Kurzzeitig mehr Lohn, vorübergehende Überstunden oder eine befristete Ausweitung der Arbeitszeit sollen das laufende Wohngeld künftig nicht sofort mindern. Der Gesetzentwurf legt ausdrücklich fest, wann eine Veränderung als „nicht nur vorübergehend“ gilt. Entscheidend soll ein zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten sein.
Die Regel schafft mehr Klarheit, ist aber keine dreimonatige Schonfrist. Stellt sich später heraus, dass eine Änderung mindestens drei Monate bestand und das Wohngeld dadurch niedriger ausfällt, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und überzahlte Beträge zurückfordern.
Die neue Regel soll ab 2027 gelten
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen. Die Änderungen sollen nach bisheriger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat können ihn noch verändern.
Nach § 27 Absatz 2 Wohngeldgesetz muss die Behörde einen laufenden Bescheid neu berechnen, wenn sich die Verhältnisse nicht nur vorübergehend ändern und das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt. Das kann geschehen, wenn ein Haushaltsmitglied dauerhaft auszieht, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt oder das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.
Die Veränderung allein genügt nicht. Sie muss tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Eine Erhöhung um genau 15 Prozent reicht nicht aus, weil der Grenzwert überschritten werden muss.
Was die Drei-Monats-Regel bedeutet
Nach dem Entwurf gilt eine Änderung als nicht nur vorübergehend, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauert. Eine ein- oder zweimonatige Veränderung soll daher grundsätzlich keine Kürzung nach § 27 Absatz 2 auslösen.
Schon die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geht davon aus, dass eine Änderung mehr als zwei Monate andauern muss. Neu wäre vor allem die ausdrückliche Verankerung im Gesetz.
Beginnt eine Veränderung mitten im Monat, soll dieser angebrochene Monat nicht mitzählen. Startet eine dauerhafte Gehaltserhöhung beispielsweise am 15. Mai, zählen grundsätzlich erst Juni, Juli und August.
Das bedeutet nicht, dass die Auszahlung für diese Monate sicher behalten werden darf. Erfüllt die Änderung später alle Voraussetzungen, kann die Behörde rückwirkend neu berechnen. Trat sie nicht am Monatsersten ein, kommt eine Änderung grundsätzlich ab dem Ersten des Folgemonats in Betracht.
Fallbeispiel: Horst aus Duisburg arbeitet vorübergehend mehr
Der 63-jährige Horst aus Duisburg erhält Wohngeld und arbeitet nebenbei in einem Baumarkt. Normalerweise verdient er monatlich 720 Euro. Wegen mehrerer Krankheitsfälle übernimmt er im September und Oktober zusätzliche Schichten und verdient jeweils 950 Euro. Ab November erhält er wieder 720 Euro.
Obwohl sein Verdienst um mehr als 15 Prozent steigt, dauert die Änderung nur zwei zusammenhängende Monate. Die geplante Drei-Monats-Regel wäre damit nicht erfüllt. Sein laufender Bescheid dürfte grundsätzlich nicht allein wegen dieser zweimonatigen Mehrarbeit gekürzt werden.
Horst sollte seine Lohnabrechnungen und möglichst eine Bestätigung des Arbeitgebers aufbewahren. Arbeitet er auch im November mehr, besteht die Änderung drei Monate. Führt das höhere Gesamteinkommen seines Haushalts zu einem geringeren Anspruch, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und Wohngeld zurückfordern.
Einmalige Zahlungen gesondert prüfen
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine einzelne Prämie führen nicht automatisch zu einer Änderung des laufenden Bescheids. Sie können aber bei einem neuen Antrag oder einer Weiterbewilligung nach den allgemeinen Regeln der Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
Bei sinkendem Einkommen nicht warten
Die Drei-Monats-Regel betrifft vor allem Änderungen, die das Wohngeld mindern. Sinkt das Einkommen um mehr als zehn Prozent und würde dadurch ein höherer Anspruch entstehen, können Betroffene eine Neuberechnung beantragen.
Das gilt auch, wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder erhöht oder die berücksichtigungsfähige Miete beziehungsweise Belastung um mehr als zehn Prozent steigt. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, weniger Stunden arbeitet oder eine deutliche Mieterhöhung erhält, sollte nicht drei Monate warten, sondern den Antrag möglichst sofort und nachweisbar stellen.
Die 15-Prozent-Grenze wird oft falsch verstanden
Entscheidend ist nicht allein der Bruttolohn eines Haushaltsmitglieds, sondern das wohngeldrechtlich relevante Gesamteinkommen. Verdient eine Person mehr, während das Einkommen einer anderen sinkt, kann die Veränderung insgesamt unter 15 Prozent bleiben.
Außerdem muss das höhere Einkommen tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Bleibt der Zahlbetrag unverändert, fehlt eine Voraussetzung für die Neuberechnung.
Dauerhafte Änderungen weiterhin melden
Die Drei-Monats-Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf. Ist durch einen Arbeitsvertrag, einen Rentenbescheid oder eine andere verbindliche Vereinbarung erkennbar, dass eine Änderung dauerhaft sein wird, sollte sie schriftlich gemeldet werden.
In die Mitteilung gehören der Beginn der Änderung, ihre voraussichtliche Dauer, die Höhe der neuen Einnahmen und das Ende des Bewilligungszeitraums. Ist noch unklar, ob die Änderung drei Monate bestehen bleibt, sollte auch das erwähnt werden.
Kurz vor Ende des Bewilligungszeitraums
Beginnt ein höheres Einkommen kurz vor Ablauf des Bescheids, wird der Drei-Monats-Zeitraum möglicherweise nicht mehr innerhalb dieses Bewilligungsabschnitts erreicht. Der alte Bescheid wird dann unter Umständen nicht geändert.
Beim Weiterbewilligungsantrag wird jedoch neu geprüft, welches Einkommen künftig zu erwarten ist. Die Änderung kann deshalb bei der nächsten Bewilligung von Anfang an berücksichtigt werden.
Änderungsbescheide genau prüfen
Betroffene sollten prüfen, welche Änderung die Behörde zugrunde gelegt hat, ob sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauerte, ob ein angebrochener Anfangsmonat zu Unrecht mitgerechnet wurde und ob die Grenze von mehr als 15 Prozent überschritten ist.
Auch der Beginn der Neuberechnung muss stimmen. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Nachweise über Beginn, Dauer und Höhe der Änderung sollten aufbewahrt werden.
FAQ zur Drei-Monats-Regel
Wird das Wohngeld bei zwei Monaten mit höherem Einkommen gekürzt?
Grundsätzlich nicht nach der geplanten Drei-Monats-Regel. Zusätzlich müsste das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigen und das Wohngeld dadurch tatsächlich sinken oder entfallen.
Muss eine dauerhafte Gehaltserhöhung gemeldet werden?
Ja. Ist erkennbar, dass die Erhöhung dauerhaft sein wird, sollte sie unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die neue Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf.
Kann die Wohngeldbehörde rückwirkend Geld zurückfordern?
Ja. Stellt die Behörde später fest, dass die Änderung mindestens drei zusammenhängende Monate bestand und der Anspruch geringer war, kann sie den Bescheid rückwirkend ändern und überzahltes Wohngeld zurückfordern.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Kabinettsentwurf 2026.
Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet, 6. Juli 2026.
Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, §§ 15, 25, 27 und 28.
Verwaltungsvorschriften im Internet: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.




