Wohnumfeldverbesserung | Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme | Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen |
| Pflegeberatung | Individueller Beratungsanspruch | Unterstützung bei der Organisation geeigneter Hilfen |
| Vollstationäre Pflege | 131 Euro monatlicher Zuschuss | Nach geltendem Leistungsrecht |
Warum Beratung die bezahlte Alltagshilfe nicht automatisch ersetzt
Eine Pflegebegleitung kann helfen, Unterstützung zu organisieren und auf eine Verschlechterung der häuslichen Situation zu reagieren. Der VdK kritisiert jedoch, dass sie im Entwurf zur Begründung von Leistungskürzungen herangezogen wird. Aus Sicht des Verbandes sollen Beratung und Begleitung bestehende Ansprüche ergänzen.
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen, BAGSO, warnt in ihrer Stellungnahme vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Sie sieht im geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags und in höheren Zugangshürden eine Verschärfung des Armutsrisikos bei Pflegebedürftigkeit. Die Stabilisierung der Versicherung dürfe nicht vorrangig zulasten der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgen.
Für den Alltag ergibt sich daraus eine konkrete Frage: Wer übernimmt künftig die bislang bezahlten Stunden? Eine Beratung kann einen passenden Dienst vermitteln, finanziert damit aber noch keinen regelmäßigen Einsatz. Ohne einen entsprechenden Ersatz müssten Haushalte zusätzliche Ausgaben tragen, Angehörige stärker einspringen oder Hilfen reduziert werden.
Umbauten und Pflegehilfsmittel gesondert prüfen
Die Diskussion über den Entlastungsbetrag darf andere Leistungen nicht verdecken. Für eine Verbesserung des Wohnumfelds kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse infrage. Die Maßnahme muss etwa die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.
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Ein solcher Zuschuss kann beispielsweise bei einem geeigneten Badumbau helfen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch ein Umzug fördern, wenn dadurch die Wohn- und Pflegesituation verbessert wird. Gegen-Hartz erläutert die Einzelheiten im Beitrag zum Umzugszuschuss von bis zu 4.180 Euro ab Pflegegrad 1.
Vor einer verbindlichen Beauftragung sollten Betroffene die Finanzierung mit der Pflegekasse klären und die Bewilligung abwarten. Außerdem lohnt eine getrennte Prüfung benötigter Pflegehilfsmittel. Der Entlastungsbetrag und diese weiteren Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Ansprüche nutzen und Abrechnung klären
Wer Unterstützung im Haushalt benötigt, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der ausgewählte Anbieter über den Entlastungsbetrag abrechnen darf. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag hängt dies von der Anerkennung nach Landesrecht ab. Eine privat vereinbarte Reinigungshilfe wird deshalb nicht automatisch von der Pflegekasse bezahlt.
Die Abrechnung kann durch Einreichen der Rechnungen oder bei entsprechender Abtretung direkt über den Anbieter erfolgen. Hilfreich ist eine Auskunft der Pflegekasse über das noch verfügbare Budget. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Nach der geltenden Regelung können nicht verbrauchte Beträge in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Sie verfallen also nicht schon am Ende jedes Monats. Wie eine Reform vorhandene Restbeträge behandeln würde, muss anhand ihrer endgültigen Übergangsbestimmungen geprüft werden.
Praxisbeispiel: Was ein Wegfall der Unterstützung bedeuten würde
Eine 79-jährige Rentnerin mit Pflegegrad 1 nutzt jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe für 150 Euro. Ihre Pflegekasse erstattet davon 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag, sodass sie 19 Euro selbst trägt. Die Voraussetzungen für die Erstattung seien vollständig erfüllt.
Würde der Entlastungsbetrag wie geplant ohne gleichwertigen Ersatz für diese Hilfe wegfallen, müsste die Rentnerin bei unverändertem Angebot monatlich 150 Euro aufbringen. Ihre zusätzliche Belastung betrüge 131 Euro im Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr. Eine Pflegebegleitung könnte mit ihr andere Unterstützungsmöglichkeiten suchen, die Rechnung der Haushaltshilfe wäre dadurch aber noch nicht bezahlt.
Häufige Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1
Wird Pflegegrad 1 vollständig abgeschafft?
Nach den hier behandelten Reformplänen soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben. Vorgesehen sind jedoch Veränderungen bei Leistungen und Zugangsvoraussetzungen. Der Erhalt der Einstufung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder bisherige Anspruch erhalten bleibt.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein, reguläres Pflegegeld steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Menschen mit Pflegegrad 1 können nach geltendem Recht unter anderem den zweckgebundenen Entlastungsbetrag nutzen.
Sind die 131 Euro bereits gestrichen?
Der geltende § 45b SGB XI sieht weiterhin bis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher Pflege vor. Die erläuterte Streichung bei Pflegegrad 1 ist ein Reformvorhaben. Ein Entwurf allein ändert den Anspruch nicht.
Kann die Pflegekasse eine Haushaltshilfe bezahlen?
Ja, über den Entlastungsbetrag können unter anderem anerkannte Unterstützungsangebote im Haushalt finanziert werden. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Anbieter und seine Leistungen die Voraussetzungen erfüllen.
Gehen ungenutzte Beträge jeden Monat verloren?
Nein, nach geltendem Recht können sie angesammelt und grundsätzlich bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden. Eine Auszahlung ohne entsprechende erstattungsfähige Ausgaben ist nicht vorgesehen.
Entfallen mit einer möglichen Streichung des Entlastungsbetrags automatisch alle anderen Hilfen?
Nein, Wohnumfeldzuschüsse, Pflegehilfsmittel und Beratung sind gesonderte Leistungen. Ob und wie sie sich ändern, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ab. Aus dem geplanten Wegfall einer Leistung lässt sich keine pauschale Streichung sämtlicher Ansprüche ableiten.
Quellen und rechtlicher Stand
Stand: 11. September 2026. Grundlage für die bestehenden Ansprüche sind § 28a SGB XI, § 45b SGB XI, § 40 SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegegrad 1 und dessen Leistungsübersicht 2026.




