Ein Mensch läuft kaum noch hundert Meter. Macht Pause nach der Haustür. Braucht einen Rollator für den Weg zum Briefkasten. Das Versorgungsamt prüft den Antrag auf Merkzeichen G — und lehnt ab. Nicht weil der Sachbearbeiter schlecht drauf war.
Sondern weil die eingereichten ärztlichen Unterlagen zwar Diagnosen auflisteten, aber keine einzige Aussage dazu machten, wie weit die Person tatsächlich noch gehen kann. Keine gemessene Gehstrecke, kein Belastungstest, kein Funktionsbefund. Nur Diagnosen.
Genau dieses Muster hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 20. August 2025 (Az. L 13 SB 31/24) zum Thema gemacht. Der Fall betraf einen Mann mit erheblichem Übergewicht, dessen Gehstrecke objektiv unter zwei Kilometer gesunken war — der das Merkzeichen G aber trotzdem nicht bekam.
Die Richter verneinten den Anspruch, weil keine ausreichend eigenständigen Funktionsstörungen der Beine, der Wirbelsäule oder der inneren Organe vorlagen, die das eingeschränkte Gehvermögen medizinisch erklären konnten. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Urteil benennt ein Problem, das weit über Adipositas-Fälle hinausgeht: In einem erheblichen Teil der Ablehnungen fehlen schlicht die richtigen Unterlagen — nicht weil die Einschränkung nicht real ist, sondern weil Ärzte und Betroffene nicht wissen, welche Art von Dokumentation das Versorgungsamt braucht. Wer 2026 einen Antrag auf Merkzeichen G stellt oder einen Widerspruch einlegt, muss genau das ändern.
Inhaltsverzeichnis
Was die 2-km-Regel wirklich bedeutet — und was nicht
Die sogenannte 2-km-Regel ist keine Gesetzesnorm. Sie ist ein Orientierungswert aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), der beschreibt, was als ortsübliche Wegstrecke im Sinne des § 229 SGB IX gilt: etwa zwei Kilometer auf ebenem Weg, in etwa 30 Minuten zurücklegbar. Wer diese Strecke behinderungsbedingt nicht mehr schafft, erfüllt die Grundvoraussetzung für das Merkzeichen G.
Das Entscheidende ist das Wort “behinderungsbedingt.” Die 2 km sind kein Schalter, den man umlegt, indem man erklärt, man könne sie nicht mehr laufen. Das Versorgungsamt fragt nicht: Wie weit laufen Sie noch? Es fragt: Welche organischen Funktionsstörungen verhindern das Gehen — und wie sind diese objektiviert?
Das Versorgungsamt prüft nach dieser Rechtsgrundlage, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens — auch durch innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit — Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Die VersMedV konkretisiert: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen; bestimmte Gelenkversteifungen und arterielle Verschlusskrankheiten; oder innere Leiden mit schwerer Leistungsminderung.
Diese Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend — auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen kann das Merkzeichen G begründen, wenn die Kombination das Gehen auf zwei Kilometer tatsächlich verhindert.
Das LSG-Urteil: Warum Adipositas allein das Merkzeichen nicht trägt
Der Kläger im Fall L 13 SB 31/24 konnte objektiv keine zwei Kilometer mehr gehen. Die Einschränkung war real. Das Sozialgericht Stade hatte ihm zunächst sogar Recht gegeben. Das LSG Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil in der Berufung auf und wies die Klage vollständig ab. Begründung: Die Gelenkbeweglichkeiten waren weitgehend erhalten.
Schwere internistische Leiden ließen sich nicht objektiv belegen. Es lagen keine ausreichend schweren eigenständigen Funktionsstörungen der Beine, der Wirbelsäule oder der inneren Organe vor, die das eingeschränkte Gehvermögen erklärten.
Die Adipositas selbst begründet nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen GdB und damit kein Merkzeichen. Nur ihre nachweisbaren Folgeschäden können das — und diese erreichten hier nicht das erforderliche Ausmaß.
Die offene Revisionsfrage ans BSG lautet: Begründet die objektive Unfähigkeit, eine ortsübliche Wegstrecke zu bewältigen, das Merkzeichen G auch dann, wenn die Ursache im Wesentlichen allein starkes Übergewicht ist und keine gravierenden organischen Funktionsstörungen vorliegen? Bis zu einer BSG-Entscheidung gilt die restriktive Linie des LSG.
Für Antragsteller mit kombinierten Erkrankungen — Übergewicht plus Arthrose, Herzerkrankung oder Polyneuropathie — bedeutet das: Die Folgeerkrankungen müssen präzise und mit aktuellen Befunden belegt sein. Der Ursachenzusammenhang muss dokumentiert werden. Wer das nicht tut, scheitert auch dann, wenn die funktionale Einschränkung offensichtlich ist.
Subjektive Angaben scheitern: Der Unterschied, den kaum jemand kennt
Es gibt einen systematischen Unterschied, den die meisten Antragsteller nicht kennen und den ärztliche Praxen selten erklären: den Unterschied zwischen einer Diagnose, einem Befund und einem Funktionsstatus.
Eine Diagnose sagt: Der Patient leidet an Gonarthrose Grad III rechts. Ein Befund sagt: Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist auf Extension 0°/Flexion 60° eingeschränkt, Krepitation und Schmerz bei Belastung dokumentiert.
Ein Funktionsstatus sagt: Die maximal mögliche Gehstrecke ohne Pause beträgt nach Beobachtung des Arztes weniger als 200 Meter; der Patient benötigt dabei Unterarmgehstützen und zeigt Schonhaltung. Nur der dritte Typ ist für das Versorgungsamt entscheidend — und er fehlt in den meisten Arztbriefen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das klar formuliert: Subjektive Angaben reichen nicht aus, wenn sie nicht durch objektive medizinische Feststellungen gestützt werden. Entscheidend sind Aktualität, Nachvollziehbarkeit und die konkrete Aussage zur Alltagsfunktion. Was das Amt nicht prüfen kann, weil es nur in der Selbstwahrnehmung des Patienten existiert, bewertet es nicht.
Was Ärzte konkret schreiben müssen — drei Prinzipien, die zählen
Wer seinen Arzt um einen Befundbericht für das Versorgungsamt bittet, sollte konkret sagen, was gebraucht wird. Ärzte schreiben für Kollegen — nicht für Verwaltungsbehörden.
Das Versorgungsamt braucht messbare Funktionswerte, keine Diagnose-Etiketten. Bei orthopädischen Erkrankungen heißt das: Beweglichkeitsmessungen nach der Neutral-Null-Methode mit konkreten Gradzahlen, Gangbild-Beschreibung durch den untersuchenden Arzt, dokumentierter Hilfsmittelbedarf.
Bei Herzerkrankungen: Ergometrie-Ergebnisse mit Belastungsstufen und NYHA-Klassifizierung. Bei Lungenerkrankungen: Spirometrie mit FEV1-Werten und prozentualer Abweichung vom Sollwert. Bei Gefäßerkrankungen: Ankle-Brachial-Index und Laufbandtest mit gemessener Schmerz-Gehstrecke. “COPD bekannt” oder “Herzinsuffizienz” allein sind für das Amt nicht auswertbar.
Der wirksamste Satz in einem Befundbericht ist: “Nach klinischer Untersuchung am [Datum] schätze ich die maximale Gehstrecke des Patienten auf unter [X] Meter ohne Pause ein, bedingt durch [Funktionsstörung mit Messwert].”
Dieser Satz macht den Funktionsverlust direkt prüfbar. Fehlt er, fehlt das Herzstück des Antrags. Hinzu kommt: Befunde, die älter als zwei Jahre sind, werden von Versorgungsämtern häufig nicht mehr anerkannt — das Amt bewertet den aktuellen Zustand, nicht die Vergangenheit. Wer seit Jahren dieselben Unterlagen mit sich trägt, muss aktuelle Untersuchungen nachfordern.
Entlassungsberichte aus stationären Reha-Maßnahmen enthalten fast immer Funktionsstatus-Angaben und sind deshalb für Anträge besonders nützlich. Gleiches gilt für Gutachten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderungsrente oder einem Schwerbehinderungsverfahren erstellt wurden, wenn sie Gehstreckenmessungen enthalten — diese stehen dem Versorgungsamt in vielen Fällen ohnehin bereits vor.
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Mini-Case: Renate K., 61, aus Hannover
Renate K. ist 61, Frührentnerin, und kommt seit einem Knieeinsatz vor vier Jahren nicht mehr richtig auf die Beine. Die Prothese sitzt gut, sagt ihr Orthopäde. Aber das zweite Knie macht Probleme, dazu kommt Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörungen. Zusammen schafft sie keine 300 Meter am Stück. Ihr Antrag auf Merkzeichen G wird abgelehnt.
Die Unterlagen enthielten keine konkreten Messwerte zur verbliebenen Gehfähigkeit. Ihr Orthopäde hatte “guter Operationserfolg, Patient klagt über Schmerzen im Gegenknie” notiert. Der Hausarzt schrieb “Herzrhythmusstörungen bekannt.”
Renate legt Widerspruch ein. Diesmal geht sie mit einem konkreten Wunsch zum Arzt: Sie braucht die gemessene Beweglichkeit beider Kniegelenke nach Neutral-Null, einen aktuellen Belastungstest beim Kardiologen mit NYHA-Einstufung und einen Bericht, in dem der Arzt die maximale Gehstrecke nach Untersuchung einschätzt.
Mit diesen drei Unterlagen ist der Widerspruch erfolgreich. Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen G an — und Renate erhält ab dem Folgemonat 95,71 Euro Mehrbedarf monatlich in der Grundsicherung sowie die kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr, auf die sie jahrelang verzichtet hatte.
Was im Widerspruch zählt — und was regelmäßig scheitert
Wer einen Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der häufigste Fehler: erneutes Einreichen derselben Unterlagen in der Hoffnung, dass das Amt beim zweiten Lesen anders entscheidet. Das passiert nie.
Ein wirksamer Widerspruch benennt zunächst den genauen Ablehnungsgrund aus dem Bescheid — was genau hat das Amt als nicht ausreichend bewertet? Dann reicht er neue Unterlagen ein, die genau diesen Mangel beheben, also Befunde mit den Funktionsaussagen, die im Erstantrag fehlten.
Und er verknüpft das mit dem gesetzlichen Maßstab: Die Gehstrecke ist nachweislich auf unter zwei Kilometer begrenzt, und das beruht auf den beigefügten Messwerten. Was regelmäßig scheitert, sind allgemeine Empörung ohne neue medizinische Substanz, Alltagsschilderungen ohne ärztliche Bestätigung und der Verweis auf weitere Erkrankungen, die ebenfalls keine Funktionsbefunde belegen.
Wenn auch der Widerspruch scheitert, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht. Das Gericht kann ein Sachverständigengutachten beauftragen — und das ist oft der Moment, in dem ein Fall kippt. Denn ein gutachterlich bestellter Facharzt untersucht die Person persönlich und stellt die Funktionsbefunde fest, die im Antrag fehlten.
Für Betroffene mit realer Einschränkung ist das Klageverfahren deshalb keine Niederlage, sondern häufig die erste Chance auf objektive Begutachtung. Das Klageverfahren ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt — Sozialverbände wie VdK oder SoVD übernehmen häufig die Vertretung.
Was Merkzeichen G finanziell bedeutet — die direkten Konsequenzen
Wer Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, erhält mit Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 563 Euro) sind das 95,71 Euro monatlich — mehr als 1.100 Euro im Jahr.
Rechtsgrundlage ist § 30 SGB XII. Für voll erwerbsgeminderte Bezieher von Bürgergeld gilt nach § 21 Abs. 4 SGB II dieselbe 17-Prozent-Regel, allerdings nur bei dauerhafter, nicht bei befristeter Erwerbsminderung.
Zusätzlich berechtigt das Merkzeichen G zur Wertmarke für kostenlosen Nahverkehr bundesweit. Die Wertmarke kostet jährlich 104 Euro. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege bezieht, erhält sie kostenlos. Wer keine Sozialleistungen bezieht, zahlt 104 Euro und nutzt den Nahverkehr dafür unbegrenzt bundesweit.
Beide Leistungen werden nicht automatisch gewährt, sondern müssen beantragt werden — der Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt, die Wertmarke beim jeweiligen Verkehrsverbund oder der Bundesagentur für Arbeit. Wer das Merkzeichen G hat und diese Anträge nicht stellt, verschenkt Geld.
Häufige Fragen zum Merkzeichen G
Reicht es, wenn mein Arzt bestätigt, dass ich nicht weit laufen kann?
Nur wenn diese Bestätigung messbare Befunde enthält. Das Versorgungsamt braucht keine Aussage des Arztes darüber, was Sie berichtet haben, sondern seine eigene klinische Beobachtung: gemessene Gelenkbeweglichkeiten, Herzleistungswerte, Lungenfunktionsergebnisse. “Patient gibt an, nicht weit gehen zu können” trägt keinen Antrag.
Kann ich Merkzeichen G bekommen, wenn mein GdB unter 50 liegt?
Ja, in Ausnahmefällen. GdB und Merkzeichen G werden unabhängig voneinander geprüft. Bei bestimmten Gelenkversteifungen, schweren Gefäßerkrankungen oder dem kombinierten Wirken mehrerer Erkrankungen kann das Merkzeichen G auch bei einem Gesamt-GdB unter 50 zuerkannt werden, wenn die Gehstrecke dadurch unter zwei Kilometer sinkt.
Was tue ich, wenn das Versorgungsamt mehr als sechs Monate nicht reagiert?
Sie können nach sechs Monaten ohne Bescheid eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Sozialgericht einreichen. Das ist keine Klage gegen den Inhalt einer Entscheidung, sondern eine Klage auf Bescheidung überhaupt — das Amt wird dadurch verpflichtet, endlich zu entscheiden.
Mein Versorgungsamt hat einen Gutachter beauftragt, der mich nicht persönlich untersucht hat. Ist das zulässig?
Sogenannte Aktengutachten sind zulässig, aber nur tragfähig, wenn die vorliegenden Unterlagen ausreichend sind. Fehlen Funktionsbefunde, führt ein Aktengutachten zwangsläufig zu einer schlechten Bewertung. Im Widerspruch oder im Klageverfahren lässt sich die persönliche Untersuchung durch einen Gerichtsgutachter dann einfordern.
Ich habe Merkzeichen G. Kann eine Überprüfung dazu führen, dass es gestrichen wird?
Ja, wenn sich der Gesundheitszustand objektiv verbessert hat. Wer einen Änderungsantrag stellt, riskiert, dass das Versorgungsamt den Gesamtzustand neu bewertet. Eine Beratung durch VdK, SoVD oder EUTB vorab ist hier sinnvoll, um das Risiko realistisch einzuschätzen.
Quellen
Gesetze-im-Internet: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen für Merkzeichen G
Gesetze-im-Internet: VersMedV Anlage – Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D Nr. 1
REHADAT-Recht: Merkzeichen G – Übersicht der Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 20.08.2025, Az. L 13 SB 31/24 (Adipositas permagna, keine eigenständigen Funktionsstörungen — Revision zugelassen)
gegen-hartz.de: Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G
Rechtsanwalt-und-Sozialrecht.de: Merkzeichen G – Voraussetzungen im Überblick
Betanet.de: Mehrbedarfszuschläge bei Sozialhilfe und Bürgergeld




