Ein Persönliches Budget reicht nicht aus, um die notwendige Assistenz zu bezahlen. Die Betroffene zieht deshalb im Eilverfahren vor das Sozialgericht. Doch das Landessozialgericht verlangt genauere Nachweise und lehnt mehr Geld ab. Damit machte es sich die Sache zu einfach, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Gerichte müssen einen streitigen Assistenzbedarf auch im Eilverfahren selbst aufklären. Sie dürfen Betroffenen nicht einfach entgegenhalten, ein ärztliches Attest nenne keine genaue Zahl notwendiger Assistenzstunden. Können sie den Bedarf kurzfristig nicht vollständig klären, müssen sie unter Umständen die Folgen einer Ablehnung gegeneinander abwägen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26.
Blinde Frau verlässt besondere Wohnform und zieht in eigene Wohnung
Der konkrete Fall zeigt, welche Bedeutung ein Persönliches Budget für ein selbstbestimmtes Leben haben kann.
Die 1998 geborene Frau ist vollständig blind. Zusätzlich lebt sie mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissoziativen Identitätsstörung. Seit 2017 wohnte sie in einer besonderen Wohnform. Im September 2025 wagte sie den Schritt in eine eigene Mietwohnung.
Dort wollte sie ihre notwendige Unterstützung selbst organisieren. Dafür nutzte sie das Persönliche Budget im sogenannten Arbeitgebermodell. Bei diesem Modell organisiert die leistungsberechtigte Person ihre Assistenzkräfte selbst und übernimmt Arbeitgeberaufgaben.
Gerade dafür muss das Budget aber hoch genug sein, um die tatsächlich erforderliche Unterstützung finanzieren zu können.
Landkreis bewilligt gut 10.000 Euro im Monat
Der zuständige Landkreis ermittelte im April 2026 den Unterstützungsbedarf der Frau.
Er ging von 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz und zusätzlich sieben Stunden kompensatorischer Assistenz aus. Daraus errechnete der Landkreis ein Persönliches Budget von monatlich 10.367,63 Euro. Die Frau unterschrieb die dazugehörige Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt.
Denn nach ihrer Auffassung reichte dieser Betrag bei Weitem nicht aus. Sie hielt ein monatliches Budget von 20.887,93 Euro für notwendig. Zwischen dem bewilligten Betrag und ihrem geltend gemachten Bedarf lagen damit mehr als 10.000 Euro pro Monat.
Ärztin bestätigt: Die vorhandene Assistenz reicht nicht
Die Frau legte im Verfahren unter anderem ärztliche Stellungnahmen vor. Daraus ergaben sich Hinweise darauf, dass die vorhandene Assistenz ihren tatsächlichen Bedarf nicht vollständig deckte. Dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht genügte das nicht.
Die ärztliche Beurteilung nannte keine konkrete Zahl zusätzlicher Assistenzstunden. Auch weitere objektivierbare Anhaltspunkte für einen höheren Bedarf sah das Gericht nicht als ausreichend an.
Das LSG erklärte zudem, es sei im Eilverfahren auf die bereits in den Akten vorhandenen Erkenntnisse beschränkt. Es wies die Beschwerde der Frau deshalb am 6. Mai 2026 zurück.
Bundesverfassungsgericht: Sozialgericht muss selbst ermitteln
Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Vorgehensweise. Auch bei einer einstweiligen Anordnung gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. § 103 SGG verpflichtet das Gericht grundsätzlich dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.
Ein Sozialgericht darf sich deshalb nicht allein auf die vorhandene Akte zurückziehen, wenn gerade die Höhe eines existenziell wichtigen Assistenzbedarfs ungeklärt bleibt.
Das BVerfG verwies auf naheliegende Möglichkeiten: Das LSG hätte beispielsweise die behandelnden Ärzte oder die tatsächlich eingesetzten Assistenzkräfte konkret zum Unterstützungsbedarf befragen können.
Keine genaue Stundenzahl im Attest bedeutet nicht automatisch Ablehnung
Gerade diese Aussage besitzt hohen Nutzwert für Menschen mit Behinderung. Ärztliche Stellungnahmen beschreiben häufig Erkrankungen, Einschränkungen und die Notwendigkeit von Unterstützung. Ärzte berechnen aber nicht zwangsläufig, ob daraus beispielsweise 54, 70 oder 100 Assistenzstunden pro Woche entstehen.
Fehlt eine solche exakte Stundenangabe, darf ein Sozialgericht daraus nicht ohne weitere Ermittlungen schließen, dass kein höherer Bedarf besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hielt es im konkreten Fall nicht für tragfähig, die fehlende genaue Quantifizierung zu beanstanden und gleichzeitig auf eine kurzfristige eigene Ermittlung des notwendigen Assistenzumfangs zu verzichten.
Je schwerer die Folgen, desto genauer muss das Gericht prüfen
Bei einem normalen Hauptsacheverfahren können Monate oder sogar Jahre vergehen. Wer seine tägliche Assistenz nicht finanzieren kann, besitzt diese Zeit häufig nicht. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht besondere Anforderungen an den Eilrechtsschutz.
Je schwerer eine mögliche Grundrechtsverletzung wiegt und je wahrscheinlicher sie droht, desto intensiver muss das Gericht bereits im Eilverfahren die tatsächliche und rechtliche Situation prüfen. Das folgt aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
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§ 86b Abs. 2 SGG ermöglicht eine einstweilige Anordnung gerade dann, wenn ohne eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Wenn eine schnelle Aufklärung nicht gelingt, muss das Gericht die Folgen abwägen
Das BVerfG nennt noch eine zweite Möglichkeit. Kann das Sozialgericht im Eilverfahren nicht schnell genug klären, wie hoch der tatsächliche Assistenzbedarf ist, darf es den Antrag nicht deshalb automatisch ablehnen.Dann kann eine Folgenabwägung notwendig werden.
Das Gericht muss sich fragen: Welche Folgen entstehen für die betroffene Person, wenn es die zusätzliche Leistung zunächst verweigert und sich später herausstellt, dass sie diese dringend benötigt hätte?
Demgegenüber steht das finanzielle Risiko des Leistungsträgers, wenn das Gericht vorläufig ein höheres Budget zuspricht und die Hauptsache später anders ausgeht.
Gerade diese Abwägung hatte das LSG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend vorgenommen.
Persönliches Budget soll ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen
§ 29 SGB IX verfolgt einen klaren Zweck: Menschen mit Behinderung sollen Teilhabeleistungen auf Antrag als Persönliches Budget erhalten können, damit sie ihr Leben möglichst selbstbestimmt organisieren können.
Bei laufenden Leistungen zahlt der Träger das Budget in der Regel monatlich. Maßgeblich bleibt dabei der individuell festgestellte Bedarf. Ein Persönliches Budget ist deshalb keine pauschale Geldleistung, die der Leistungsträger unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf nach Belieben festlegen kann.
Reicht der bewilligte Betrag objektiv nicht aus, um die notwendigen Assistenzleistungen zu finanzieren, entsteht ein Konflikt zwischen festgestelltem Bedarf und tatsächlicher Teilhabe.
Karlsruhe hat der Frau nicht automatisch 20.887 Euro zugesprochen
Das Urteil muss allerdings richtig eingeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht, dass der Frau zwingend das von ihr verlangte Budget von monatlich 20.887,93 Euro zusteht.
Karlsruhe beanstandete vielmehr das Verfahren des Landessozialgerichts. Das LSG hatte den höheren Bedarf nicht ausreichend aufgeklärt und auch keine ausreichende Folgenabwägung vorgenommen.
Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf. Das Fachgericht muss sich nun erneut mit dem notwendigen Assistenzbedarf beschäftigen.
Diese Nachweise können bei einem Eilantrag wichtig werden
Betroffene sollten sich trotz der neuen Entscheidung nicht allein darauf verlassen, dass das Gericht sämtliche Informationen beschafft.
Wer wegen eines zu niedrigen Persönlichen Budgets gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, sollte seinen tatsächlichen Alltag möglichst konkret dokumentieren.
Hilfreich können insbesondere Stundenaufstellungen über den Assistenzbedarf, ärztliche Stellungnahmen, die Bedarfsermittlung des Leistungsträgers, Berichte von Assistenzkräften, Dienstpläne, Angebote von Assistenzdiensten und konkrete Kostenberechnungen sein.
Besonders wichtig ist außerdem eine nachvollziehbare Beschreibung dessen, was passiert, wenn die Unterstützung fehlt: Können Körperpflege, Einkaufen oder Arztbesuche nicht stattfinden? Droht der Verlust der eigenen Wohnung? Kann eine notwendige Begleitung nicht organisiert werden? Muss die betroffene Person möglicherweise wieder in eine besondere Wohnform zurück?
Solche konkreten Folgen können für die Dringlichkeit eines Eilantrags entscheidend sein.
FAQ zum Persönlichen Budget und Eilverfahren
Muss ich den Assistenzbedarf im Eilverfahren selbst vollständig beweisen?
Betroffene müssen ihren geltend gemachten Bedarf nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise vorlegen. Das Sozialgericht darf sich aber nicht darauf beschränken, Lücken festzustellen. Auch im Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Reicht ein ärztliches Attest ohne genaue Zahl der Assistenzstunden?
Eine fehlende genaue Stundenangabe rechtfertigt nicht automatisch die Ablehnung. Im entschiedenen Fall sah das Bundesverfassungsgericht gerade darin einen möglichen Anlass für weitere Ermittlungen, etwa durch Befragung der behandelnden Ärzte oder Assistenzkräfte.
Hat das Bundesverfassungsgericht der Frau das verlangte höhere Budget zugesprochen?
Nein. Das BVerfG entschied nicht über die endgültige Höhe. Es hob die Entscheidung des Landessozialgerichts wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Folgenabwägung auf. Das zuständige Fachgericht muss den Fall erneut prüfen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 29 SGB IX – Persönliches Budget. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz. (Gesetze im Internet)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26. (Dejure)
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, Reha-Recht: „Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Persönlichen Budget: Fachgerichtliche Sachaufklärung zum Umfang erforderlich“, 10. August 2026. (DVFR Reha Recht)




