Schwerbehinderung: Diagnosen werden für GdB nicht zusammengerechnet

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Ein schwerbehinderter Mann wollte vor dem Sozialgericht Duisburg einen höheren Grad der Behinderung sowie die Merkzeichen „G“ und „RF“ durchsetzen. Außerdem forderte er, seine Schwerbehinderung rückwirkend ab August 2016 festzustellen. Als Begründung verwies er unter anderem auf ein zivilrechtliches Schmerzensgeldverfahren

Trotz zahlreicher Erkrankungen blieb seine Klage erfolglos. Das Urteil zeigt, welche strengen Voraussetzungen für die begehrten Nachteilsausgleiche gelten, warum mehrere Einzel-GdB nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen, und unter welchen Bedingungen eine Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird. (Az. S 13 SB 754/19)

Zahlreiche Erkrankungen und trotzdem kein höherer GdB

Der Kläger litt unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Schwerhörigkeit, Tinnitus, Sehproblemen, einer Polyneuropathie, beidseitigen Fersenspornen, Bluthochdruck, einer Erkrankung der Herzkranzgefäße sowie Beschwerden an der Wirbelsäule.

Die zuständige Behörde hatte bei ihm bereits einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Die beantragten Merkzeichen „G“ und „RF“ lehnte sie jedoch ab.

Damit war der Mann nicht einverstanden. Er verlangte einen GdB von mehr als 60. Zudem erklärte er, wegen seiner Fußbeschwerden auf einen Rollator oder die Hilfe anderer Menschen angewiesen zu sein. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit und seiner eingeschränkten Möglichkeit, das Haus zu verlassen, müssten außerdem die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ erfüllt sein.

Das Sozialgericht Duisburg folgte dieser Argumentation nicht.

Einzel-GdB werden nicht einfach addiert

Ein entscheidender Punkt des Urteils betrifft die Bildung des Gesamt-GdB. Viele Betroffene gehen davon aus, dass sämtliche Einzelwerte zusammengerechnet werden. Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Gericht ging zunächst von der schwerwiegendsten Erkrankung aus. Der insulinpflichtige Diabetes wurde mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Ein höherer Wert kam nach Auffassung der Richter nicht in Betracht, weil keine gravierenden Einschränkungen der Lebensführung dokumentiert waren, die über die typischen Belastungen einer Insulintherapie hinausgingen.

Für weitere Erkrankungen wurden unter anderem folgende Einzelwerte berücksichtigt:

  • Schwerhörigkeit mit Tinnitus und Trommelfellschädigung: GdB 20
  • Beschwerden der unteren Extremitäten mit Fersenspornen und Neuropathie: GdB 20
  • Sehbehinderung bei beidseitigen Kunstlinsen: GdB 20
  • Bluthochdruck und Herzkranzgefäßverkalkung: GdB 20

Weitere Beschwerden, etwa an der Wirbelsäule, am Daumensattelgelenk oder im Magen-Darm-Bereich, wurden jeweils nur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet.

Ausgehend vom Diabetes mit einem GdB von 40 erhöhten die Einschränkungen der Beine und die Hörbehinderung den Gesamt-GdB nach Ansicht des Gerichts auf 60. Die übrigen Leiden führten zu keiner weiteren Erhöhung.

Denn maßgeblich ist nicht die rechnerische Summe der Einzelwerte. Entscheidend sind die Auswirkungen aller Erkrankungen in ihrer Gesamtheit. Dabei wird geprüft, ob sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken, unabhängig voneinander bestehen oder in ihren Folgen überschneiden.

Leichte Erkrankungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht – selbst dann nicht, wenn mehrere solcher Beeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen.

Warum das Merkzeichen G abgelehnt wurde

Das Merkzeichen „G“ erhalten schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist.

Als Orientierung gilt, dass eine ortsübliche Strecke von ungefähr zwei Kilometern nicht innerhalb von etwa 30 Minuten ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden kann.

Der Kläger berief sich insbesondere auf seine beidseitigen Fersensporne und die diabetische Polyneuropathie. Die medizinischen Sachverständigen stellten zwar Schmerzen und Taubheitsgefühle fest. Motorische Ausfälle bestanden jedoch nicht. Auch das Gangbild wurde als unauffällig beschrieben.

Die Funktionsstörungen der Beine erreichten lediglich einen Einzel-GdB von 20. Das genügte dem Gericht nicht. Auch die weiteren Erkrankungen wirkten sich nach den medizinischen Feststellungen nicht in einem Ausmaß auf die Gehfähigkeit aus, das die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ gerechtfertigt hätte.

Allein die Nutzung eines Rollators oder die subjektive Einschätzung, nur mit Hilfe anderer Menschen gehen zu können, reicht somit nicht aus. Die erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit muss durch objektive medizinische Befunde belegt werden.

Merkzeichen RF setzt besonders schwere Einschränkungen voraus

Auch das Merkzeichen „RF“ wurde abgelehnt. Dieses Merkzeichen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags führen.

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Zu den begünstigten Personen gehören insbesondere gehörlose Menschen oder Betroffene, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Ebenfalls erfasst werden Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft praktisch von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.

Der Kläger erfüllte keine dieser Voraussetzungen.

Seine Hörbehinderung wurde lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Er war weder gehörlos noch war eine Verständigung mit Hörgeräten ausgeschlossen. Außerdem betrug sein Gesamt-GdB nur 60 und nicht mindestens 80.

Hinzu kam, dass das Gericht keine gesundheitlichen Gründe erkennen konnte, aufgrund derer der Mann ständig an seine Wohnung gebunden gewesen wäre. Für das Merkzeichen „RF“ genügt es nicht, dass der Besuch großer oder besonders anstrengender Veranstaltungen schwierig ist. Betroffene müssen behinderungsbedingt allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein.

Dabei wird auch berücksichtigt, ob eine Teilnahme mithilfe eines Rollstuhls, technischer Hilfsmittel oder einer Begleitperson möglich wäre.

Rückwirkende Anerkennung ebenfalls abgelehnt

Der Kläger wollte außerdem erreichen, dass seine Schwerbehinderung rückwirkend ab August 2016 festgestellt wird. Als Begründung verwies er unter anderem auf ein zivilrechtliches Schmerzensgeldverfahren.

Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Für eine rückwirkende Feststellung reicht es nicht aus, dass die Erkrankungen möglicherweise schon früher bestanden haben. Betroffene müssen ein besonderes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Anerkennung darlegen.

Das Gericht sah einen solchen konkreten Vorteil nicht. Insbesondere seien Zivilgerichte nicht an die Feststellungen des Sozialgerichts zum GdB gebunden. Auch ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem begehrten höheren GdB und einem möglichen Schmerzensgeldanspruch sei nicht erkennbar gewesen.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Das Urteil macht deutlich, dass nicht allein die Zahl der Diagnosen über den Gesamt-GdB oder ein Merkzeichen entscheidet. Ausschlaggebend sind die konkreten Auswirkungen der Erkrankungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Wer einen höheren GdB oder ein Merkzeichen beantragt, sollte deshalb nicht nur ärztliche Diagnosen einreichen. Wichtig sind möglichst genaue Angaben dazu, welche alltäglichen Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sind.

Für das Merkzeichen „G“ können beispielsweise dokumentierte Gehstrecken, regelmäßige Stürze, motorische Ausfälle, starke Belastungsschmerzen oder die medizinisch begründete Notwendigkeit eines Hilfsmittels bedeutsam sein.

Beim Merkzeichen „RF“ müssen die Einschränkungen so schwer sein, dass eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen praktisch dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine eingeschränkte Mobilität oder Schwerhörigkeit allein genügt dafür regelmäßig nicht.

Das Urteil betrifft zwar einen Einzelfall. Die darin erläuterten Grundsätze sind jedoch für viele Verfahren im Schwerbehindertenrecht von Bedeutung.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Habe ich immer einen Anspruch auf eine rückwirkende Feststellung meiner Schwerbehinderung?

Nein, ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein besonderes rechtliches Interesse vorhanden ist, zum Beispiel, wenn eine solche Feststellung notwendig ist, um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen.

Erhöhen verschiedene Einzel-GdBs automatisch meinen Gesamtgrad der Behinderung?

Nein, die Einzelgrade für bestimmte Funktionseinschränkungen werden nicht einfach addiert, sondern in ihrer Wechselwirkung untersucht. Mehre Einzelgrade der Behinderung können den Gesamt-GdB erhöhen, aber nur, wenn sie sich gegenseitig verstärken. Einzel-GdBs von 10 werden dabei nicht erfasst.

Entscheiden genutzte Hilfsmittel über ein Merkzeichen G?

Nein, einen Rollator zu nutzen, berechtigt allein ebensowenig zu einem Merkzeichen G wie die subjektive Einschätzung. Es zählt, dass sie eine Wegstrecke im Alltag nicht bewältigen können.

Quellenverzeichnis

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 17.01.2024 – S 13 SB 754/19