Wer selbst Auto fährt, kann trotzdem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen. Ein Führerschein oder die Fähigkeit, ein Fahrzeug selbst zu steuern, beweisen nicht, dass sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb des Autos ohne große Anstrengung fortbewegen kann.
Für das Merkzeichen aG zählt vor allem die Mobilität außerhalb des Kraftfahrzeugs. Genau deshalb darf eine Behörde den Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der Betroffene noch selbst fährt.
Für aG zählt die Bewegung außerhalb des Autos
§ 229 Abs. 3 SGB IX knüpft das Merkzeichen aG an eine besonders schwere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Betroffene müssen sich wegen ihrer Behinderung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.
Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf die Situation nach dem Aussteigen ab. Ob jemand im Sitzen ein Lenkrad bedienen, ein Automatikfahrzeug führen oder ein technisch angepasstes Auto nutzen kann, beantwortet die entscheidende Frage nach seiner Gehfähigkeit nicht.
Autofahren und Gehen sind zwei verschiedene Fähigkeiten
Ein Mensch kann seine Arme ohne größere Einschränkungen einsetzen und im Sitzen sicher ein Fahrzeug steuern, während er wegen schwerer Erkrankungen der Beine nur wenige Meter gehen kann. Auch Herz-, Lungen- oder neuromuskuläre Erkrankungen können die Fortbewegung erheblich einschränken, ohne das Autofahren automatisch unmöglich zu machen.
Das Merkzeichen aG setzt deshalb keine bestimmte Diagnose voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung auf die Mobilität und nicht allein die Frage, welche Krankheit im Schwerbehindertenausweis oder in ärztlichen Befunden steht.
Bundessozialgericht stellt auf die Situation nach dem Aussteigen ab
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, die Anforderungen an die außergewöhnliche Gehbehinderung konkretisiert. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Umgebung an, die Betroffene nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorfinden.
Die Prüfung darf sich deshalb nicht darauf beschränken, wie jemand einige Schritte auf einem glatten Flur zurücklegt. Auch Bordsteine, Unebenheiten und andere typische Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums können für die Beurteilung der Gehfähigkeit eine Rolle spielen.
Praxisbeispiel: Knut aus Rotenburg (Wümme)
Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Knut aus Rotenburg (Wümme) hat einen GdB von 90 und leidet an einer fortschreitenden neuromuskulären Erkrankung. Er besitzt weiterhin einen Führerschein und fährt kurze Strecken mit seinem Automatikfahrzeug selbst.
Beim Gehen ist Knut dagegen stark eingeschränkt. Schon nach wenigen Metern benötigt er eine Pause, nutzt regelmäßig eine Gehhilfe und kann Bordsteine oder unebene Wege nur mit erheblicher Anstrengung bewältigen. Auf größeren Parkplätzen erreicht er sein Ziel häufig nur mit Unterstützung.
Knut beantragt deshalb das Merkzeichen aG. Die Behörde darf seinen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass er noch selbst Auto fährt. Sie muss prüfen, wie stark seine Mobilität außerhalb des Fahrzeugs tatsächlich eingeschränkt ist und ob seine Beeinträchtigungen die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX erfüllen.
Dass Knut ein Fahrzeug führen kann, sagt wenig darüber aus, wie weit er zu Fuß kommt. Beim Autofahren sitzt er und nutzt die Fahrzeugtechnik. Beim Gehen muss er sein Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht halten, Unebenheiten bewältigen und sich aus eigener Kraft fortbewegen.
Eine bestimmte Meterzahl entscheidet nicht allein
Für das Merkzeichen aG gibt es keine einfache Grenze nach dem Muster: Wer noch 50 oder 100 Meter laufen kann, erhält nicht das Merkzeichen. Die Behörde betrachtet vielmehr die gesamte mobilitätsbezogene Einschränkung.
Dabei können die benötigte Anstrengung, häufige Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und eine erhebliche Sturzgefahr eine wichtige Rolle spielen. Auch die Bedingungen, unter denen eine Person eine Strecke noch bewältigen kann, sind entscheidend.
Ein Antrag sollte deshalb nicht nur eine maximale Gehstrecke nennen. Aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung, wie diese Strecke bewältigt wird und welche Belastungen dabei auftreten.
Ärztliche Befunde sollten die Gehprobleme konkret beschreiben
Ärztliche Unterlagen helfen besonders dann, wenn sie nicht nur Diagnosen aufzählen. Für die Prüfung des Merkzeichens aG ist entscheidend, welche Folgen eine Erkrankung im Alltag hat.
Bei Knut wäre beispielsweise wichtig, dass der Arzt beschreibt, wie weit er ohne Pause gehen kann, welche Gehhilfe er verwendet und wie stark seine Kraft während des Gehens nachlässt. Ebenso können Angaben zur Sturzgefahr, zu notwendigen Pausen und zu Problemen auf unebenem Untergrund wichtig sein.
Eine reine Formulierung wie „Patient ist gehbehindert“ liefert der Behörde deutlich weniger Informationen als eine konkrete Beschreibung der tatsächlichen Mobilität.
Merkzeichen aG und Fahreignung sind nicht dasselbe
Die Frage, ob jemand das Merkzeichen aG erhält, unterscheidet sich von der Frage, ob diese Person weiterhin ein Kraftfahrzeug führen darf. Für die Fahreignung gelten die Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob ein Mensch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann sie im Einzelfall ein ärztliches oder fachärztliches Gutachten verlangen und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen berücksichtigen.
Eine schwere Gehbehinderung bedeutet deshalb nicht automatisch Fahruntauglichkeit. Umgekehrt beweist eine bestehende Fahrerlaubnis nicht, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgeschlossen ist.
aG und Führerschein können gleichzeitig bestehen
Zwei Feststellungen können daher gleichzeitig zutreffen: Ein Mensch kann beim Gehen außergewöhnlich stark eingeschränkt sein und dennoch ein Fahrzeug sicher führen.
Der scheinbare Widerspruch verschwindet, wenn man die unterschiedlichen körperlichen Anforderungen betrachtet. Beim Autofahren sitzt die Person und kann gegebenenfalls technische Hilfen nutzen. Beim Gehen muss sie dagegen das eigene Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht stabilisieren und Hindernisse ohne die Unterstützung des Fahrzeugs bewältigen.
Versorgungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde prüfen somit unterschiedliche Voraussetzungen. Die eine beurteilt die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die andere die sichere Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer.
Warum das Merkzeichen aG gerade für Autofahrer wichtig sein kann
Das Merkzeichen aG kann unter anderem den Zugang zum blauen EU-Parkausweis eröffnen. Dieser ermöglicht unter den geltenden Voraussetzungen die Nutzung von Behindertenparkplätzen und weiterer Parkerleichterungen.
Gerade für Menschen, die zwar noch selbst fahren, nach dem Aussteigen aber nur wenige Wege bewältigen können, kann dieser Nachteilsausgleich besonders wichtig sein. Ein möglichst kurzer Weg vom Parkplatz zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt kann darüber entscheiden, ob der Betroffene sein Ziel überhaupt selbstständig erreicht.
Auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Merkzeichen aG verbunden sein.
Ablehnung wegen des Führerscheins genau prüfen
Lehnt eine Behörde das Merkzeichen aG hauptsächlich mit der Begründung ab, der Antragsteller fahre noch selbst Auto, sollten Betroffene die Entscheidung genau prüfen. Allein der Führerschein oder die Nutzung eines Autos beantwortet nicht die gesetzlich entscheidende Frage nach der außergewöhnlichen Gehbehinderung.
Für einen Widerspruch können aktuelle und detaillierte Befundberichte besonders wichtig sein. Sie sollten konkret dokumentieren, wie stark das Gehen eingeschränkt ist, welche Hilfsmittel benötigt werden und welche Belastungen oder Gefahren außerhalb des Fahrzeugs auftreten.
FAQ zum Merkzeichen aG und Autofahren
Kann ich aG bekommen, obwohl ich selbst Auto fahre?
Ja. Entscheidend ist die starke Einschränkung beim Fortbewegen außerhalb des Fahrzeugs und nicht allein die Fähigkeit, ein Auto zu steuern.
Muss ich für aG dauerhaft im Rollstuhl sitzen?
Nein. Auch andere sehr schwere Mobilitätseinschränkungen können die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen.
Verliere ich mit aG automatisch meinen Führerschein?
Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Regeln. Das Merkzeichen aG führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht: Urteil vom 9. März 2023, B 9 SB 1/22 R, zur außergewöhnlichen Gehbehinderung und mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, bsg.bund.de
Gesetze im Internet: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen und außergewöhnliche Gehbehinderung, gesetze-im-internet.de
Gesetze im Internet: Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – Eignung und bedingte Eignung bei Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen, gesetze-im-internet.de
ADAC: Führerschein für Menschen mit körperlicher Behinderung und mögliche Fahrzeuganpassungen, adac.de




