Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sorgt für erheblichen Streit in der Regierungskoalition und in den Ländern.
CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei hält am Ende dieser bisherigen Frührente fest, hat aber zugleich Härtefall- und Übergangsregelungen angekündigt. Damit zeichnet sich ab, dass nicht jeder Versicherte von der Reform in gleicher Weise betroffen sein soll.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist die Botschaft dennoch nur eingeschränkt beruhigend. Denn weder die Härtefallregelung noch der Vertrauensschutz sind bereits in einem verabschiedeten Gesetz konkret festgeschrieben. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt deshalb weiterhin das bestehende Rentenrecht.
Frei hält am Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren fest
Thorsten Frei hat seine Unterstützung für die Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“ erneut bekräftigt. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen vorgezogenen Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglicht.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Damit können diese Versicherten zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen, sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Genau diesen Anspruch will die Alterssicherungskommission nach ihren Empfehlungen vom Juni 2026 abschaffen.
Frei stellt diesen Teil des Reformpakets nicht grundsätzlich infrage. Er erklärte jedoch, eine Härtefallregelung sei bei der Abschaffung in jedem Fall angezeigt, zudem müsse über eine Übergangsregelung gesprochen werden. Damit greift er Vorschläge auf, die bereits im Bericht der Alterssicherungskommission enthalten sind.
Was mit der Härtefallregelung gemeint ist
Die geplante Ausnahme soll vor allem Menschen schützen, die kurz vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können.
Nach den bisherigen Vorschlägen soll dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Entscheidend wäre damit nicht mehr allein die Zahl der Versicherungsjahre, sondern zusätzlich der gesundheitliche Zustand im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf.
Das Bundesarbeitsministerium beschreibt dafür eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler.
Dr. Utz Anhalt fasst den Vorschlag so zusammen, dass bei nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein soll. Weitere drei Jahre früher soll ein Zugang mit Abschlägen möglich sein, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sollen dafür mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Außerdem soll auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen bei rentennahen Versicherten verzichtet werden, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf nach einer individuellen Prüfung nicht mehr ausüben können. Wie das Prüfverfahren genau ausgestaltet wird, ist bislang offen.
Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich erläutert, was eine solche Gesundheitsprüfung bei einer Rente nach langen Versicherungszeiten für Betroffene bedeuten könnte. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zur heutigen 45-Jahres-Rente: Bisher ist für diesen Rentenzugang gerade keine Gesundheitsprüfung nötig.
Übergangsregelung soll rentennahe Jahrgänge schützen
Neben gesundheitlichen Härten geht es um Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die geltende Rechtslage ausgerichtet haben. Wer beispielsweise kurz davorsteht, 45 Versicherungsjahre zu erreichen und die bisherige Altersgrenze zu erfüllen, könnte durch eine kurzfristige Gesetzesänderung erheblich belastet werden. Deshalb verweist auch die Alterssicherungskommission auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
Wie weit dieser Schutz reichen wird, steht allerdings noch nicht fest. Denkbar sind Stichtage, eine schrittweise Einführung oder Sonderregeln für bestimmte Geburtsjahrgänge. Eine verbindliche Aussage, welche Jahrgänge die abschlagsfreie Rente noch nach altem Recht erhalten werden, lässt sich derzeit nicht treffen.
Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte deshalb politische Ankündigungen nicht mit einer bereits geltenden Rechtsänderung verwechseln. Gegen-Hartz hat die offene Frage zum Vertrauensschutz bei der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits näher eingeordnet. Erst der endgültige Gesetzestext wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich geschützt werden.
Die Reform ist noch nicht geltendes Recht
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli kündigte die Regierungskoalition an, die Empfehlungen in ein Gesetzespaket zu überführen und die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschieden zu wollen. Daraus folgt jedoch noch keine unmittelbare Änderung für laufende oder bevorstehende Rentenanträge.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit nicht feststeht, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen tatsächlich Gesetz werden. Versicherte können sich eine günstigere heutige Rechtslage auch nicht dadurch für einen späteren Rentenbeginn sichern, dass sie einen Rentenantrag besonders früh stellen. Ein Rentenantrag ersetzt keinen gesetzlichen Vertrauensschutz.
Auch dazu gibt es bei Gegen-Hartz eine ausführliche Einordnung zur Frage, ob sich die abschlagsfreie Rente durch einen besonders frühen Rentenantrag sichern lässt. Für die persönliche Planung bleibt deshalb entscheidend, welche gesetzlichen Regeln am tatsächlichen Rentenbeginn gelten.
Was heute bei 45 Versicherungsjahren gilt
Nach der aktuellen Rechtslage bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht und die Altersgrenze seines Geburtsjahrgangs erfüllt, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt diese Grenze derzeit bei 65 Jahren.
Von dieser Rentenart zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von derzeit 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Die Kommission schlägt vor, den frühesten Zugang von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Gegen-Hartz hat die geplante Änderung bei der Frührente nach 35 Versicherungsjahren ab 64 ausführlich dargestellt. Diese Reform würde auch jene betreffen, die die Voraussetzungen der bisherigen abschlagsfreien 45-Jahres-Rente nicht erfüllen.
| Bereich | Geltendes Recht und Reformvorschlag |
|---|---|
| 45 Versicherungsjahre | Derzeit ist ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge möglich; für Jahrgang 1964 und jünger ab 65 Jahren. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung dieses Anspruchs. |
| 35 Versicherungsjahre | Derzeit ist ein vorgezogener Beginn grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Vorgeschlagen ist eine Anhebung des frühesten Zugangs auf 64 Jahre. |
| Gesundheitliche Härte | Geplant ist eine neue Schutzregel für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorgesehen sind eine individuelle Gesundheitsprüfung und ein früherer Rentenzugang. |
| Übergang und Vertrauensschutz | Für rentennahe Jahrgänge sollen Schutzregeln geschaffen werden. Welche Jahrgänge oder Stichtage erfasst werden, ist noch nicht gesetzlich festgelegt. |
| Aktueller Stand | Die Kommission hat Empfehlungen vorgelegt und die Koalition will daraus ein Gesetzespaket machen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt das bestehende Rentenrecht. |
Warum die 45-Jahres-Rente abgeschafft werden soll
Die Alterssicherungskommission begründet ihren Vorschlag unter anderem mit den finanziellen Folgen des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbezugs. Nach dem Bericht nutzten seit 2015 etwa 30 Prozent der neuen Altersrentnerinnen und Altersrentner diese Möglichkeit. Für den Rentenzugang 2025 nennt die Kommission eine durchschnittliche Zugangsrente von 1.677 Euro bei besonders langjährig Versicherten.
Die Kommission argumentiert außerdem, dass 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, stabileren Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit erreicht werden. Eine pauschale Begünstigung nach Versicherungsjahren treffe deshalb nicht automatisch diejenigen, die gesundheitlich oder körperlich besonders belastet seien. Aus dieser Überlegung heraus soll die bisherige Regel durch eine gezieltere gesundheitliche Ausnahme ersetzt werden.
Finanziell erwartet die Kommission erhebliche Entlastungen, wenn der abschlagsfreie Zugang entfällt oder Versicherte länger arbeiten.
Nach ihrer Modellrechnung könnten sich bei einem Wechsel in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen unmittelbare Einsparungen von rund 430 Millionen Euro pro Jahr des Rentenbezugs und pro neuem Rentnerjahrgang ergeben. Würden alle Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr verschieben, nennt der Bericht eine deutlich höhere rechnerische Entlastung.
Rentenpläne stoßen auf Kritik
Gegen die Abschaffung gibt es Widerstand aus mehreren Ländern sowie aus Teilen von CDU und SPD. Kritiker verweisen darauf, dass viele Beschäftigte bereits sehr früh in das Berufsleben eingetreten sind und nach vier oder fünf Jahrzehnten Arbeit einen abschlagsfreien Übergang in den Ruhestand als Anerkennung ihrer langen Versicherungsbiografie ansehen. Besonders bei körperlich belastenden Tätigkeiten wird bezweifelt, dass eine spätere Gesundheitsprüfung ein gleichwertiger Ersatz ist.
Hinzu kommt die Sorge, dass die neue Ausnahme bürokratischer und schwerer vorhersehbar sein könnte.
Während bei der bisherigen 45-Jahres-Rente Versicherungszeiten und Alter geprüft werden, müsste bei der geplanten Schutzrente zusätzlich beurteilt werden, ob die gesundheitliche Einschränkung für das langjährig ausgeübte Berufsfeld ausreicht. Für Betroffene wäre damit vor dem Rentenantrag weniger sicher, ob sie tatsächlich ohne Abschläge früher ausscheiden können.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen möchte, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung auf Lücken prüfen. Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Eine unverbindliche politische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.
Ebenso sinnvoll ist es, verschiedene Rententermine durchrechnen zu lassen. Wer die 45 Jahre nicht erreicht oder von einer späteren Gesetzesänderung betroffen wäre, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, muss dann aber mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Gegen-Hartz erläutert dazu, wie Versicherte Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausgleichen können. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollte außerdem geprüft werden, ob bereits heute eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine besondere Altersrente in Betracht kommt.
Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente 2026 mit den geltenden Altersgrenzen und Abschlägen. Diese Rentenart ist von der Diskussion über die 45-Jahres-Rente zu unterscheiden.
Freis Aussage ist noch kein fertiges Schutzversprechen
Die Ankündigung von Thorsten Frei zeigt, dass die Union die sozialen Folgen der geplanten Abschaffung abfedern will. Sie bedeutet aber nicht, dass bereits feststeht, wer später als Härtefall anerkannt wird oder welche Geburtsjahrgänge durch eine Übergangsregelung geschützt werden. Gerade diese Details entscheiden darüber, ob die Reform für einzelne Versicherte zu späterem Rentenbeginn oder zu dauerhaften Abschlägen führt.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand bleibt deshalb eine doppelte Botschaft. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt derzeit weiter, zugleich ist ihr Fortbestand politisch ernsthaft gefährdet. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte die weitere Gesetzgebung eng verfolgen und seine persönlichen Rentenoptionen frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen.
Quellen
Weitere Grundlage sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beim Bundesarbeitsministerium sowie die Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission.
Zum geltenden Rentenrecht und zur möglichen Härtefallregelung wurden außerdem die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform herangezogen. Den politischen Zeitplan beschreibt die Bundesregierung in ihren Informationen zu den Reformvorhaben vom Juli 2026.




