Schwerbehinderung: Anspruch auf Merkzeichen G auch bei einem GdB unter 50

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Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 73/13) bestätigt, dass das Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität auch bei einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 zugesprochen werden kann – sofern die funktionellen Einschränkungen dies rechtfertigen. Die Entscheidung stärkt die Position vieler Antragsteller, deren Mobilität trotz „niedrigem“ GdB erheblich eingeschränkt ist.

Gericht hebt frühere Entscheidung auf

Im konkreten Fall hatte ein 1950 geborener Kläger gegen die Ablehnung des Merkzeichens „G“ durch die zuständige Behörde geklagt. Die ursprüngliche Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus (Az.: S 17 SB 360/09) wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere sei kein Einzel GdB von mindestens 50 allein aufgrund von Beeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule nachgewiesen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg widersprach dieser Argumentation. Es stellte klar, dass nicht der GdB-Wert allein entscheidend ist, sondern die tatsächliche Auswirkung der Erkrankung auf das Gehvermögen im öffentlichen Raum. Der Kläger erhielt rückwirkend ab dem 20. April 2010 das Merkzeichen „G“ zugesprochen.

Mobilitätseinschränkung ist entscheidend – nicht der Gesamt GdB

Ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung war ein medizinisches Gutachten. Dieses belegte, dass der Kläger aufgrund eines mehrfach operierten linken Knies, verbunden mit einer dauerhaften Gang- und Standunsicherheit, keine zwei Kilometer in einer halben Stunde mehr gehen konnte.

Diese Wegstrecke gilt laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als ortsüblich und stellt den Maßstab für die Bewertung der Mobilität dar.

Zwar wurde dem Kläger im Laufe des Verfahrens schließlich ein Gesamt GdB von 50 anerkannt. Doch bereits ab einem GdB von 40 lagen die funktionalen Einschränkungen vor, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten.

Das Gericht stellte deshalb fest: Nicht der Gesamtgrad der Behinderung ist ausschlaggebend, sondern die konkrete Funktionsstörung – im Fall des Klägers eine instabile Kniegelenksituation, vergleichbar mit einer Teilversteifung.

Bedeutung für Betroffene: Keine starre GdB-Schwelle mehr

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen. Menschen mit mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich funktionell summieren, aber nicht zwingend einen Einzel GdB von 50 ergeben, haben trotzdem Chancen auf das Merkzeichen „G“. Es ermöglicht:

die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 145 SGB IX),
die Reduktion der Kfz-Steuer um 50 Prozent (§ 3a Abs. 2 KraftStG),
und ggf. die Befreiung von bestimmten Parkregelungen im Straßenverkehr.

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Für viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen bedeutet das mehr Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe – unabhängig davon, wie hoch der GdB formal ausfällt.

Gericht setzt sich über starre Verwaltungslogik hinweg

Die Richter am LSG Berlin-Brandenburg betonten, dass eine rechtliche Einordnung nicht allein nach Paragrafen oder Tabellenwerten erfolgen darf. Stattdessen müsse das tatsächliche Ausmaß der Mobilitätsbeeinträchtigung bewertet werden.

Damit wendet sich das Gericht gegen eine zu enge Auslegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, wie sie von manchen Versorgungsämtern praktiziert wird.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das bereits 1987 betont hatte, dass die „ortsübliche Wegstrecke“ der zentrale Maßstab sei – unabhängig vom Alter oder Wohnort des Betroffenen (BSG, 9a RVs 11/87).

Praxisbeispiel: Kniegelenkerkrankung reicht aus

Der Kläger litt unter einer komplizierten Kniegelenkerkrankung, inklusive mehrerer Operationen und Komplikationen wie Infektionen und Implantatwechsel.

Dies führte zu einer dauerhaften Instabilität des Gelenks und einer daraus resultierenden Gangunsicherheit. Der Sachverständige bewertete diesen Zustand mit einem Einzel GdB von 40 – und ordnete ihn funktionell einer Teilversteifung gleich. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und entschied zugunsten des Klägers.

Was bedeutet das Urteil für Antragsteller?

Wer unter Mobilitätseinschränkungen leidet – sei es durch Gelenkprobleme, neurologische Ausfälle oder chronische Schmerzen – kann das Merkzeichen „G“ auch dann beantragen, wenn kein GdB von 50 vorliegt. Entscheidend ist die Einschränkung der Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Wer unsicher ist, sollte:

  • sich von einem Facharzt eine funktionelle Bewertung der Mobilität ausstellen lassen,
  • die Wegstrecken dokumentieren, die ohne Hilfsmittel oder Pausen nicht mehr zurückgelegt werden können,
  • bei Ablehnung Widerspruch einlegen und ggf. Klage einreichen.

Rechtlicher Hintergrund zum Merkzeichen „G“

Das Merkzeichen „G“ wird vergeben, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ vorliegt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Entscheidend ist die sogenannte „doppelte Kausalität“:

Die Gehbehinderung muss durch die anerkannte Behinderung verursacht sein – und nicht etwa durch Alter, Trainingsmangel oder psychische Faktoren.