Wer öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne fremde Unterstützung benutzen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen B. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung das Merkzeichen G anerkannt wird.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Hilfsmittel die Einschränkungen einer schwerbehinderten Frau ausreichend ausglichen. Eine zusätzliche Begleitperson sei bei der Nutzung von Bus und Bahn nicht regelmäßig erforderlich gewesen. (L 13 SB 111/18)
Inhaltsverzeichnis
Schwerbehinderte Frau beantragte Merkzeichen G und B
Bei der 1959 geborenen Klägerin war bereits ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt worden. Im April 2015 beantragte sie eine Erhöhung des GdB auf mindestens 70 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B.
Zur Begründung verwies sie auf Panikstörungen, Depressionen, eine chronifizierte Schmerzstörung und Beschwerden an der Wirbelsäule. Sie schilderte außerdem ein langsames, unsicheres und schlurfendes Gangbild.
Gehen war nur mit Rollator möglich
Nach eigenen Angaben konnte die Klägerin nur unter Verwendung eines Rollators gehen. Treppen könne sie lediglich mit fremder Hilfe bewältigen. Auch öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht ohne eine Begleitperson benutzen.
Die zuständige Behörde lehnte sowohl eine Erhöhung des Grades der Behinderung als auch die beantragten Merkzeichen ab. Dagegen erhob die Frau Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin.
Sozialgericht sprach zunächst beide Merkzeichen zu
Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise recht. Es verpflichtete die Behörde, sowohl das Merkzeichen G als auch das Merkzeichen B festzustellen.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass die erheblichen Einschränkungen beim Gehen nicht hauptsächlich auf organischen oder neurologischen Schäden beruhten. Ursache seien vielmehr die psychischen Erkrankungen der Frau.
Psychische Erkrankung beeinträchtigte das Gehvermögen
Nach dem Gutachten litt die Klägerin insbesondere unter einer ausgeprägten Somatisierungsstörung, einer depressiven Erkrankung und einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Beschwerden wirkten sich unmittelbar auf ihr Gehvermögen aus.
Die Frau war nach Einschätzung des Sachverständigen nicht in der Lage, eine Wegstrecke von ungefähr zwei Kilometern ohne erhebliche Schwierigkeiten zu Fuß zurückzulegen. Das Sozialgericht hielt dies für ausreichend, um das Merkzeichen G anzuerkennen.
Versorgung mit Rollstuhl und Rollator
Weil die Klägerin zusätzlich mit einem Rollator und einem Rollstuhl versorgt war, sprach das Sozialgericht ihr zunächst auch das Merkzeichen B zu. Es ging davon aus, dass ihr psychisches Leiden die selbstständige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhindere.
Die zuständige Behörde akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Sie bestritt sowohl die Voraussetzungen des Merkzeichens G als auch des Merkzeichens B.
Merkzeichen G blieb bestehen
Das Landessozialgericht bestätigte den Anspruch der Klägerin auf das Merkzeichen G. Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Entscheidend ist, ob eine Person infolge ihrer Behinderung übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere zurücklegen kann. Als Orientierung gilt regelmäßig eine Strecke von ungefähr zwei Kilometern.
Auch seelische Leiden können eine Gehbehinderung auslösen
Das Gericht stellte klar, dass nicht nur körperliche, orthopädische oder neurologische Erkrankungen eine erhebliche Gehbehinderung verursachen können. Auch eine psychische Erkrankung kann das Gehvermögen so stark einschränken, dass das Merkzeichen G zuerkannt werden muss.
Erforderlich ist allerdings ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und der eingeschränkten Gehfähigkeit. Fehlendes Training, eine geringe körperliche Kondition oder mangelnde Motivation reichen nicht aus.
Sachverständiger bestätigte die Einschränkungen
Im Fall der Klägerin hatte der medizinische Sachverständige nachvollziehbar bestätigt, dass ihre psychischen Erkrankungen unmittelbar zu einer erheblichen Einschränkung des Gehvermögens führten.
Das Merkzeichen G blieb deshalb bestehen. Hinsichtlich des Merkzeichens B kam das Landessozialgericht jedoch zu einem anderen Ergebnis als das Sozialgericht.
Merkzeichen B verlangt regelmäßig fremde Hilfe
Das Merkzeichen B wird festgestellt, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Die Unterstützung kann beim Einsteigen und Aussteigen, während der Fahrt, bei der Orientierung oder beim Erkennen und Bewältigen von Gefahren notwendig sein. Auch erhebliche Kommunikationsprobleme können eine Begleitung erforderlich machen.
Gelegentliche Unterstützung genügt nicht
Es reicht nicht aus, dass eine Begleitperson lediglich beruhigend wirkt oder gelegentlich hilfreich wäre. Die Unterstützung durch einen anderen Menschen muss aufgrund der Behinderung regelmäßig notwendig sein.
Maßgeblich ist daher nicht allein, ob sich die schwerbehinderte Person mit einer Begleitung sicherer fühlt. Entscheidend ist, ob sie öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe tatsächlich nicht benutzen kann.
Rollator glich die Einschränkungen aus
Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht regelmäßig auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen war.
Zwar beeinflussten ihre psychischen Erkrankungen das Gehvermögen erheblich. Diese Einschränkungen konnte sie nach Auffassung des Gerichts jedoch durch die Verwendung eines Rollators oder Rollstuhls ausgleichen.
Keine zusätzliche Begleitperson notwendig
Aus den medizinischen Unterlagen ergab sich nicht, weshalb die Klägerin zusätzlich zu ihren Hilfsmitteln regelmäßig Unterstützung durch eine Begleitperson benötigen sollte.
Auch der gerichtliche Sachverständige hatte ausdrücklich festgestellt, dass die Frau öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich ohne fremde Hilfe benutzen könne. Eine behinderungsbedingte Gefahr, die eine ständige Begleitung erforderlich machte, sei nicht erkennbar gewesen.
Gericht entzog das Merkzeichen B
Das Landessozialgericht hob deshalb die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Merkzeichens B auf. Die Klage der Frau wurde in diesem Punkt abgewiesen.
Die Klägerin behielt damit zwar das Merkzeichen G, erhielt aber keine Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Die beiden Merkzeichen mussten unabhängig voneinander geprüft werden.
Merkzeichen G führt nicht automatisch zu Merkzeichen B
Beim Merkzeichen G steht die eingeschränkte Fähigkeit im Mittelpunkt, übliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Beim Merkzeichen B kommt es hingegen darauf an, ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig die Hilfe einer anderen Person benötigt wird.
Eine Person kann daher erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt sein und trotzdem keinen Anspruch auf das Merkzeichen B haben. Eine anerkannte Gehbehinderung beweist noch keine notwendige Begleitung.
Hilfsmittel können fremde Hilfe ersetzen
Auch die Versorgung mit einem Rollator oder Rollstuhl belegt nicht automatisch, dass eine Begleitperson erforderlich ist. Vielmehr kann ein solches Hilfsmittel dazu führen, dass die bestehenden Einschränkungen ausreichend kompensiert werden.
Kann die betroffene Person mit einem Rollator oder Rollstuhl selbstständig Busse und Bahnen benutzen, darf die Versorgungsbehörde das Merkzeichen B ablehnen.
Medizinische Notwendigkeit muss belegt werden
Betroffene sollten in einem Antrag auf das Merkzeichen B möglichst genau darlegen, weshalb sie öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
Die bloße Angabe, man fühle sich allein unsicher oder sei lieber in Begleitung unterwegs, wird regelmäßig nicht genügen. Es muss erkennbar sein, bei welchen konkreten Handlungen fremde Hilfe benötigt wird.
Wann eine Begleitperson erforderlich sein kann
Eine erhebliche Sturzgefahr, wiederkehrende Orientierungslosigkeit, schwere Panikzustände oder kognitive Einschränkungen können für einen Anspruch sprechen. Das gilt auch bei unvorhersehbaren Anfällen oder einer notwendigen Unterstützung beim Einsteigen und Aussteigen.
Entscheidend bleibt stets der Einzelfall. Die medizinischen Unterlagen müssen deutlich machen, dass ein Rollator, Rollstuhl oder anderes Hilfsmittel allein nicht genügt, um öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benutzen.
Ärztliche Berichte sollten konkrete Probleme beschreiben
Ärztliche Befundberichte sollten nicht nur die vorhandenen Diagnosen nennen. Sie sollten genau beschreiben, in welchen Situationen eine Begleitperson erforderlich ist und welche Gefahren ohne fremde Unterstützung entstehen.
Gerade bei psychischen Erkrankungen ist eine konkrete medizinische Begründung wichtig. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wie sich die Erkrankung während einer Fahrt mit Bus oder Bahn auswirkt.
Diese Bedeutung hat das Merkzeichen B
Das Merkzeichen B bestätigt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Person in öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich mitfahren.
Das Merkzeichen ist daher für schwerbehinderte Menschen von Bedeutung, die Busse und Bahnen nicht sicher oder nicht selbstständig allein benutzen können.
Begleitung muss nicht bei jeder Fahrt erfolgen
Die Anerkennung des Merkzeichens B setzt nicht voraus, dass bei jeder einzelnen Fahrt tatsächlich eine Begleitperson anwesend ist. Entscheidend ist die grundsätzliche Notwendigkeit regelmäßiger Hilfe.
Besteht eine solche Notwendigkeit nicht, weil ein vorhandenes Hilfsmittel die Einschränkungen ausreichend ausgleicht, liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens B nicht vor.
FAQ zum Merkzeichen B
Reicht die Nutzung eines Rollators für das Merkzeichen B aus?
Nein. Die Nutzung eines Rollators begründet für sich genommen keinen Anspruch auf das Merkzeichen B. Entscheidend ist, ob die betroffene Person trotz des Hilfsmittels bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt.
Kann der Rollator die Einschränkungen ausreichend ausgleichen und kann die Person Busse oder Bahnen selbstständig benutzen, darf das Merkzeichen B abgelehnt werden.
Kann eine psychische Erkrankung das Merkzeichen G oder B begründen?
Ja. Auch psychische Erkrankungen können die Voraussetzungen eines Merkzeichens erfüllen. Für das Merkzeichen G muss die Erkrankung das Gehvermögen erheblich einschränken.
Für das Merkzeichen B muss die psychische Erkrankung dazu führen, dass öffentliche Verkehrsmittel regelmäßig nicht ohne fremde Hilfe benutzt werden können. Die Voraussetzungen werden getrennt voneinander geprüft.
Bedeutet das Merkzeichen G automatisch einen Anspruch auf das Merkzeichen B?
Nein. Das Merkzeichen G bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Das Merkzeichen B setzt zusätzlich voraus, dass bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe notwendig ist. Deshalb kann ein schwerbehinderter Mensch das Merkzeichen G erhalten, während das Merkzeichen B abgelehnt wird.
Quellenverzeichnis
Quelle des besprochenen Falls ist das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2019 unter dem Aktenzeichen L 13 SB 111/18.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit und die notwendige Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus § 229 Absatz 1 und Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.




